Petra Köpping
Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Anfrage wie folgt: Mangels anderer Bestimmungen sind gemäß § 2 Satz 1 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung die Landkreise und Kreisfreien Städte für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 73 Abs. 1 a Nummer 2 a des Infektionsschutzgesetzes zuständig.
