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Petra Köpping

02.02.2023 Sitzungen 7/66

Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Anfrage wie folgt: Mangels anderer Bestimmungen sind gemäß § 2 Satz 1 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung die Landkreise und Kreisfreien Städte für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 73 Abs. 1 a Nummer 2 a des Infektionsschutzgesetzes zuständig.

Protokoll ↗