Simone Lang
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Wir haben es schon gehört: Verwilderte Grundstücke und verlassene Gebäude dienen den Katzen als Unterschlupf. Ihr Zustand ist oft nicht gut aufgrund von Krankheiten, Unterernährung und Verletzungen. Frei lebende Katzen, oftmals Nachkommen von nicht kastrierten Hauskatzen oder ausgesetzten Tieren, sind immer auf die Unterstützung des Menschen angewiesen; denn anders, als der Begriff es vermuten lässt, sind sie aufgrund ihrer Domestizierung nicht in der Lage, sich vollkommen unabhängig vom Menschen zu versorgen. Das haben wir alles schon gehört. Daher ist der Wunsch, diesen Tieren zu helfen, allzu verständlich, und die Anhörung im Ausschuss für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat dies verdeutlicht. Die Frage ist jedoch, ob der Gesetzentwurf der Linksfraktion der geeignete Weg dafür ist; denn die Voraussetzungen – das hatten bereits zwei Kollegen gesagt – für eine Verordnung nach § 13 b des Tierschutzgesetzes ist nicht trivial. Zum einen werden in diesem Gebiet bei frei lebenden Katzen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt, die auf die hohe Anzahl der Katzen in diesem Gebiet zurückzuführen sind. Zum anderen können durch eine Verringerung der Katzen innerhalb dieses Gebietes die Schmerzen, Leiden oder Schäden vermindert werden. Weil wir das Anliegen des Schutzes von frei lebenden Katzen teilen, haben wir im Antrag der Koalitionsfraktion die Arbeit der Tierschutzvereine und Tierheime verbessert – dies wurde aus dem Jahr 2021 in die Prüfung aufgenommen –, und geschaut, wie den Kommunen die Umsetzung des § 13b Tierschutzgesetz ermöglicht werden kann. In diesem Zuge kamen die Lebensmittelüberwachung und die Veterinärämter letztendlich zu dem Schluss, dass in keinem Gebiet die Voraussetzungen des § 13b Tierschutzgesetz erfüllt sind. Somit kann über die Kastrationsförderung des Sozialministeriums hinaus weder ein Auslaufverbot für kastrierte Katzen noch eine Kastrationspflicht für Freigängerkatzen angeordnet werden, um in diesem Gebiet die Stabilisierung der Population hinsichtlich der Anzahl und dem Gesundheitszustand zu erreichen. Daher müssen wir uns dieser Frage stellen und sie derzeit auch verneinen. Stattdessen unterstützt der Freistaat die Tierschutzvereine weiterhin finanziell. Das hat meine Vorrednerin schon gesagt. Im Doppelhaushalt 2023/2024 haben die Koalitionsfraktionen die Zuschüsse für Tierheime erhöht und sogar Gelder für die Tierschutzbeauftragte eingestellt. Unseres Erachtens kann der Tierschutzbeauftragte als wichtige Ansprechperson fungieren, und zwar für die Tierschutzvereine und die Kommunen. Es ist sinnvoll, wenn es einen kontinuierlichen Austausch in den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Situation vor Ort und zu den notwendigen Voraussetzungen für eine entsprechende Verordnung gibt. Eines hat die Anhörung im Gesetzentwurf verdeutlicht: Um die Situation der Tiere zu verbessern und die Population frei lebender Katzen zu verringern, bedarf es neben Langmut einer guten Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern, Tierschutzvereinen, Tierarztpraxen und Ehrenamtlichen. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD und des Staatsministers Martin Dulig) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollegin Lang sprach für die SPD-Fraktion. Damit haben wir die erste Rednerrunde absolviert. Wir können nun in eine zweite Runde einsteigen, wenn Bedarf besteht – (Zuruf der Abg. Susanne Schaper, DIE LINKE) – Später? Ist keine zweite Runde geplant? – Ich frage in die Runde, ob die Fraktionen noch dazu sprechen möchten? – Das sehe ich nicht. Dann übergebe ich an die Staatsregierung, an Herrn Staatsminister Dulig. Bitte schön. Martin Dulig, Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr: Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. (Susanne Schaper, DIE LINKE: So sieht es aus!) Genau das ist § 1 des Tierschutzgesetzes, und das ist und muss die zentrale Leitlinie sein. Tierschutzvereine kümmern sich jedes Jahr um frei laufende, herrenlose Katzen und deren Kastration. Nicht kastrierte Hauskatzen sollen den Vermehrungszyklus nicht weiter aufs Neue in Gang setzen und so die erfolgreiche Arbeit gefährden. Dieser Wunsch der Tierschutzvereine ist verständlich. Der Gesetzentwurf möchte dem Anliegen gerecht werden. Das Land soll nach § 13 b des Tierschutzgesetzes den Kommunen und Landkreisen die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung zum Schutz frei lebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen. In diesen Gebieten werden Zwangsmaßnahmen des Kastrierens, Einsperrens, Registrierens von Hauskatzen möglich. Genau dieses Verfahren wurde durch das SMS bereits auf Antrag der Koalitionsfraktionen im Jahr 2021 geprüft, und das Ergebnis war klar: Es kann dem Anliegen nicht gerecht werden. Bei dieser Diskussion wird übersehen, dass § 13 b des Tierschutzgesetzes diese Zwangsmaßnahmen des Kastrierens, Einsperrens, Registrierens von Hauskatzen nur in den Gebieten ermöglicht, in denen an Katzen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt