Simone Lang
Eine möglichst wohnortnahe und qualitativ hochwertige ambulante ärztliche Versorgung ist eine wesentliche Voraussetzung für ein funktionierendes Gesundheitswesen. Diese Aufgabe obliegt auf Landesebene unter anderem in Form der Bedarfsplanung den Kassenärztlichen Vereinigungen, die im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss – G-BA – erlassenen Richtlinien Bedarfspläne aufstellen. Zur Behebung der drohenden Unterversorgung kann der Landesausschuss bestimmte Maßnahmen empfehlen. In Betracht kommt unter anderem der Betrieb von Eigeneinrichtungen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Kassenärztlichen Vereinigungen darüber hinaus zum Betrieb von Eigeneinrichtungen verpflichtet. Bei einer Eigeneinrichtung stellt ein Träger, wie die Kassenärztliche Vereinigung, die Praxis und übernimmt die wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb. Später hat der angestellte Arzt oder die Ärztin die Möglichkeit, die Praxis zu übernehmen. Wie aus der ausführlichen Stellungnahme des Sozialministeriums jedoch deutlich wird, hat das Ministerium die Aufsicht über die KV. Dabei handelt es sich um eine Rechtsaufsicht, die sich insbesondere auf die rechtmäßige Anwendung aller Gesetze erstreckt und die Prüfung der Zweckmäßigkeit ausschließt. Der Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht erfordert, dass einer KV ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden wird, sofern sie sich im Bereich des rechtlich Vertretbaren bewegt. Vor diesem Hintergrund ist mir nicht klar, welches Maßnahmenpaket entwickelt werden soll; denn die rechtlichen Rahmenbedingungen sind sehr deutlich. In der Unterrichtung des Sozialministeriums zum „20- Punkte-Programm – Medizinische Versorgung 2030" haben wir erfahren, welche Maßnahmen der Freistaat bereits ergriffen hat, um Ärztinnen und Ärzte für die Regionen zu gewinnen, die sie am dringendsten benötigen. Hierzu zählen unter anderem folgende Maßnahmen: Über die Landarztquote haben wir im Plenum bereits öfter gesprochen, ebenso über das Modellprojekt „Studieren in Europa – Zukunft in Sachsen“. Auch die Ausbildungsbeihilfe wurde für Facharztrichtungen mit erheblichem Bedarf geöffnet. Die Teilnehmenden werden nach Abschluss ihrer Weiterbildung für bis zu sechs Jahre als Fachärztin oder Facharzt in einem unterdurchschnittlich versorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebiet tätig. Die Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung in solchen Fällen sind ebenfalls ausreichend bekannt. Daher erachten wir den Antrag als nicht zielführend und lehnen ihn ab.
