Kerstin Köditz
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf zur Verbesserung des Rechtsschutzes bei Wahlen berührt ein wichtiges Thema, ja sogar grundsätzliche Rechtsfragen. Bevor ich dazu komme, möchte ich daran erinnern, dass wir es hier nicht nur mit grundsätzlichen Fragen zu tun haben, sondern zugleich mit schnödem politischem Eigennutz. Aufgrund von selbstverschuldeten Fehlern wurde im Vorfeld der Landtagswahl 2019 die Landesliste der AfD gekürzt. Daraufhin wurde der Partei eine verfassungsgerichtliche Extrawurst gebraten, die zuvor noch niemand sonst erhalten hat. Das ist Geschichte. Teil der Gegenwart ist es, dass die AfD selbstverschuldete Fehler nicht einräumt. Darüber hinaus hadert sie bisweilen – übrigens nicht nur hier in Sachsen – mit der rechtmäßigen Aufstellung von Wahlvorschlägen. Womöglich vor diesem Hintergrund möchte die AfD auch in Zukunft wieder eine Extrawurst erhalten können, und das nicht nur ausnahmsweise, sondern jetzt per Gesetz serienmäßig und möglichst billig. Der Gesetzentwurf sieht nämlich vor, dass künftig zum Beispiel schon infolge einer „teilweisen Zurückweisung“ der Landesliste vor der Landtagswahl eine Beschwerde beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof eingelegt werden kann. Ich überlasse es den Juristinnen und Juristen, näher auszudeuten, was eine „teilweise Zurückweisung“ sein soll, von der da die Rede ist. Offenbar beginnt das schon mit dem häufig anzutreffenden und der AfD definitiv vertrauten Fall, dass es Bewerberinnen und Bewerbern nicht gelingt, sich rechtzeitig die Wählbarkeit bescheinigen zu lassen, weshalb sie durch den Landeswahlausschuss zu streichen sind. Das klingt banal. Aber denken wir die Sache zu Ende. Wenn künftig alle Parteien, bei denen dieser oder ein ähnlicher Lapsus vorkommt und die sich ungerecht behandelt fühlen, vor der Wahl zum Verfassungsgerichtshof ziehen, dann ist doch nicht auszuschließen, dass schon aufgrund der Vielzahl von Beschwerden der Wahltermin in Gefahr gerät, selbst, wenn sämtliche Beschwerden letztendlich ins Leere gehen. Das geltende Prinzip der nachgelagerten Wahlprüfung dient unter anderem dazu, diesem Fall vorzubeugen. Es betont außerdem mit dem Erstprüfungsrecht des Landtags die Parlamentsautonomie, an der wir alle interessiert sein sollten. Es wird sicherlich kein Zufall sein, dass der AfD-Entwurf die Frage, welche Rolle künftig noch die parlamentarische Wahlprüfung spielen würde, völlig umgeht. Ich glaube, die parlamentarische Wahlprüfung würde an Bedeutung verlieren. Das Parlament würde an Bedeutung verlieren. Die nachgelagerte Wahlprüfung hat aber aus gutem Grund Verfassungsrang. Der Versuch der AfD, dieses Prinzip auf dem Weg eines einfachen Gesetzes auszuhebeln, ist mit der Verfassung nicht vereinbar. Wir müssen diesen Gesetzentwurf ablehnen, weil er verfassungswidrig ist. Trotzdem stehen unabhängig von dem Gesetzentwurf und den notorischen Landeslistendesastern der AfD – ich habe jetzt keine Zeit, alle aufzuzählen – grundsätzliche Fragen im Raum. Dessen ist sich auch die Koalition bewusst, die im Koalitionsvertrag vereinbarte: „eine Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung von Wahlausschüssen einzuführen“. Das wollte man bis 2023 ausloten. Das wäre ungefähr jetzt. Aber es ist nichts da. Es dürfte für niemanden ein zufriedenstellender Zustand sein, dass bei einer Landtagswahl eine Situation eintreten könnte, in der man die Wahlvorbereitung unverändert bis zum Wahltag durchziehen muss, selbst wenn vorher absehbar sein sollte, dass nachher eine Wahlwiederholung erforderlich sein wird. Es erscheint zudem ungerecht, dass im Vorfeld der letzten Landtagswahl ein Rechtsbehelf konstruiert wurde, der einer einzigen Partei zur exklusiven Verfügung stand. Die Koalition mag – anders als die AfD – sicherlich bedenken, dass die verfassungskonforme Ausgestaltung eines einstweiligen Rechtsschutzes einer Verfassungsänderung bedarf. Bedenken sollte man aber auch etwas anderes: Ohne Verfassungsänderung möglich und allemal sinnvoll wäre die Verbesserung des bestehenden nachgelagerten Wahlprüfungsverfahrens des Wahlprüfungsausschusses und damit des seit dem Jahr 1994 unveränderten Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes. Um das ganz klar zu sagen: Der Wahlprüfungsausschuss funktioniert. Wenn die AfD lieber auf die Karte des vorgelagerten gerichtlichen Rechtsschutzes setzt, dann deshalb, weil die Partei damit zum Teil erfolgreich war. Im Wahlprüfungsausschuss war sie hingegen ganz und gar nicht erfolgreich. Das war kein Defizit der parlamentarischen Wahlprüfung, sondern die AfD verzichtete freiwillig darauf, die bestehenden Instrumente zu nutzen. Sie hat eine mögliche Wahlprüfungsbeschwerde beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof gar nicht erst eingereicht und in einem Fall sogar wieder zurückgezogen. Dadurch sind die Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses bestandskräftig geworden. Was sich übrigens verbessern lässt, ist die Geschwindigkeit, in der entschieden wird. Eine mögliche Beschleunigung ist in der Anhörung zum Gesetzentwurf mehrfach hervorgehoben worden. Diese Stellschraube zu drehen, würde die Bedeutung der parlamentarischen Wahlprüfung unterstreichen. Das ist das Erste, was man tun sollte, bevor man die Hand an die Sächsische Verfassung legt. Vielen Dank. (Beifall bei den LINKEN sowie vereinzelt bei der CDU und der SPD) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollegin Köditz sprach für die Fraktion DIE LINKE. Nun spricht Kollege Lippmann für die Fraktion BÜNDNISGRÜNE. Bitte schön, Herr Kollege.
