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Christian Piwarz

08.11.2023 Sitzungen 7/78

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In Vertretung für Kollegen Schmidt darf ich heute für die Staatsregierung Stellung nehmen. Die AfD-Fraktion hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Sächsische Bauordnung geändert werden soll. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, eine Verpflichtungserklärung zum Rückbau von Windenergieanlagen in der Sächsischen Bauordnung zu verankern. Weiterhin soll der Betreiber der Windenergieanlage in der Sächsischen Bauordnung verpflichtet werden, Sicherheitsleistungen zu hinterlegen, um den Rückbau finanziell abzusichern. Dieser Gesetzentwurf verstößt zum Teil gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. (Beifall des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Der Regelungsgegenstand betrifft die in Artikel 74 Grundgesetz dem Bundesgesetzgeber zugewiesene konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Hört, hört!) Der Bundesgesetzgeber hat im Bereich des städtebaulichen Wohnungsrechts von seiner verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz mit dem Erlass des Baugesetzbuches Gebrauch gemacht. Das Baugesetzbuch enthält im § 35 Abs. 5 bereits eine Rückbauverpflichtung. Hiernach ist unter anderem für Windenergieanlagen im Außenbereich als Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Nutzung zurückzubauen und die Bodenversiegelung zu beseitigen. (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann – Gegenruf des Abg. Thomas Thumm, AfD) – Vielleicht hören Sie erst einmal zu, Herr Thumm, es ist auch meine eigene Profession. Darüber hinaus eröffnet das Baugesetzbuch die Möglichkeit, im Bebauungsplan die Verpflichtung zum Rückbau von Windenergieanlagen festzusetzen. Das Baugesetzbuch sieht ebenso vor, dass die Baugenehmigungsbehörde die Einhaltung der Rückbauverpflichtung durch eine landesrechtliche Baulast oder auch in anderer Weise sicherstellen soll. Insbesondere die Worte „oder auch in anderer Weise“ bilden für die Bauaufsichtsbehörde eine Ermächtigungsgrundlage, die Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage von einer Forderung nach einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Diese Sicherheitsleistung kann beispielsweise auch durch die Hinterlegung einer Bankbürgschaft erfolgen. Diese Auffassung ist in den vergangenen Jahren durch Entscheidungen sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein und damit der obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigt worden. (Thomas Thumm, AfD, steht am Mikrofon.) Beide Elemente des Gesetzentwurfs der AfD-Fraktion sind somit bereits in der bundesrechtlichen Regelung des Baugesetzbuches enthalten und unterfallen damit der konkurrierenden Gesetzgebung. Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Protokoll ↗