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Wolfram Günther

08.11.2023 Sitzungen 7/78

Die Nilgans ist in Sachsen weit verbreitet und eine invasive Art. Hierin haben wir keinen Dissens. Die Nilgans unterliegt seit 2012 im Freistaat Sachsen dem Jagdrecht; eine Entnahme von reproduktionsfähigen Nilgänsen durch Jäger oder beauftragte Dritte (Duldungspflicht) bei Handlungsbedarf im Einzelfall erfolgt bereits. Ein Blick in die Statistik zeigt, dass die Jagdstrecke tendenziell steigt: im Jagdjahr 2012/2013 bis zum Jagdjahr 2022/2023: von 20 auf 300 Stück. Es sind bereits die erforderlichen Rahmenbedingungen – auch zum Management der Nilgans – geschaffen worden. Diese sind ausreichend. Aus fachlicher Sicht kann der Gesetzentwurf nicht überzeugen: Im Landeskonzept zum Umgang mit invasiven Arten ist ein Managementblatt für die Nilgans enthalten. Dieses ist bundesweit und mit Öffentlichkeitsbeteiligung abgestimmt worden. Ziel des Managements ist die Reduzierung der negativen Auswirkungen der Art auf die Biodiversität unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, der Umweltauswirkungen und der Kosten. Im Landeskonzept ist das „Gelegemanagement zur Populationskontrolle oder zur lokalen -beseitigung" festgehalten. Aber: Das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege ist nur in besiedelten Bereichen mit vertretbaren Aufwand möglich; denn beim Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege gilt zu beachten: 1. Es gibt wenige Belege für erfolgreiche populationsrelevante Wirkung (Nachbrüten gegebenenfalls an anderer Stelle). 2. Bei Nilgänsen ist ein Unfruchtbarmachen der Gelege durch die Unzugänglichkeit der Nester und Wehrhaftigkeit der Elterntiere schwer umsetzbar. 3. Es sind Fachkenntnisse zur Brutbiologie und geeignete Ausrüstung erforderlich, um die Maßnahme sicher, effizient, störungsarm, rechtlich abgesichert und tierschutzkonform durchzuführen. 4. Es gibt nur ein enges Zeitfenster für die Umsetzung. Es muss vorab abgeklärt sein, dass das Ei nicht schlupfreif ist, Tagesordnungspunkt Zweite Beratung Fünftes Gesetz zur Änderung Drucksache 7/12832, Drucksache 7/14820, Beschlussempfehlung Ich frage, ob der Berichterstatter, der Abg. Ingo Flemming, zuerst das Wort nehmen möchte. – Das scheint nicht der Fall zu sein. Damit gehen wir in die allgemeine Aussprache. Es beginnt die AfD. Danach folgen CDU, DIE zu Protokoll bevor das Anstechen des Eies erfolgt. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Tierschutzrecht vor. 5. Um populationsrelevante Wirkung zu entfalten, müsste diese Maßnahme über mehrere Jahre konsequent durchgeführt werden. Auch die geforderte vollständige Aufhebung der Schonzeit wäre nahezu wirkungslos; denn der Elterntierschutz nach § 22 Abs. 4 BJagdG immer zu beachten bleibt, die Nilgans ist sehr anpassungsfähig und sie brütet häufig im befriedeten Bezirk (zum Beispiel in Parkanlagen, auf Dächern), in dem die Ausübung der Jagd nur sehr eingeschränkt möglich ist (§ 8 SächsJagdG). Des Weiteren liegt bei der Gesetzesänderung eine erhebliche rechtliche Schwäche vor. Die beabsichtigte Änderung des Sächsischen Jagdgesetzes sieht eine Ausnahmegenehmigung für alle Federwildarten vor (nicht nur für die Nilgans). Das Bundesjagdgesetz verbietet nach § 22 Abs. 4 Satz 4 aber das Ausnehmen von Gelegen von Federwild. Somit steht der Gesetzentwurf im Widerspruch zu den Motiven des Bundesjagdrechts, das beispielsweise Ausnahmen nur in Einzelfällen zu Forschungszwecken vorsieht. Da der Gesetzentwurf für alle Federwildarten gelten soll, stellt sich die Frage, warum die Jagdbehörde eine Ermächtigungsgrundlage auch für seltene und gefährdete Vogelarten erhalten soll. Würde die Jagdbehörde bei solchen Vogelarten von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch machen, läge ein Verstoß gegen die Europäische Vogelschutzrichtlinie vor. Zusätzlich würde die Gesetzesänderung einen erhöhten Bürokratieaufwand bedeuten. Es könnten zusätzliche Berichtspflichten an EU aufgrund der Einbeziehung aller Federwildarten entstehen. Die Gesetzesbegründung verlangt eine „qualifizierte Person" zum Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege, ohne dafür Kriterien zu bestimmen. Damit wird die Zielstellung „Deregulierung und Entbürokratisierung" aus dem Gesetzentwurf ins Gegenteil verkehrt. Folglich bedarf es der von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Gesetzesänderung nicht. Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Ich rufe auf des Entwurfs der Sächsischen Bauordnung Gesetzentwurf der Fraktion AfD des Ausschusses für Regionalentwicklung LINKE, BÜNDNISGRÜNE, SPD und die Staatsregierung, wenn sie es wünscht. Herr Thumm, Sie haben das Wort.

Protokoll ↗