Valentin Lippmann
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf treffen wir wichtige Änderungen im Bereich des Nachbarrechts sowie des Richterrechts. Dabei bildet das Richterrecht sicherlich den politisch interessanteren Kern des Gesetzentwurfs, wie die Änderungsbegehren der bisherigen Ausführungen zeigen. Zuvor jedoch, weil etwas untergegangen und aus grüner Sicht wichtig, einige Worte zum Nachbarrechtsgesetz: Zukünftig haben Nachbarinnen und Nachbarn den Überbau zu dulden, der entsteht, wenn an die Außenwand eines an der Grenze stehenden Gebäudes eine Wärmedämmung angebracht wird. Ich bin überrascht, dass die AfD angesichts dieser Regelung heute nicht in Schnappatmung ausgebrochen ist. Vielleicht haben sie sie überlesen, kann sein. Um den grundrechtlich geschützten Interessen ausreichend Rechnung zu tragen, sieht das Gesetz deutliche Einschränkungen dieser Duldungspflicht vor. So darf unter anderem der Überbau die Nutzung des Nachbargrundstückes nur geringfügig beeinträchtigen. Das Gesetz sieht hier eine Überbauungstiefe von bis zu 0,25 Metern vor. Für bestimmte Fälle ist die Duldungspflicht überdies ausgeschlossen, wenn die Grenz- oder grenznahe Bebauung baurechtlich schon generell nicht zu dulden war. Außerdem sieht das Gesetz einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch vor. Die neuen Regelungen zum Überbau durch Wärmedämmung wurden von den Verbänden wie dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. ausdrücklich begrüßt und als wichtiger Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs und damit als Beitrag zum Klimaschutz gesehen. Auch die Handwerkskammern halten das aus umwelt- und wirtschaftspolitischen Gründen durchaus für eine Verbesserung, die zwingend erforderlich ist. Dem können wir BÜNDNISGRÜNEN nur zustimmen, und so viel sei zu einem Punkt gesagt, zu dem bisher nichts ausgeführt wurde. Aber kommen wir zu dem offensichtlich politisch hochumstrittenen Teil des Richtergesetzes. Anlass der Überarbeitung des Sächsischen Richtergesetzes ist die erforderliche Anpassung der Regelungen zum dienstlichen Beurteilungswesen an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es geht um den Parlamentsvorbehalt im dienstlichen Beurteilungswesen, eine hochkomplexe und sehr spezifische Materie. Kollege Modschiedler hat auf die Gassenhauereigenschaften dieses Gesetzentwurfs hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Beurteilungswesen zu Recht als wesentlich eingestuft und vorgesehen, dass nur der Gesetzgeber die Exekutive ermächtigen darf, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zu regeln. Die Anhörung hat ergeben, dass mit dem Gesetzentwurf die nötigen durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Änderungen verfassungsrechtlich korrekt umgesetzt wurden. Das sei an dieser Stelle noch einmal gesagt. Dennoch war es zumindest aus fachpolitischer Sicht als sinnvoll anzusehen, an der einen oder anderen Stelle Nachschärfungen vorzunehmen, um die Regelungen ausreichend bestimmt und rechtssicher zu gestalten. Damit tragen wir der besonderen Bedeutung des Beurteilungswesens von Richterinnen und Richtern und deren richterlicher Unabhängigkeit Rechnung – anders, als es Kollege Gebhardt gerade behauptet hat. Unser Kernanliegen war dabei die Verankerung eines Anhörungsrechts für den Landesrichterrat und den Landesstaatsanwaltschaftsrat, die diese eingefordert hatten. Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht wurde nun durch das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte verordnungsrechtliche Verfahren quasi überlagert, es war aber sicherlich nicht Ansinnen des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Forderung nach der Rechtsgrundlage den Landesrichterrat auszuschließen. Deshalb haben wir uns dazu entschlossen, ein Anhörungsrecht als Kompensation im Gesetz aufzunehmen. Weitere Änderungen wurden in den Konkretisierungen und den Vorgaben zur Beurteilung vorgenommen sowie in den Überschriften klarer formuliert. Das scheint auch ein wichtiges Anliegen der LINKEN mit ihrem Änderungsantrag zu sein. Einige Punkte wie die Anlassbeurteilung haben wir etwas schlanker aufgegriffen. Worin ich aber nicht übereinstimme – und damit quasi schon zum Änderungsantrag –, ist zum einen die überschießende Tendenz, den Landtag stets bei der Erarbeitung der Rechtsverordnung neben dem Landesrichterrat einzubeziehen. Das geht deutlich über das hinaus, was die Sachverständigen diskutiert haben; denn diese wollten den Landtag als Konfliktlöser in Fällen von bestehenden Konflikten und nicht als alleinigen Schlussentscheider. Gerne weise ich zum anderen noch einmal auf die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hin, die 2021 eine Altersgrenze von 50 Jahren, die damals in der VwV verankert war, für nicht mit höherrangigem Recht vereinbar erklärte, was die Frage der entsprechenden Beurteilung angeht. Sie haben diese aber weiter im Änderungsantrag stehen. Dem können wir nicht folgen, da eine solche Regelung schlicht rechtswidrig wäre. Verehrte Kolleginnen und Kollegen, die weitere Diskussionen, die wir im Rechtsausschuss geführt haben, waren indes eine Nebelkerzendiskussion. Das hat die Opposition nicht daran gehindert, diese Nebelkerze hier noch einmal zu werfen und das gleiche Schauspiel von vorn aufzuführen. Ich muss Sie daher fragen, welch kleingeistige Vorstellung von Gesetzgebung Sie mittlerweile im Landtag haben und welch geringes Zutrauen in Abgeordnete und in die Bevölkerung, wenn wir ernsthaft glauben, das Land, die Demokratie oder die Funktionsfähigkeit des Parlamentes wären in Gefahr, weil das Parlament bei zwei Gesetzen in einem Mantelgesetz schon überfordert sei. Wenn dies so ist, muss die Opposition regelmäßig beim Haushaltsbegleitgesetz der legistische Schock ersten Grades ereilen. (Sabine Friedel, SPD: Das ist auch so! –
