Valentin Lippmann
Nö, alles gut!) wie ich im Ausschuss und auch hier erfahren durfte. Denn das vereinigte Altparteienkartell ist sich einig, dass es keine Lösung für das Problem gibt. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Ja, richtig! – Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) Na ja, wenn man keine finden will. (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Angeblich, so das Argument der Gegenseite, weil in der Sächsischen Verfassung in Artikel 45 festgelegt ist, dass die Wahlprüfung Sache des Landtags sei – (Albrecht Pallas, SPD: So ist es!) nach der Wahl, wohlgemerkt. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Jup!) Fälle wie vor Kurzem die Wahlwiederholung in Berlin hatte der Gesetzgeber wohl im Sinn, als er Artikel 45 in die Verfassung aufnahm. Im Falle der AfD bewertete das der Rechtsexperte Prof. Michael Elicker in der Anhörung des Ausschusses allerdings etwas anders. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Na ja! – Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) Er widersprach klar der Ansicht, dass Artikel 45 der Sächsischen Verfassung jede Korrektur vor der Wahl sperren würde. Seiner Auffassung nach, (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Die hat er sehr exklusiv, diese Auffassung!) die er übrigens auch im Einklang mit der herrschenden Lehre sieht, kann die Sperrwirkung des Artikels 45 ebenso wenig so weit gehen wie in Artikel 41 des Grundgesetzes – die Parallelvorschrift im Grundgesetz. Der Absolutheitsanspruch, der hier vom politischen Gegner interpretiert wird, kann demnach so nicht bestätigt werden (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) und wäre mit der gesamten Systematik nicht vereinbar. Im Klartext: Der Rechtsschutz nach der Wahl sperrt nicht automatisch denselben vor der Wahl, (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Ach!) ganz besonders – so Prof. Elicker –, da ein parlamentarischer Wahlprüfungsprozess erfahrungsgemäß ineffektiv ist, (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Echt?) weil juristische Fragen nicht durch demokratische Mehrheitsentscheidungen gelöst werden können und vor allem, weil die Konsequenz ja in vielen Fällen eine Wiederholungswahl wäre. Diese wiederum ist mit einem hohen organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden – ein zusätzliches Argument für einen dringend erforderlichen Vorwahlrechtsschutz. Ein weiterer Rechtsexperte, den wir angehört haben, Prof. Heinrich Lang, äußerte und vertrat die Meinung: Eine Verbesserung des Rechtsschutzes im Kontext von Wahlen sei nicht nur erwünscht, sondern sogar verfassungsrechtlich zwingend geboten, (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Aber nicht so!) ganz einfach deshalb, weil auch er einen effektiven Rechtsschutz aufgrund Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nach den Wahlen nicht mehr zu erkennen vermag. Die Rechtsprechung zugunsten der benachteiligten Partei wäre dann in vielen Fällen eine rein theoretische, sie bliebe ohne Konsequenzen, was wohl ganz im Sinne der Kartellparteien wäre. Zumindest war in der Anhörung kein Vertreter der gegnerischen Fraktionen in der Lage, diese Aussage der erwähnten Rechtsexperten mit einleuchtenden Argumenten zu widerlegen, (Albrecht Pallas, SPD: Das stimmt doch nicht! – Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) geschweige denn, eine eigene Lösung zu präsentieren. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Da liegt ja das Problem!) Aber wir von der AfD helfen gerne, wenn es irgendwo hakt oder an Kompetenzen mangelt. (Beifall bei der AfD –
