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Armin Schuster

31.05.2023 Sitzungen 7/71

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Grundgesetz schützt die allgemeine Handlungsfreiheit unserer Bürgerinnen und Bürger. Sie können – vereinfacht gesagt – tun und lassen, was sie wollen, wann sie wollen und wo sie wollen, (Thomas Thumm, AfD: Rechtswidrige Migration! – Zuruf des Abg. Carsten Hütter, AfD) sofern sie dabei nicht gegen Gesetze verstoßen und anderen Menschen schaden – Artikel 2 Abs.1 Grundgesetz. Der Konsum von Alkohol ist ein solches Freiheitsrecht und darf ohne gewichtige Gründe nicht eingeschränkt werden. Wenn aber der öffentliche Alkoholkonsum die Rechte anderer Menschen verletzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet, dann darf der Staat dieses Handlungsrecht einschränken – allerdings nur verhältnismäßig und rechtssicher. Und jetzt, meine Damen und Herren, möchte ich einmal für die aktuelle Fassung des Sächsischen Polizeibehördengesetzes werben, über das wir gerade debattieren. Es ermächtigt deshalb die Polizeibehörden der Städte und Gemeinden, den Alkoholkonsum unter bestimmten Voraussetzungen örtlich und zeitlich begrenzt zu verbieten. Wir bieten diese Möglichkeit heute. Die durchaus anspruchsvollen Voraussetzungen (Zuruf von der AfD) für den Erlass eines solchen Verbots haben wir in dem Gesetz aber eindeutig, rechtssicher und verhältnismäßig festgelegt. (Sebastian Wippel, AfD: Ja, aber es ist praktisch unanwendbar!) Erstens. Die Verbotsfläche muss durch alkoholbedingte Taten belastet sein. Dass die Alkoholeinwirkung mit ursächlich gewesen ist, muss nach geltendem Recht nicht erwiesen sein. (Sebastian Wippel, AfD: Natürlich! Tatsachen!) Es genügen konkrete Anhaltspunkte, die eine Alkoholbeeinflussung der Tat vermuten lassen. (Sebastian Wippel, AfD: Tatsachen, sie fordern Tatsachen! Das geht nicht!) Zweitens. In einer Verbotszone müssen Anwohner und Betroffene durch alkoholbedingte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten deutlich höher belastet sein als im übrigen Gemeindegebiet. Drittens. Die Polizei darf den Alkoholkonsum verbieten, wenn sie im Belastungsgebiet auch künftig gesetzeswidrige Taten erwartet, die auf Alkoholkonsum zurückgehen. Solch eine Prognose, meine Damen und Herren, ist erforderlich und macht das Verbot gerichtsfest. Das waren die Erfahrungen, die Gemeinden gesammelt haben. Städte und Gemeinden erlassen Verordnungen, um verhaltensbedingte Gefahren abzuwehren. Damit wir als Gesetzgeber dieses verhaltensbedingte Risiko senken können, brauchen wir jedoch eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage; sonst ist nicht möglich, in Grundrechte einzugreifen. Mit Willkür arbeiten wir nicht. Richtig ist allerdings, dass es im Einzelfall nicht immer einfach festzustellen ist, ob es sich in einer bestimmten Zone um ein alkoholbedingtes Belastungsgebiet handelt oder nicht. Deshalb ist es entscheidend, dass die Städte und Gemeinden in der jeweils konkreten Situation die tatsächliche Belastung der Gebiete ermitteln. Eine Prognose dieser Qualität ist zum Beispiel in Plauen, Aue-Bad Schlema oder Auerbach leider nicht gelungen. Das scheitert aber nicht an dem Gesetz, das wir heute in der aktuellen Fassung haben, es scheitert vielleicht an der praktischen Anwendung. Deshalb, meine Damen und Herren, empfehle ich es dringend und biete es den Städten und Gemeinden ausdrücklich an, frühzeitig und eng mit der Polizei zusammenarbeiten und gemeinsam mit ihr Belastungsanalysen zu erstellen. Jedes Polizeipräsidium, jedes Polizeirevier ist in der Lage, bei solchen Belastungsanalysen zu beraten und mitzuarbeiten. Hier leistet der Polizeivollzugsdienst in Zusammenarbeit mit den Ortspolizeibehörden den entscheidenden Beitrag, um rechtssicher die örtliche Belastung festzustellen. Auch zum Kinder- und Jugendschutz kann der Alkoholkonsum verboten werden; und zwar in einem 100-MeterRadius rund um Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche nutzen. Hier reicht die abstrakte Gefahr alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aus, um den Alkoholkonsum zu verbieten. Die Forderung aber, die Alkoholkonsumverbotszone von 100 auf einen 200-MeterRadius im Umkreis von Schulen und Kindergärten zu erweitern, meine Damen und Herren, bringt nichts. Auch der Sächsische Landkreistag lehnt diese Erweiterung ab. Der Hinweis, dass möglicherweise weitere öffentliche Flächen zu Pausenzeiten genutzt werden können, trägt eine allgemeine Regel nicht. Bereits in der letzten Legislatur hatte die AfD die Idee, die Schutzzone um Einrichtungen auf 150 Meter zu erweitern, jetzt sind es 200. Wir warten dann mal ab – ich hoffe, ich bin noch dabei –, (Zuruf von der AfD: Sieht schlecht aus!) wie das in der nächsten Legislatur aussieht, ob wir dann bei 250 Metern sind. Doch es zeigt, wie Sie sich weitere 50 Meter von der Realität entfernen. Zur Erinnerung: Liegt eine erhebliche Belastung eines Gebietes vor, können Städte und Gemeinden den Alkoholkonsum auf sonstigen öffentlichen Flächen auch über 200 Meter hinaus verbieten. Entscheidend ist nicht der Radius, sondern die Belastung. Größerer Radius heißt also nicht mehr Sicherheit, meine Damen und Herren. Wir wollen unsere Kinder und Jugendlichen vor Sucht schützen. Das ist Zukunftsschutz und deshalb ist die Alkoholsucht auch ein wichtiges Thema unserer Landesstrategie, der Allianz Sicherere Sächsische Kommunen. Ich freue mich, dass wir dort mit den Kommunen gemeinsam nach Wegen suchen, wie wir Sucht – und das heißt auch Alkoholsucht – zum Wohle unserer Kinder und Jugendlichen präventiv besser bekämpfen. Das ist ein Schwerpunkt des SMI; und zwar bei allen Suchtarten. Uns bleibt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Hier gilt es aber, Belastungen zu erkennen und nicht Radien. Die vorgeschlagenen Änderungen der AfD-Fraktion sind aus unserer Sicht deshalb völlig überflüssig, zum Teil unbestimmt und sogar verfassungsrechtlich bedenklich. (Beifall des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Deshalb folge ich der Beschlussempfehlung des Innenausschusses und empfehle auch meinerseits, den vorliegenden Änderungsantrag abzulehnen. Ich danke Ihnen. (Beifall bei der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und der Staatsregierung) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Staatsminister Schuster sprach für die Staatsregierung. Nun hat Kollege Wippel noch einmal Redebedarf angemeldet für die AfDFraktion. Bitte schön, Herr Kollege.

Protokoll ↗