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Katja Meier

15.03.2023 Sitzungen 7/67

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben es gehört: Der Antrag greift ein wichtiges Anliegen aus dem Koalitionsvertrag auf. Ich werde auch noch einiges dazu ausführen, Herr Gebhardt, warum es durchaus sinnvoll ist, dass dieser Antrag erst jetzt gestellt wird. Wir haben es gehört: Es geht um das Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren. Aktuell gilt dieses für Berufsgruppen wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Geistliche oder Journalistinnen und Journalisten. Wenn diese Menschen um Hilfe oder Rat ersucht werden, dann entsteht häufig ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis. Dieses Vertrauensverhältnis zeichnet nicht viele Berufsgruppen aus. Daher gibt es auch nicht viele Gruppen, die sich im Strafprozess auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Auf diese Liste kommt man auch nicht ohne Weiteres, und aus diesem Grund sind Erweiterungen auch genau zu prüfen – das hat Frau Wissel bereits ausgeführt. Das gebietet schon allein das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Zu einer leistungsfähigen Strafjustiz gehört nun einmal eine möglichst umfassende Wahrheitsermittlung sicherzustellen. Es sprechen aber gute Gründe dafür, das Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren einer weiteren wichtigen Gruppe einzuräumen, nämlich den staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie den staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und -pädagogen. Beide Gruppen leisten gerade im Bereich der Sozialarbeit sozial wichtige Dienste – ich denke dabei nicht nur, aber besonders an das Feld der Kinder- und Jugendarbeit, an die Arbeit mit Menschen mit Behinderung, an die Gesundheitspflege, die Sucht- und Straffälligenhilfe, Integrationsarbeit und Altenhilfe. Das sind die Punkte, auf die sich das bezieht. Ich widerspreche dabei ganz klar der Obsession, die die AfD hier vorgetragen hat. Wir reden hier von anspruchsvollen und komplexen Aufgaben, die viele Menschen in unserer Gesellschaft zugutekommen. Wir reden von einer Arbeit, die häufig in privateste und intimste Lebensbereiche vordringt. Dafür braucht es fachliche Kompetenz, Einfühlungsvermögen und eine ganz besondere Form von Vertrauen. Dieses Vertrauen lässt sich eben nicht von oben aufoktroyieren. Dieses Vertrauen muss wachsen, es muss gepflegt werden und es muss sich über längere Zeit bewähren. Das gelingt nur, wenn diesem Vertrauen keine Ängste im Weg stehen – etwa die Angst davor, unser Vertrauen könne missbraucht werden, oder die Angst davor, dass jemand, dem wir Vertrauen schenken, irgendwann einmal gegen uns aussagen kann oder sogar aussagen muss. Solche besonderen Vertrauensverhältnisse bedürfen auch einer besonderen Form des Schutzes. Deshalb möchte ich als Justizministerin dieses Anliegen hier an dieser Stelle sehr gern unterstützen. Wir würden damit unser Strafprozessrecht an einer wichtigen Stelle modernisieren, denn das Zeugnisverweigerungsrecht orientiert sich immer noch an Beschlüssen, die inmitten einer ganz anderen Rechtslage gefasst wurden. Es spiegelt weder die aktuelle Realität noch die ganze Bandbreite besonderer Konstellationen wider. Momentan können sich Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter auf ein Aussageverweigerungsrecht nach § 53 Strafprozessordnung berufen – wir haben es gehört –, wenn sie als Drogenberaterin oder -berater in bestimmten Beratungsstellen arbeiten. Sie können sich auch darauf berufen, wenn sie Mitglied oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sind; Herr Lippmann hat es gesagt. All das fällt völlig zu Recht unter das Zeugnisverweigerungsrecht. Damit sind jedoch längst nicht alle besonderen Konstellationen abgebildet. Es gibt noch mehr Potenzial für Interessenskonflikte, weshalb wir an einer Erweiterung von § 53 StPO nicht vorbeikommen werden. Wie im Antrag dargelegt, ergeben sich aus der aktuellen Gesetzeslage einige Wertungswidersprüche. Ein solcher Widerspruch betrifft die sozialrechtlichen Geheimhaltungspflichten, ein anderer betrifft die Strafnormen des § 203 StGB. Laut dieser unterliegen staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen einer Schweigepflicht, weil sie Trägerinnen und Träger von Berufsgeheimnissen sind. Gleichzeitig müssen sie aber fürchten, im Rahmen eines Strafverfahrens zur Aussage verpflichtet zu werden. Diese Widersprüche müssen sie auflösen, und wir müssen Rechtssicherheit schaffen, indem wir den Kreis derjenigen erweitern, die im Strafprozess vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen können. Natürlich weist das Bundesverfassungsgericht zu Recht darauf hin, dass dieser Kreis auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden soll. Daher gehen wir eine solche Erweiterung auch nicht leichtfertig an. Aber der Antrag bietet Anknüpfungspunkte, wie sich die verfassungsrechtliche Ausgewogenheit bei der Umsetzung bewahren lässt. Im Rahmen der für dieses Jahr – auch das hat Herr Lippmann ausgeführt – vom Bundesjustizminister geplanten Strafrechtsreform würde sich die entsprechende Umsetzung auch aus zeitlicher Sicht gut einfügen. Damit komme ich auf Herrn Gebhardt zu sprechen: Vor drei Jahren hatten wir noch eine andere Regierungskonstellation auf Bundesebene. Jetzt haben wir eine Bundesregierung und einen Bundesjustizminister, der ganz klar angekündigt hat – wir hatten es im Ausschuss sowie im letzten Plenum bereits besprochen –, das Strafgesetzbuch zu reformieren. Daher fügt sich das an dieser Stelle sehr gut ein. Deshalb sollte sich Sachsen – und das werden wir tun – in einer Bundesratsinitiative unbedingt dafür einsetzen, § 53 der StPO angemessen zu erweitern. Damit bleibt unser Strafprozessrecht auf der Höhe der Zeit. Gleichzeitig stärken wir damit das Vertrauen in diejenigen, die sich dieses Vertrauen mit ihrer Arbeit täglich aufs Neue verdienen. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und vereinzelt bei der CDU – Beifall bei der Staatsregierung) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Staatsministerin Meier sprach für die Staatsregierung. Nun kommen wir, wenn es keinen Aussprachbedarf mehr gibt, zum Schlusswort. Wer hält Schlusswort für die Fraktionen CDU, BÜNDNISGRÜNE und SPD? (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Kein Bedarf!) – Kein Bedarf. Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir haben noch einen Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 7/12821, vorliegen. Ich übergebe hierzu an Herrn Kollegen Gebhardt an Mikrofon 1. Bitte schön.

Protokoll ↗