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Wolfram Günther

02.02.2023 Sitzungen 7/66

Zu Frage 1: Die Einrichtung eines Härtefallfonds für die Entlastung übermäßiger Kostensteigerungen für Privathaushalte bei nichtleitungsgebundenen Energieträgern wurde durch den Bundestag im Zuge der Beschlüsse zu den sogenannten Stromund Gas-/Wärmepreisbremsen entschieden. Der Beschluss legt auch die Grundzüge der Entlastung fest: Die Entlastung erfolgt nach der Formel: 0,8 x (Rechnungsbetrag – 2x Referenzpreis x Bestellmenge); der Erstattungsbetrag muss mindestens 100 Euro betragen, maximal werden 2 000 Euro ausgezahlt. Als Referenzpreis wird der statistische jahresdurchschnittliche Vorjahreswert für den jeweiligen Brennstoff festgelegt. Entlastungsberechtigt sind Rechnungen aus dem Zeitraum 01. Januar 2022 bis 01. Dezember 2022; insgesamt stellt der Bund 1,8 Milliarden Euro bereit, welche nach Königsteiner Schlüssel auf die Länder aufgeteilt werden sollen. Die weiteren Zugangsvoraussetzungen werden durch eine Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung bestimmt. Die Zuständigkeit auf Bundesebene wurde erst am 26. Januar 2023 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) übertragen. Die Bundesregierung arbeitet nun mit den Ländern an einer Verwaltungsvereinbarung. Die Ausgestaltung der Programme erfolgt dann durch die Länder. Aufgrund der noch offenen grundsätzlichen Fragen sind in vielen Ländern, so auch in Sachsen, die zuständigen Behörden oder Stellen für die Umsetzung noch nicht festgelegt. Daneben wurden aber gerade für Heizmittel wie Pellets und Öl bereits Verbesserungen im Sozialgesetzbuch im Rahmen der Regelungen zum Bürgergeld auf den Weg gebracht und verabschiedet. Hierfür ist das Bundesarbeitsministerium (BMAS) zuständig. Bei Bezug von Leistungen aus den Grundsicherungssystemen besteht demnach schon jetzt ein Anspruch auf Übernahme angemessener Heizkosten, dazu gehören auch Heizkostennachforderungen. Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht im laufenden Leistungsbezug befinden und bei denen zum Beispiel eine Heizkostennachforderung in dem Monat der Fälligkeit zu einer Überforderung führt (Monat der Betriebskostenabrechnung). In diesem Fall besteht bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen ein Leistungsanspruch. Auch die Bevorratung anderer Heizmittel, wie beispielsweise Öl oder Holzpellets, kann im Monat der Beschaffung zu einer finanziellen Überforderung führen, hier greift die sogenannte Brennstoffhilfe. Daher wurde vor dem Hintergrund der aktuellen Situation die Antragsfrist für solche einmonatigen Leistungen im SGB II vorübergehend auf drei Monate ausgeweitet. Die entsprechenden Regelungen sind Teil des Bürgergeld-Gesetzes, welches am 25. November 2022 im Bundesrat beschlossen wurde. Sie sind zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Zu Frage 2: Ein Zeitplan für die Antragstellung und Auszahlung existiert aufgrund des in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Sachstandes bisher noch nicht.

Protokoll ↗