Patricia Wissel
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! In unserem gemeinsamen Antrag geht es zunächst um eine rein juristische Thematik, um das Zeugnisverweigerungsrecht für staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen. Um das Anliegen besser verstehen zu können, erachte ich es für wichtig, dass wir einige Aspekte der sozialen Arbeit betrachten. Ich spreche heute nicht theoretisch über dieses Thema, sondern aus meiner persönlichen Erfahrung als langjährige Mitarbeiterin bei einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe. Viele können sich vielleicht kein eindeutiges Bild davon machen, was ausgebildete Sozialarbeiter und Sozialpädagogen tun; denn ihre Tätigkeit erstreckt sich in der Tat auf eine Vielzahl von Arbeitsfeldern, beispielsweise ein Jugendamt, eine Schule, eine Beratungsstelle, ein Jugendzentrum, ein Krankenhaus, ein Fanprojekt, ein Frauenhaus, die mobile Jugendarbeit oder eine Suchtklinik. Hieran wird deutlich: Soziale Arbeit ist in unserer Gesellschaft allgegenwärtig. Sie vermittelt stets zwischen den individuellen Bedürfnissen ihrer Klienten und den gesellschaftlichen Ansprüchen, Möglichkeiten und Grenzen. Vertrauen und der Schutz dieses Vertrauens bilden dafür die Basis. Mein Dank, mein Respekt und meine Wertschätzung gelten an dieser Stelle den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie den Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die sich dieser Wissenschaft und Profession verschrieben haben und sie mit Herzblut ausüben. (Beifall bei der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD) Meine Damen und Herren! Kommen wir zurück zu unserem Antrag. Wie dargelegt, ist die Tätigkeit von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sehr umfangreich. Somit kann die Vielzahl der Tätigkeiten von sozialer Arbeit nicht in Gänze unter den besonderen Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts gestellt werden; denn das würde die Arbeit unserer Strafverfolgungsbehörden unangemessen beeinträchtigen. In der Vergangenheit haben wir uns als CDU-Fraktion gegen die generelle Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts ausgesprochen. Wir erkennen allerdings an, dass bestimmte Tätigkeiten der sozialen Arbeit eine besondere Vertraulichkeit erfordern. Dieses ist durchaus vergleichbar mit dem Vertrauensverhältnis bei anderen Berufsgruppen, anerkannte Sozialarbeiterinnen und und Sozialpädagogen schaffen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD denen die Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zugesteht. Wir haben die Thematik also neu bewertet und halten es für angemessen, dass die Aufnahme von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern in das Zeugnisverweigerungsrecht unter klar definierten Kriterien ermöglicht werden soll. Wie in unserem Antrag beschrieben, soll nach dieser Systematik in § 53 StPO eine neue Berufsgruppe aufgenommen werden. Dabei sollen folgende Kriterien erfüllt sein: Erstens. Nur staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen können den Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts in Anspruch nehmen. Zweitens. Es muss ein Arbeitsverhältnis mit einem staatlich anerkannten Träger vorliegen. Drittens. Es soll jener Teil der Arbeit durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden, der eine Vertraulichkeit zu der Klientengruppe verlangt. Liebe Kolleginnen und Kollegen! Soziale Arbeit ist mehr denn je eine bedeutende Aufgabe in unserer modernen Gesellschaft. Mit dem Antrag unterstützen und schützen wir diese wichtige Aufgabe. Die Staatsregierung wird darum gebeten, sich mit einer Initiative im Bundesrat dafür einzusetzen, dass Sozialarbeitern und Sozialpädagogen ein Zeugnisverweigerungsrecht unter klar definierten Voraussetzungen eingeräumt und eine entsprechende Änderung in der Strafprozessordnung vorgenommen wird. Ich bitte um Ihre Zustimmung. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU sowie vereinzelt bei den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD)
