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Valentin Lippmann

GRÜNE 31.05.2023 Sitzungen 7/71

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Es dürfte schon zu besonderen Grotesken, selbst in Sachsen, gehören, dass ein Landesvorsitzender einer im Landtag vertretenen Partei gestern in einer Pressekonferenz den Wählerinnen und Wählern ernsthaft verspricht, bei der kommenden Listenaufstellung zur Landtagswahl Fehler vermeiden zu wollen. Das muss man sich einmal vergegenwärtigen. Es gilt nun offenkundig in der Politik als Leistung, unfallfrei einen Aufstellungsparteitag durchzuführen. Bei derart politisch-intellektuellem Niveau blutet mir als überzeugtem Demokraten nun wirklich das Herz; aber das muss die AfD selber wissen. (Beifall des Abg. Andreas Nowak, CDU) Denn bei der AfD wundere ich mich über nichts mehr. Für alle Parteien gleichermaßen geltende Spielregeln sind in dem Moment nur noch lästiger Ballast, wo man auf dem Weg zum selbst aufgerufenen Systemsturz droht über einfachste Formalien zu stürzen. Insoweit ist der Gesetzentwurf nur konsequent. Nach dem Samtleben-Desaster 2014 und dem Aufstellungsdebakel 2019 war es zuletzt der Bremer Landesverband der AfD, der erneut bewies, dass die AfD und einfachste wahlrechtliche Formalien einander so sehr scheuen wie der Teufel das Weihwasser. (Zuruf von der AfD: Was für ein Unsinn!) – Das ist kein Unsinn! Sie sind ja in Bremen aus guten Gründen nicht im Parlament vertreten. Weil Sie es nicht auf die Kette bekommen haben, eine Liste aufzustellen, oder zwei Listen einreichen wollten. Egal, ist ja Bremen und nicht Sachsen; aber Ihnen hat der Verfassungsgerichtshof auch schon zweimal etwas erzählt. Werte Kolleginnen und Kollegen! Allerdings zeigt Ihr Gesetzentwurf auch, dass Sie dem Versprechen Ihres Landesvorsitzenden dann wohl doch nicht trauen. Immerhin soll schon einmal der Rechtsbehelf geschaffen werden, falls Sie es wieder nicht auf die Ketten bekommen und doch noch wider Erwarten Fehler nicht vermeiden können. Verpackt wird dieser Rettungsring für rechtsradikale Regelbrecher (Widerspruch von der AfD) nun in einen großen verfassungspolitischen und verfassungsrechtlichen Diskurs über den einstweiligen Rechtsschutz in Wahlsachen als angeblicher Ausdruck der Rechtsweggarantie und der Sorge vor Schaden an der Demokratie. Herr Kollege Ulbrich, wenn Sie jetzt weitschweifig Herrn Prof. Elicker zitieren, dann gehört es zur Ehrlichkeit, hier noch einmal darzustellen – auch für die Wählerinnen und Wähler und für die Bevölkerung in Sachsen –, dass Herr Prof. Elicker bis vor nicht ganz so kurzer Zeit Mitarbeiter der AfD-Landtagsfraktion war, Sie sich also quasi selbst beraten und das dann als Sachverstand darstellen. Das ist schon besonders dreist in einer solchen Situation, wo Se angeblich so hohe verfassungspolitische Ziele verfolgen. Doch auch die heutige Debatte zeigt, dass sich die AfDFraktion in diesem hochkomplexen juristischen Themenfeld, das auch die Koalition in den letzten Jahren einer – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – intensiven juristischen Prüfung unterzogen hat, vollkommen verhebt. Dieser Gesetzentwurf ist handwerklicher Pfusch, eine intellektuelle Zumutung und schlussendlich auch noch vollkommen überflüssig in dieser Form. Zunächst zum Handwerk. Es mutet schon fast blamabel an, wie wenig Sie sich um die handwerklichen Fehler dieses Gesetzentwurfs scheren, wenn dieser doch der angeblich ach so große Wurf ist, die schwersten Gefahren für unsere Demokratie abzuwehren. Sehen Sie es mir nach: Es wirkt ein bisschen so, als hätten die Herren Ulbrich und Mayer hier eine Buchstabenschablone mit Wachsmalstiften ausgemalt und dies dann anschließend vollmundig dem Landtag als Gesetzentwurf verkaufen wollen. So, wie im Ausschuss keiner Ihrer Abgeordneten in der Lage war zu erläutern, was denn eine teilweise Zurückweisung einer Liste eigentlich sein soll, sowohl im rechtlichen als auch im tatsächlichen Sinne. (Zuruf des Abg. André