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Katja Meier

02.02.2023 Sitzungen 7/66

Namens und im Auftrag der Staatsregierung beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Staatsregierung als Gesamtheit hat keine konkreten Festlegungen getroffen. Die weitere Antwort betrifft daher die einzelnen Ressorts und entspricht den kurzfristig eingegangenen Zuarbeiten der jeweiligen Ressorts. Sächsische Staatskanzlei: In der Sächsischen Staatskanzlei wurden den Bediensteten verschiedene Hilfestellungen, darunter eine FAQ-Liste im Intranet und Bearbeitungshinweise inkl. Musterschreiben in VIS.SAX zur Verfügung gestellt. Zum Fristencontrolling wurde ein Suchmuster in VIS.SAX bereitgestellt. Im SID ist das konkrete Vorgehen hierzu noch in Planung. Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG): Für das SMJusDEG als transparenzpflichtige Stelle wurde intern ein Musterprozess für den Umgang mit Anfragen nach dem Sächsischen Transparenzgesetz festgelegt, der einen dezentralen Ansatz verfolgt. Für die Bearbeitung des und Entscheidung über den Antrag ist die hausintern zuständige Organisationseinheit zuständig. Der Musterprozess enthält vornehmlich Vorgaben zum organisatorischen Ablauf sowie Musterbescheide. An den nachgeordneten Bereich wurden wegen der unterschiedlichen Tätigkeiten und Zuschnitte der jeweiligen transparenzpflichtigen Stellen keine konkreten Vorgaben gemacht. Sächsisches Staatsministerium des Innern (SMI): Im SMI werden die Anträge grundsätzlich von der Organisationseinheit bearbeitet, in deren Zuständigkeitsbereich die begehrten Informationen sachlich fallen. Dieses richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen (SMF): Im SMF sowie im Landesrechenzentrum Steuern wird der Posteingang mit Bezug zum Transparenzgesetz zentral geregelt und danach an die zuständigen Fachreferate zur Beantwortung weitergeleitet. Eingehende Anträge auf Auskunft nach dem Transparenzgesetz sind in jedem Referat und jeder Organisationseinheit des SMF aufzuzeichnen und die entsprechenden Arbeitsaufwände zu erfassen. Dafür wurde eine Excel-Tabelle zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wurde zur Beantwortung von Anträgen allgemeines Informationsmaterial, das einen ersten Einstieg in die Anwendung des Gesetzes geben soll, versandt. Sächsisches Staatsministerium für Kultus (SMK): Die Anträge auf Zugang zu Informationen nach dem Sächsischen Transparenzgesetz, welche im SMK eingehen, werden direkt durch die Bürgerbeauftragte oder die sachlich zuständige Organisationseinheit beantwortet (dezentrale Antragsbearbeitung). Über dieses Vorgehen wurden die Organisationseinheiten des SMK durch hausinterne Mitteilung informiert. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS): Die eingehenden Anfragen werden entsprechend dem Sächsischen Transparenzgesetz geprüft und beantwortet oder die Beantwortung mit Angabe der entsprechenden Begründung abgelehnt. Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL): Das SMEKUL hat für sich als Behörde den Verfahrensablauf zur Beantwortung geregelt. Die Regelung erfolgte als elektronische Hausmitteilung über VIS.SAX. Die vom SMJusDEG zur Verfügung gestellten verfahrenstechnischen Optionen (Musterprozesse) wurden an den nachgeordneten Bereich übermittelt. Vorgaben zur konkreten organisatorischen Umsetzung wurden nicht getroffen. Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA): Es wurde eine Hausanordnung mit Festlegungen zu den Zuständigkeiten erlassen. Die Bearbeitung von Transparenzanfragen obliegt danach grundsätzlich der jeweiligen fachlich zuständigen Organisationseinheit. Die Hausanordnung enthält zudem in der Anlage (Musterprozess) Hinweise zum Verfahren. Der Musterprozess lehnt sich an die Vorlage des SMJusDEG an. Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWKT): Innerhalb des SMWKT werden derzeit Strukturen und Prozesse im Sinne der Anforderungen des Transparenzgesetzes etabliert. Dazu gehören Geschäftsgänge zur Bearbeitung, je nach Inhalt des Antrages nach Transparenzgesetz, die sich an den Zuständigkeiten der jeweiligen Struktureinheiten im Ressort orientieren. Parallel gibt es ein Controlling der Antragsbearbeitung im Sinne der einzuhaltenden Fristen vom Eingang der Anfrage bis zur Verbescheidung und zum Versand der Antwort an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller. Sächsisches Staatministerium für Regionalentwicklung (SMR): Die Anfragen werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben bearbeitet. Zur Sicherstellung einer gleichförmigen Bearbeitung der Anfragen innerhalb der Staatsregierung stimmt sich das SMR mit den anderen Ressorts ab. Zu Frage 2: Es wird darauf hingewiesen, dass die Frage letztlich auf eine Auslegung des § 4 des Sächsischen Transparenzgesetzes hinausläuft. Zu der Abgabe einer solchen Bewertung ist die Staatsregierung jedoch nicht verpflichtet (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 – Vf. 44-I-03 –, SächsVBl. 2004, 188 ff.). Die verbindliche Festlegung obliegt vielmehr den Gerichten. Gleichwohl kann mitgeteilt werden, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers als Stelle der öffentlichen Verwaltung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsTranspG alle Einrichtungen im verwaltungsorganisatorischen Sinn zu verstehen sind, ohne dass Beliehene hierunter fallen (Gesetzentwurf der Staatsregierung zu dem Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen, LT-Drucksache 7/8517, S. 42). Daneben sieht die Vorschrift eine Transparenzpflicht nur für die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen, nicht aber des Privatrechts vor.

Protokoll ↗