werden, die auf die hohe Anzahl der Tiere in diesen Gebieten zurückzuführen sind. Außerdem muss es eine Prognose geben, dass durch eine Verminderung der Anzahl der Tiere in dem Gebiet diese Schmerzen, Leiden und Schäden verringert werden können. Bevor solche Gebiete ausgewiesen werden können, müssen andere Maßnahmen durchgeführt werden, um das Tierleid zu verringern. (Susanne Schaper, DIE LINKE: Dann machen Sie das doch einfach!) Nur, wenn diese nicht ausreichend verlangt werden, sollen Freigängerkatzen kastriert werden. Es müssen also nach dem Tierschutzrecht mehrere Stufen erfüllt sein, um diese Gebiete auszuweisen. Grund für diese komplexe Regelung ist § 1 des Tierschutzgesetzes: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Außerdem verbietet das Tierschutzgesetz das Amputieren von Körperteilen oder das Entnehmen von Organen eines Wirbeltieres grundsätzlich. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Katze muss bei solchen Eingriffen zudem zustimmen. Bei der Abfrage der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter im Herbst 2021, die zum Teil auch die Tierschutzvereine beteiligt haben, wurden uns keine Gebiete genannt, in denen diese komplexen Voraussetzungen zur Ausweisung dieser Gebiete vorliegen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, um ein Gesetz zu erlassen, ist eine Erforderlichkeitsprüfung durchzuführen. Das Gesetz muss erforderlich sein. Bei der dargelegten Datenlage liegen derzeit die Voraussetzungen nicht vor. Damit stehen wir bei Weitem nicht allein. Bei der letzten Beratung des Landesbeirates für Tierschutz Anfang des Jahres 2023 haben wir uns zu Ihrem Gesetzentwurf beraten lassen. Von den Vertreterinnen und Vertretern des Landestierschutzbeirates wurde dieser Gesetzentwurf zum Sächsischen Katzenschutzgesetz abgelehnt. Grund für die Ablehnung war, dass Sachsen mit seinem Förderkonzept erfolgreich ist. Darüber versorgen die Tierschutzvereine die frei lebenden Katzen mit Futter und lassen regelmäßig Kastrationen durchführen. Dies zeigt auch die Studie von Stadt und Universität Leipzig, nach deren Ergebnis keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden unter den frei lebenden Katzenpopulationen in Leipzig festzustellen waren. Daher sind keine Katzenschutzgebiete notwendig. Dieses erfolgreiche System über die Förderung der Katzenkastration, die Bestände frei lebender Katzen klein zu halten, muss erhalten bleiben. Die im Gesetzesantrag vorgesehene Kastrationspflicht kann kaum kontrolliert werden. Sie hilft den frei lebenden Katzen nicht. Damit sich unter den Katzen keine Seuchen ausbreiten und um unserer Verantwortung gerecht zu werden, unterstützen wir als Land über die Förderrichtlinie Tierschutz die Tierschutzvereine schon seit Jahren finanziell, damit sie die Kosten der Kastration für frei lebende, herrenlose Katzen abdecken können. Im Doppelhaushalt 2023/2024 stehen je Haushaltsjahr für Sachkosten 920 000 Euro und für Investitionen weiterhin 400 000 Euro zur Verfügung, um die Tierschutzvereine bei ihrer wertvollen Arbeit zu unterstützen. Die Förderrichtlinie Tierschutz wurde am 12. Juli 2022 im Kabinett neu beschlossen. Jetzt können erstmals auch Personalkosten und Betriebsausgaben von den Tierschutzvereinen beantragt werden. Sie können 30 % der förderfähigen Betriebsausgaben beantragen und maximal eine Summe von 5 800 Euro pro Kalenderjahr ausbezahlt bekommen. Es ist geplant, die Förderrichtlinie Tierschutz im Sommer dieses Jahres noch einmal anzupassen und den Maximalbetrag der Betriebskosten pro Tierschutzverein zu erhöhen. Die Änderungen der Förderrichtlinie Tierschutz führen zu einer erheblichen Verbesserung für die Tierschutzvereine im Freistaat Sachsen. Sie soll die Vereine in die Lage versetzen, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten. Die Betriebskosten sind durch die gestiegenen Energiekosten in diesem Jahr erheblich höher. Die Vereine benötigen daher weiterhin unsere Unterstützung. Deshalb sollen die Maximalbeträge angehoben werden. Die Arbeit der Vereine, der Tierheime, der Hauptamtlichen und besonders der Ehrenamtlichen ist für uns ein fachlicher und menschlicher Gewinn. Diese Menschen sind eine wichtige Stütze für die Gesellschaft. Unser Ziel ist es, die Tierheimlandschaft in Sachsen weiterhin zu erhalten. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD, der CDU und den BÜNDNISGRÜNEN) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Staatsminister Dulig sprach für die Staatsregierung. Wenn es keinen Redebedarf mehr gibt, meine sehr verehrten Damen und Herren, kommen wir nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Aufgerufen ist das Gesetz zum Schutz frei lebender Katzen im Freistaat Sachsen, Sächsisches Katzenschutzgesetz, Drucksache 7/10250, Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Da der Ausschuss Ablehnung empfohlen hat, ist dies Grundlage für die Abstimmung über den Gesetzentwurf. Es liegt ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 7/13207 vor. Ich übergebe zur Einbringung an Frau Kollegin Schaper; bitte schön.
