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Luise Neuhaus-Wartenberg

Die Linke 02.02.2023 Sitzungen 7/66

Transparenzpflichtige Stellen im Sinne des Sächsischen Transparenzgesetzes im Freistaat Sachsen (Frage Nr. 03) Das vom Landtag am 13. Juli 2022 beschlossene „Gesetz über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Transparenzgesetz – SächsTranspG)“ trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Jede Person kann seit diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des § 10 SächsTranspG einen Antrag auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle verfügbaren Informationen stellen, soweit keine Ausnahme gelten. Der Kreis der transparenzpflichtigen Stellen beschränkt sich dabei per Gesetz auf die im § 4 SächsTranspG genannten Stellen. Fragen an die Staatsregierung: 1. Welche konkreten Festlegungen und in welcher Form haben die Staatsregierung und die einzelnen Staatsministerien in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich zur Umsetzung des im § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes bestimmten Rechts auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle verfügbaren Informationen getroffen? 2. Inwieweit und gestützt auf welche konkrete gesetzliche Grundlage gehören welche der Aufsicht der Staatsministerien unterliegenden gemäß § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung eingerichteten Staatsbetriebe sowie welche privatrechtlichen Unternehmen, an denen sich der Freistaat Sachsen auf der Grundlage des § 65 der Sächsischen Haushaltsordnung beteiligt hat, zu den transparenzpflichtigen Stellen im Sinne des Sächsischen Transparenzgesetzes?

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