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Ivo Teichmann

fraktionslos 08.11.2023 Sitzungen 7/78

Vielen Dank. Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Ist Ihnen die Regelung in § 35 Abs. 5 Baugesetzbuch bekannt, wonach bereits eine Verpflichtung besteht, bauliche Anlagen im Außenbereich, wo die Nutzung aufgegeben wurde, gänzlich zurückzubauen, einschließlich der Bodenversiegelung? – Vielen Dank.

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