Jörg Kiesewetter
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Wir reden heute über das Streikrecht. Der Bezug ist brandaktuell. Verdi ruft heute die Beschäftigten von Sparkassen aus Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen zu Warnstreiks auf. Heute ist der Beginn der Tarifverhandlungen für das Kfz-Handwerk im Osten, und wir haben es gerade gehört: In weiten Teilen der Republik finden in verschiedensten Bereichen gerade Warnstreiks statt. Der Hintergrund dieser Streiks sind die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei Bund und Kommunen sowie örtliche Verhandlungen für Beschäftigte der Bodenverkehrsdienste und die bundesweiten Verhandlungen für die Beschäftigten in der Luftsicherheit. Ich glaube, wir müssen einiges in diesem Bereich noch einmal einordnen. Es ist nicht so, dass das Streikrecht unmittelbar vor seiner Abschaffung steht, wie es gerade verlautbart wurde; denn es geht bei den aktuellen Tarifverhandlungen um mehr als 2,4 Millionen Tarifbeschäftigte bei den kommunalen Arbeitgebern und um rund 134 000 Tarifbeschäftigte des Bundes. Bei einer Inflation von im Moment über 8 % und hohen Energiekosten ist eine Lohnanpassung notwendig und angemessen. Das gehört zu unserem Verständnis von Gerechtigkeit und sozialer Marktwirtschaft. Es geht nicht nur um Entlastungsmaßnahmen, sondern es braucht einen richtigen und fairen sozialen Ausgleich. Die Arbeitsleistungen der Beschäftigten müssen gewürdigt werden, damit sie motiviert bleiben und die Aufgaben der Zukunft engagiert angehen können. Eine Anpassung der Löhne, insbesondere mit Blick auf die Besoldungsgruppen im niedrigeren Bereich ist also angebracht. Von den Tarifverhandlungen geht deshalb eine Signalwirkung aus. Es ist eine Chance, den öffentlichen Dienst in schwieriger Zeit sichtbar und spürbar zu stärken. Tarifverhandlungen sind vor allem Sache der Tarifparteien. Dazu braucht es nach meiner Überzeugung keine permanente Begleitmusik oder gar politische Parallelverhandlungen. Wie immer melden sich geradezu reflexartig Vertreter aus Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Politik und Rechtswissenschaft zu Wort und fordern das aus ihrer Sicht Notwendige. Aktueller Stein des Anstoßes sind die Forderungen des BDA und der Mittelstandsvereinigung der Union zur Einschränkung des Streikrechts in den Bereichen der sogenannten kritischen Infrastruktur. Das ist eine Debatte, die durch und durch in den Deutschen Bundestag gehört, weil dort die Gesetzgebungskompetenz liegt. Im Kern geht es darum, dass das Streikrecht nicht missbraucht werden darf, um in einem frühen Stadium von Tarifverhandlungen unverhältnismäßigen Druck auszuüben und durch eine Einbeziehung kritischer Infrastrukturen schweren Schaden anzurichten. Deshalb hat gerade die Mittelstandsunion für eine Reform des Streikrechts geworben, die insbesondere im Bereich der kritischen Infrastrukturen einen unverhältnismäßigen Einsatz von Streikmaßnahmen zulasten von Menschen und Betrieben, die mit der Tarifauseinandersetzung nichts zu tun haben, verhindern soll. Derartige Forderungen sind nicht neu, diese haben wir seit dem Jahr 2011. Sie finden sich nahezu identisch in weiteren Jahren – immer wieder aufgerufen – und sind nie verwirklicht worden. Eins ist aber klar: Wir haben in Artikel 9 des Grundgesetzes eine umfassend gewährte Streikfreiheit, zu der wir auch stehen. Das Problem ist aber, dass wir aus juristischer Sicht einen Großteil des Arbeitskampfrechtes heute nur durch richterrechtliche Auslegung geregelt sehen und dass es an klaren gesetzlichen Vorgaben dazu fehlt. Das ist aus meiner Sicht ein objektives Problem. Wir haben es in diesem Bereich mit einer Vielzahl von obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen zu tun, die es zu beachten gilt. Ich möchte das kurz herausstellen. Nehmen Sie ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hessen von 2014. Darin wird zu diesem Umstand ausgeführt: Die Tatsache, dass von Streiks in der Daseinsvorsorge in vielen Fällen nicht allein bestreikte Arbeitgeber, sondern mittelbar mehr oder weniger stark auch Dritte, zum Beispiel Nutzer von Nahverkehrsmitteln, betroffen sind, macht derartige Streiks nicht unzulässig. Demgegenüber führt das Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung von 2007 aus: Allein ein mit der Durchführung von Streiks verbundener Eingriff in die Grundrechte Dritter oder anderer Rechte mit Verfassungsrang etwa von Patienten in der Gesundheitsversorgung kann eine einzelfallbezogene Einschränkung des Streikrechts rechtfertigen. Das zeigt, in welchem Spannungsfeld wir hier sind. Da geht es um klare und nachvollziehbare Regelungen und nicht mehr. Dass Frau Connemann, Bundesvorsitze der Mittelstands- und Wirtschaftsunion, und der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände das kritisiert haben, finde ich zumindest nachvollziehbar. Persönlich glaube ich, dass wir also gut beraten sind – schon aus verfassungsrechtlicher Sicht –, die Tarifbindung weiterhin den Tarifpartnern in der bewährten Form zu überlassen, wie wir es kennen. Zusammen geht nun einmal mehr. Wir brauchen den Respekt.
