Ivo Teichmann
Vielen Dank. Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Ist Ihnen die Regelung in § 35 Abs. 5 Baugesetzbuch bekannt, wonach bereits eine Verpflichtung besteht, bauliche Anlagen im Außenbereich, wo die Nutzung aufgegeben wurde, gänzlich zurückzubauen, einschließlich der Bodenversiegelung? – Vielen Dank.
