Valentin Lippmann
Gern im Block, Frau Präsidentin!) – Im Block? Gut, dann lese ich den Block einfach mal vor; und zwar: Wir stimmen ab über die Überschrift, über Artikel 1 Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz), Artikel 2 Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes, Artikel 3 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, Artikel 4 Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes, Artikel 5 Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes, Artikel 6 Änderung des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes, Artikel 7 Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes, Artikel 8 Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes, Artikel 9 Änderung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes, Artikel 10 Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes, Artikel 11 Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes, Artikel 12 Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, Artikel 13 Änderung des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes; Artikel 14 Änderung des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes; Artikel 15 Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im öffentlichen Personennahverkehr sowie Artikel 16 Inkrafttreten/Außerkrafttreten. Nun meine Frage: Wer stimmt dem zu? – (Zuruf der CDU: Wir!) – Wenn Sie jetzt gesagt hätten, Sie hätten nicht zugehört! (Sabine Friedel, SPD: Das wäre gelogen gewesen!) Danke schön. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? (Unruhe im Saal) Bei vielen Stimmenthaltungen und trotzdem einer Mehrheit an Stimmen dafür ist dem Entwurf Zweites Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen zugestimmt worden. Wir führen jetzt eine Schlussabstimmung durch. Wer stimmt dem Gesetzentwurf in Gänze zu? – Vielen Dank. Wer stimmt dagegen? – Keine Gegenstimmen. Wer enthält sich? – Bei vielen Stimmenthaltungen und trotzdem einer Mehrheit an Stimmen dafür ist dieses Gesetz beschlossen. Meine Damen und Herren, uns liegt ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Dem wird entsprochen, wenn der Landtag gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Ich frage, ob es Widerspruch gegen die Dringlichkeit gibt. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Nee!) Das sehe ich nicht. Damit gilt die Dringlichkeit als beschlossen und das Gesetz kann eilausgefertigt werden. Meine Damen und Herren, zu diesem Tagesordnungspunkt gibt es noch einen Entschließungsantrag der Fraktionen CDU, BÜNDNISGRÜNE und SPD, Drucksache 7/13548. Ich bitte, dass der Entschließungsantrag eingebracht wird. Frau Dr. Maicher, bitte.
