Petra Köpping
Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Es gelten das Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO). Wohnplätze dienen dem Wohnen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihrer Betreuung und Versorgung. Bei der Gestaltung der Wohnplätze soll den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner soweit wie möglich entsprochen werden. Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände. Der Wohnplatz für eine Person muss mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 12 Quadratmetern und der Wohnplatz für zwei Personen mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 18 Quadratmetern umfassen. Hierin nicht enthalten sind ein zugehöriger Sanitärraum und ein etwaiger Vorraum. Wohnplätze für mehr als zwei Bewohnerinnen/Bewohner und Wohnplätze in Durchgangszimmern sind unzulässig. Die Türen zu den Wohnplätzen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein. In einer Einrichtung, die Wohnplätze für zwei Personen vorhält, muss mindestens ein zusätzlicher Wohn-Schlaf-Raum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein (§ 5 SächsBeWoGDVO). Jede Einrichtung, bei mehreren Gebäuden auch jedes Gebäude, muss über mindestens einen Gemeinschaftsraum in räumlicher Nähe zu den Wohnplätzen der Bewohnerinnen und Bewohner verfügen. Die Nutzfläche des Gemeinschaftsraums muss mindestens 0,75 Quadratmeter je Bewohnerin/Bewohner, mindestens jedoch 20 Quadratmeter betragen und so angelegt sein, dass auch die bettlägerigen Bewohnerinnen und Bewohner an Zusammenkünften und Veranstaltungen teilnehmen können. Bei der Berechnung der Fläche können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden. Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt (§ 6 SächsBeWoGDVO). Jeder Wohn-Schlaf-Raum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben, der mindestens mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet ist. Ein Sanitärraum für maximal zwei Bewohnerinnen/Bewohner ist zulässig. Türen von Sanitärräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein. Alle sanitären Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen. In Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige muss mindestens ein Pflegebad für jeweils bis zu 40 Bewohnerinnen/Bewohner zur Verfügung stehen (§ 8 SächsBeWoGDVO). Zu Frage 2: Konkrete Raumgrößen für ambulant betreute Wohngemeinschaften enthalten das SächsBeWoG und die SächsBeWoGDVO nicht. Grundsätzlich sollen die räumliche und bauliche Gestaltung der fachlichen Konzeption der Wohnformen Rechnung tragen und den pflegerischen, behinderungs- und altersbedingten Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner berücksichtigen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeit der Orientierung, Selbständigkeit und Privatsphäre. Weiterhin sind beim Raumangebot die nach der fachlichen Konzeption erforderlichen Therapien zu berücksichtigen. Bau und Ausstattung sollen so gestaltet sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner sich ohne fremde Hilfe bewegen und die Wohnform selbständig nutzen können (§ 3 SächsBeWoGDVO). Ambulant betreute Wohnformen fallen nicht per se unter den Anwendungsbereich der SächsBeWoGDVO. Das würde auch der Intention des Gesetzgebers widersprechen. Der Anwendungsbereich ist in § 2 SächsBeWoGDVO definiert. Für Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 wird für einen Wohn-Schlaf-Raum für eine Person eine Wohnfläche von mindestens 12 Quadratmetern und für zwei Personen von mindestens 18 Quadratmetern benannt. Für Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SächsBeWoGDVO müssen zum Wohnen, zur Betreuung und Versorgung jeder Bewohnerin und jedes Bewohners Zimmer in ausreichender Größe zur Verfügung stehen. Eine Anwendung der strikten baulichen Regelungen wie bei stationären Einrichtungen auf bestehende Wohngemeinschaften würde inhaltlich dem Charakter der Wohnform „ambulant betreute Wohngemeinschaft“ entgegenstehen. Bei neu zu errichtenden Wohngemeinschaften berät die zuständige Heimaufsichtsbehörde beim Kommunalen Sozialverband Sachsen entsprechend der Vorschriften in der SächsBeWoGDVO. Nach der Novellierung des SächsBeWoG beabsichtigt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, auch die SächsBeWoGDVO entsprechend zu novellieren. Zweiter Vizepräsident André Wendt: Die heutige Tagesordnung ist abgearbeitet. woch, den 15. März 2023, 10 Uhr, festgelegt. Die Einladung und die Tagesordnung gehen Ihnen zu. (Schluss der Sitzung: 19:00 Uhr) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar 01067 Dresden unter www.landtag.sachsen.de
