Katja Meier
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der vorliegende Gesetzentwurf ist vielleicht nicht spektakulär, lieber Martin Modschiedler, aber doch dringend geboten, wichtig und notwendig. Ich möchte zunächst auf das Nachbarrechtsgesetz eingehen; dazu hat bisher nur Herr Lippmann ausgeführt. Aber in der Tat halte ich es auch zwingend geboten, dazu ein paar Worte zu verlieren, denn, ja, auch Nachbarschaft bedarf in einigen Dingen der gesetzlichen Regelung, zumal da, wo sie die Anliegen des Klimaschutzes berührt. Im Englischen gibt es ein schönes Sprichwort; das ist vom amerikanischen Gründervater Benjamin Franklin. Er sagte einst: Liebe deinen Nächsten bzw. deine Nachbarn – das Englische gibt beides her –, aber halte trotzdem den Zaun gut in Schuss. Ein wenig schwebt dieser schöne Satz, glaube ich, auch über der Änderung im Sächsischen Nachbarrechtsgesetz, mit der wir uns heute befassen. Im Kern geht es darum – Herr Lippmann hat es ausgeführt –, nachträglich Wärmedämmungsmaßnahmen an Gebäuden zu ermöglichen, für die ein Überbau auf das Nachbargrundstück erforderlich ist. Bisher sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, die ein Bestandsgebäude nachträglich energetisch sanieren wollen, von der Zustimmung der Nachbarn abhängig, wenn die Wärmeschutzdämmung zwangsläufig in das Nachbargrundstück hineinragen würde. Falls der Nachbar oder die Nachbarin etwas dagegen haben, konnte sich der Eigentümer oder die Eigentümerin bisher nicht auf die Duldungspflicht nach § 912 BGB stützen. In der Regel fehlten die subjektiven Voraussetzungen, da ihm der Grenzverlauf bekannt war. Um solche nachträglichen Überbauten trotzdem zu ermöglichen, haben zehn Bundesländer bereits Regelungen für bestehende Gebäude erlassen, und so Sie dem heute zustimmen, soll es noch ein elftes Bundesland sein, nämlich Sachsen. Davon gehe ich jetzt mal aus, denn auch wir brauchen eine solche Regelung. Schließlich haben wir uns im Koalitionsvertrag der Förderung des Klimaschutzes verpflichtet, und dazu gehört auch die Energieeffizienz im Gebäudebereich. Es versteht sich von selbst, dass wir dabei natürlich die Eigentümerinnen und Eigentümer des beeinträchtigten Grundstückes berücksichtigen. Deshalb ist eine Duldungspflicht für den Überbau nur dann vorgesehen, wenn die Dämmung nicht auf eine andere Weise vertretbar durchgeführt werden kann und wenn es allenfalls zu einer geringfügigen Beeinträchtigung durch den Überbau kommt. Finanzielle Entschädigungen sowie eine Erhaltungspflicht durch den begünstigten Nachbarn oder die Nachbarin wird es ebenfalls geben. Ich halte diesen Gesetzentwurf, diese Gesetzesänderung für äußerst zeitgemäß. Damit meine ich nicht, dass wir per Gesetz für gute Nachbarschaft sorgen, indem möglichst viele Gebäude ab sofort auf Nachbargrundstücke ragen, sondern ich denke an das Thema Energieeinsparung, das uns im Moment ja alle miteinander sehr umtreibt. Eine weitere Änderung ist hier vorgesehen; das ist schon ausführlich Gegenstand der Debatte gewesen. Es geht um das Sächsische Richtergesetz, insbesondere die Umsetzung des Parlamentsvorbehalts im dienstlichen Beurteilungswesen. § 6 des Sächsischen Richtergesetzes enthält derzeit noch keine vollständige Regelung des Beurteilungssystems sowie zur Bildung der Gesamturteile. Zudem brauchen wir eine Ermächtigungsgrundlage, damit die weiteren Fragen zur Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten künftig per Rechtsverordnung durch das SMJusDEG geregelt werden können. Und so verlangt es auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie wir gehört haben. Das ist übrigens ein Urteil, das Brandenburg ereilte. Da sie eine ähnliche Regelung haben wie Sachsen, waren wir auf den Plan gerufen, weil wir nicht erst warten wollten, bis hier in Sachsen jemand klagt, sondern wir sind direkt in die Spur gegangen und haben auch entsprechende Änderungen vorgenommen, die Sie heute beschließen werden. Wir als Staatsregierung begrüßen ausdrücklich, dass durch den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen noch ein Anhörungsrecht des Landesrichterrats sowie des Landesstaatsanwaltsrats im Rahmen der Erarbeitung der Rechtsverordnung eingeführt wird. Die erforderliche Überarbeitung nach § 6 wurde darüber hinaus zum Anlass genommen, das gesamte Sächsische Richtergesetz nach den Grundsätzen der geschlechtergerechten Sprache, nach dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit zu formulieren und redaktionell anzupassen. Zum Änderungsantrag der LINKEN wurde bereits von Herrn Lippmann ausgeführt; das muss ich an der Stelle, glaube ich, nicht noch mal tun, und ich erspare uns hier ein wenig Zeit in der fortgeschrittenen Stunde. Ich bitte Sie alle um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf und zum Änderungsantrag der Regierungsfraktionen. Vielen Dank von meiner Seite. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der CDU, der SPD und der Staatsregierung) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Vielen Dank. Das war Frau Staatsministerin Katja Meier. Wir kommen jetzt, wenn es keinen Widerspruch gibt, zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. – Aufgerufen ist das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes und weiterer Vorschriften mit Bezug zur Justiz mit der Drucksache 7/11670, ein Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung, mit der Drucksache 7/13490. Es liegt uns ein Änderungsantrag – wie schon angesprochen – der Fraktion DIE LINKE mit der Drucksache 7/13499 vor. Soll dieser noch eingebracht werden? – An Mikrofon 1 Rico Gebhardt für die Fraktion DIE LINKE. Bitte schön. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Ich wollte ja nur sagen, dass ich noch nicht alt bin! – Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE –
