Rico Gebhardt
Alle können Listen aufstellen, nur ihr nicht!) Erwartungsgemäß haben wir eine Lösung gefunden, denn dass etwas passieren muss, leuchtet doch wohl jedem ein, (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Nein!) vor allem denjenigen, die nicht müde werden, auf die ach so ausgeprägte demokratische Gesinnung hinzuweisen. Es ist rechtsstaatlich hoch problematisch, dass der Wahlausschuss bisher Parteien ausschließen kann, ohne ihnen die Möglichkeit der juristischen Gegenwehr zu geben. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir eine mögliche Wahlmanipulation oder auch nur eine fahrlässige Falschbehandlung verhindern, indem wir eine Einspruchsmöglichkeit bereits vor den Wahlen ins Gesetz aufnehmen – eine Maßnahme übrigens, die nur konsequent ist, weil es sie auf Bundesebene bereits gibt. Das Rechtsmittel einer Beschwerde zum Bundeswahlausschuss wurde geschaffen, weil die OSZE den Mangel einer Beschwerdemöglichkeit im Zulassungsverfahren gerügt hatte. Was auf Bundesebene möglich ist, kann auf Landesebene kaum verfassungswidrig sein. (Beifall bei der AfD – Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Dass dem politischen Gegner das nicht behagt, liegt auf der Hand, zum einen, weil der Antrag von der AfD kommt und deshalb grundsätzlich abgelehnt wird, nicht aus sachlichen, sondern aus rein ideologischen Gründen. (Zurufe der Abg. Rico Gebhardt und Antonia Mertsching, DIE LINKE) Zum anderen, weil die Alternative für Deutschland als einzige echte Oppositionspartei im Land (Lachen des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) mit ihren regelmäßig hohen Wahlergebnissen möglichst kleingehalten werden soll. (Antonia Mertsching, DIE LINKE: Ja, ja, genau! Wollen Sie ein Taschentuch haben? – Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) Da ist einigen keine Rechtsbeugung zu verwerflich, um dem Ziel, die Konkurrenz auszubooten, näherzukommen. Um Chancengleichheit herzustellen und zu sichern, darf der Wahlausschuss keinerlei Möglichkeit besitzen, eine Partei von der Wahl auszuschließen, ohne dass die Betroffene vor der Wahl juristisch dagegen vorgehen kann. Derzeit bejaht der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde von Verfassungs wegen nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich solchen, in denen sich eine Entscheidung eines Wahlorgans auf einen besonders qualifizierten Rechtsverstoß beruft, der eine Wiederholungswahl erforderlich machen würde. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der AfD) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollege Ulbrich sprach für die AfD-Fraktion. Nun spricht für die Fraktion der CDU Kollege Wähner.
