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Christian Piwarz

08.11.2023 Sitzungen 7/78

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich darf auch in diesem Punkt meinen Kollegen Thomas Schmidt vertreten und die Rede entsprechend hier zu Gehör bringen. Raumordnung ist eine fachübergreifende Aufgabe, querschnittsorientiert und interdisziplinär. Eine zentrale Aufgabe der Raumordnung ist es, fachübergreifende, mittelfristig angelegte Raumordnungspläne aufzustellen. Diese sind für das Gebiet des Freistaates Sachsen der Landesentwicklungsplan und für dessen Teilräume – die Planungsregionen Chemnitz, Leipzig-Westsachsen, Oberes Elbtal/Osterzgebirge und Oberlausitz-Niederschlesien – die sogenannten Regionalpläne. Der Landesentwicklungsplan, kurz LEP, enthält Grundsätze und Ziele zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Freistaates und stellt unter Einbeziehung der raumbedeutsamen Fachplanungen eine zusammenfassende und überörtliche landesplanerische Gesamtkonzeption dar. Der LEP weist insbesondere die ober- und mittelzentralen Orte und Verbünde, die Verdichtungsräume, den ländlichen Raum mit seinen Verdichtungsbereichen und die Räume mit besonderem Handlungsbedarf aus und bestimmt die Merkmale zentraler Orte und Verbünde der unteren Stufe, der sogenannten Grundzentren. Das Zentrale-Orte-System als grundlegendes und prägendes Gerüst der Raumstruktur mit einem ausgewogenen Netz von Ober-, Mittel- und Grundzentren in den Verdichtungsräumen und im ländlichen Raum leistet einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung mit Einrichtungen des täglichen Bedarfs sowie von Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Die Städte und ihr Umland sind dabei keine Gegensätze, sondern werden als gemeinsame Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsräume betrachtet. Nur in diesem Verständnis räumlicher Arbeitsteilung und Kooperation sind die bevorstehenden Entwicklungsaufgaben in Zusammenarbeit zu bewältigen. Als räumlich integrierte Gesamtplanung ist der Landesentwicklungsplan allerdings klar von den Fachplanungen – wie der Verkehrs- oder der Schulnetzplanung – abzugrenzen. Diese fallen stets in die Zuständigkeit der jeweiligen Träger dieser Fachplanungen. Fachplanerische Inhalte erlangen im Rahmen des LEP nur dann Relevanz, wenn sie raumbedeutsam sind, das heißt, wenn durch sie Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Der Landesentwicklungsplan 2013 wurde am 12. Juli 2013 nach einem umfangreichen Beteiligungsverfahren mit rund 2 000 Stellungnahmen und rund 10 000 Einzelhinweisen von der Sächsischen Staatsregierung als Rechtsverordnung beschlossen. Die Rahmensetzung des LEP wird in den Regionalplänen für die vier Planungsregionen ausgestaltet und räumlich konkretisiert. In drei der vier Planungsregionen ist die Fortschreibung der Regionalpläne abgeschlossen. Der letzte Regionalplan liegt dem SMR aktuell zur Genehmigung vor. Die flächendeckende Anpassung der Regionalpläne an die Ziele und Grundsätze des LEP 2013 steht somit kurz vor dem Abschluss. Es ist also keineswegs so, dass das räumliche Planungssystem in Sachsen überholt ist, da aktuelle Entwicklungen stets in den Regionalplänen berücksichtigt werden. Das Bekenntnis der regierungstragenden Fraktionen im Koalitionsvertrag, dass der geltende Landesentwicklungsplan in dieser Legislaturperiode die Grundlage für die strategische Landesentwicklung bleibt, ist auch unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich richtig. Gleichwohl sieht sich der Freistaat Sachsen mit einer Reihe von komplexen Herausforderungen und einer Vielzahl von bundesrechtlichen Neuregelungen konfrontiert, die es umzusetzen gilt. Zu nennen wären hier beispielsweise das Bundesnaturschutzgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das sogenannte Wind-an-Land-Gesetz. Zwar konnte dem Wind-an-Land-Gesetz durch eine umgehende Anpassung des Landesplanungsrechts angemessen Rechnung getragen werden, aber andere Themen, wie der Schutz kritischer Infrastruktur oder die Weiterentwicklung der Wasserversorgung im Freistaat Sachsen, die aus bekannten Gründen enorm an Bedeutung gewonnen haben, erfordern zunächst eine ausführliche Befassung durch die zuständigen Ressorts und eine Neuaufstellung oder Anpassung der Fachkonzepte. Die Liste der Themen ist lang und die im Zuge der Zeitenwende noch nicht vollends absehbaren Anforderungen an die Raumordnung lassen bereits heute einen Fortschreibungsbedarf des LEP 2013 erkennen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob eine Anpassung und Flexibilisierung der vorhandenen Planungsinstrumente tatsächlich erforderlich ist, um zukünftigen Entwicklungen angemessen Rechnung tragen zu können. Vor diesem Hintergrund ist es richtig und wichtig, im Rahmen eines Gutachtens erste Grundlagen für die Evaluierung und die Fortschreibung des LEP 2013 in der nächsten Legislaturperiode erarbeiten zu lassen. Basierend auf der Analyse und Bewertung der Festlegungen und Inhalte des LEP 2013 und einem Vergleich des Plans mit aktuellen Landesentwicklungsplänen und Programmen anderer Bundesländer sollen im Ergebnis des Gutachtens Empfehlungen formuliert und Lösungsansätze aufgezeigt werden, wie der LEP bei seiner Fortschreibung angepasst werden kann. Dazu zählen neben inhaltlichen Anpassungen auch solche an Umfang und Gestaltung, auch im Hinblick auf eine mögliche Flexibilisierung der Festlegungen. Darüber hinaus soll sich der Gutachter mit dem Zentrale-Orte-Konzept in Sachsen auseinandersetzen und auch hier Empfehlungen zu dessen zukünftiger Ausrichtung formulieren. Als siedlungsstrukturelles Grundgerüst bei der Infrastrukturplanung und der räumlichen Organisation der Daseinsvorsorge leistet das Zentrale-Orte-Konzept, wie bereits erwähnt, einen wichtigen Beitrag für die Schaffung und Erhaltung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Freistaates. Sehr geehrte Damen und Herren! Die Inhalte des vorliegenden Antragsentwurfes der Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD entsprechen in wesentlichen Teilen einem Gutachten, das vom SMR ausgeschrieben wurde und noch in diesem Jahr vergeben werden soll. Darüber hinaus sind die weiteren Antragsinhalte sehr ambitioniert. Dies betrifft zum einen den zeitlichen Rahmen, der vorsieht, Endergebnisse des Gutachtens bis zum 30. April 2024, also in weniger als sechs Monaten, vorzulegen. Voraussetzung dafür ist, dass das Gutachten unter den geforderten zeitlichen und finanziellen Rahmenbedingungen erfolgreich vergeben werden kann. Zum anderen gilt es zu beachten, dass die an das Gutachten gestellten Erwartungen eine Vielzahl anderer Fachplanungen berühren. Wie ich bereits ausgeführt hatte, gibt es für Themen wie die Weiterentwicklung der Wasserversorgung, den Schutz kritischer Infrastruktur, die Entwicklung des Schulnetzes der allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie die Weiterentwicklung des Netzes von Einrichtungen der medizinischen Versorgung klar geregelte Zuständigkeiten in den Ressorts bzw. bei den jeweiligen Trägern der Fachplanung. Für eine nachhaltige sowie fach- und sachgerechte Entwicklung des Freistaates auf allen Gebieten und in allen Regionen ist es daher richtig, dass die Raumordnung fachplanerische Inhalte nicht durch eigene Vorstellungen ersetzt. In diesem Sinne bitte ich um Zustimmung zu diesem Antrag. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU und der SPD sowie vereinzelt bei den BÜNDNISGRÜNEN)

Protokoll ↗