Barth, AfD) Jede Streichung eines Bewerbers, Herr Barth, oder einer Bewerberin ist eine teilweise Zurückweisung einer Liste. Das wüssten Sie, wenn Sie einmal die Samtleben-Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, die sich mit Ihrer verbockten Listenaufstellung von 2014 beschäftigt hat, gelesen hätten. Kommen wir aber zum Kern des Problems. Der Gesetzentwurf verkennt in fataler Art und Weise die gegebene Verfassungslage, deren Änderung Sie nun gerade nicht vorschlagen. Der Gesetzentwurf ist immerhin verfassungswidrig. Ich weiß, es ist alles schwer zu verstehen, aber ich versuche es noch einmal zu elaborieren. (Martina Jost, AfD: Lassen Sie es!) Sofern Sie einen Rechtsbehelf im Vorfeld von Wahlen etablieren und gleichzeitig die Wahlprüfung im kompletten Umfang nach Artikel 45 der Sächsischen Verfassung beim Landtag belassen, laufen Sie gesetzlich kodifiziert auf ein verfassungsrechtliches Problem von erheblicher Tragweite zu. Nehmen wir einmal – natürlich rein hypothetisch – als illustrierendes Beispiel an, die AfD würde auch 2024 erneut Chaosparteitage veranstalten und nach neuerlicher Zurückweisung durch den Landeswahlausschuss nunmehr auf der Grundlage dieses Gesetzentwurfs um Rechtsschutz ersuchen, dann würde, den unwahrscheinlichen Erfolgsfall vorausgesetzt, nach der Wahl folgendes Szenario eintreten: Entweder würde der Landtag eine erneute Prüfung des Sachverhalts im Rahmen der Wahlprüfung eben nicht vornehmen können, weil der Verfassungsgerichtshof bereits durchentschieden hat. Dann wäre dies ein kalter Kompetenzentzug gegenüber dem Landtag und nach Artikel 45 dem Wortlaut nach eindeutig verfassungswidrig. Oder aber der Landtag prüft den Sachverhalt erneut und damit implizit die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. Dann kommen Sie in eine von der Verfassungsordnung schlicht nicht gewollte Kollision einer Entscheidung der ersten und einer Entscheidung der dritten Gewalt des Staates, die sich quasi gegenseitig im Kreis aufheben können. Das wäre verfassungspolitisch bedenklich und verfassungsrechtlich schlichtes Harakiri. Werte Kolleginnen und Kollegen, Sie können uns glauben, wir als Koalition haben um eine diese gerade beschriebenen verfassungsrechtlichen Probleme umgehende Lösung lange gerungen. Schlussendlich – und das sage ich sehr deutlich – waren wir in dieser Form erfolglos. Denn es geht nicht so einfach, wie Sie es hier darstellen, und erst recht nicht mit einem so lieblosen Gesetzentwurf. Gegen diesen Gesetzentwurf spricht auch, dass er versucht, eine situative Ausnahmeentscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einer schwierigen Lage zum Regelfall zu erheben. Aus der Notwendigkeit seinerzeit aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes zum Wohl der Demokratie ausnahmsweise eingreifen zu müssen und dabei auch den Artikel 45 der Verfassung bewusst in der Zulässigkeitsfrage außer Acht zu lassen, wird nun die Banalisierung dieser Ausnahme, indem zukünftig jeder gestrichene Kandidat die verfassungsrechtliche Ausnahmesituation für sich reklamieren kann. Eine derartige Perpetuierung der absoluten Ausnahme zum rechtlichen Regelfall kann und darf in unserer Verfassungsordnung schlicht nicht gewollt sein, liebe Kolleginnen und Kollegen. Dabei kann dahinstehen, ob der Verfassungsgerichtshof eine solche Entscheidung wie 2019, die in der Literatur bis heute massiv umstritten ist, jemals wieder treffen würde. Werte Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzentwurf ist abzulehnen. Wir können jedoch für unser Land und für unsere Demokratie nur hoffen, dass der dritte Teil der Trash-Trilogie „Die Versager – die AfD und das Wahlrecht“ uns 2024 erspart bleibt. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN und den LINKEN) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollege Lippmann sprach für die Fraktion BÜNDNISGRÜNE. Kollege Pallas spricht nun für die SPD-Fraktion. Bitte schön, Herr Kollege.

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