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Valentin Lippmann

GRÜNE 01.02.2023 Sitzungen 7/65

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Das Glücksspiel übt seit Menschengedenken eine Faszination aus und stellt zugleich ein großes Risiko dar. Wohl auch deshalb sind die Bestrebungen, es zu reglementieren oder sogar zu verbieten, so alt wie das Glücksspiel selbst. Wie in anderen Bereichen hat die Integration des Internets in den Alltag die Realität massiv verschoben, und das zeichnen wir nun nach. Aufgabe der landesrechtlichen Vorschriften war es, das Gesetz mit der Realität in Einklang zu bringen; denn auch wenn Glücksspiel zweifelsohne zu den sogenannten sozial unerwünschten Gewerben gehört, so ist es dennoch Teil der Lebenswirklichkeit, bei denen der Gesetzgeber nicht den Weg des Verbotes, sondern der Regulierung beschreiten sollte. Wenn man sich allerdings im Plenum mit Glücksspielrecht beschäftigt – ich weiß, es gilt gemeinhin eher als das Orchideenthema der Innenpolitik und ist nicht von jedem bis zur letzten Tiefe durchdrungen –, wäre es durchaus hilfreich, wenn man sich zumindest mit den Grundlagen der Materie beschäftigt hat. Herr Kollege Zickler, ich verstehe Ihre Punkte nicht, wenn Sie schon wieder der Meinung sind, dass die Formulierung „dass etwas in geordnete Bahnen gelenkt werden soll“ im Gesetz nichts zu suchen hat. Da ist eins zu eins der § 1 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages abgeschrieben, nicht mehr, nicht weniger. Das hätten Sie beim Staatsvertrag anbringen müssen und nicht beim Ausführungsgesetz. Wer aber nicht einmal den Unterschied zwischen einem Staatsvertrag und einem Ausführungsgesetz im Glücksspielrecht kennt, der sollte es lieber lassen, uns hier Vorwürfe zu machen. Kurzum, der Gesetzentwurf erfüllt das, was er soll: als Ausführungsgesetz Dinge weiter regeln. Deshalb war es wichtig, die Gefahren des Glücksspiels hier auch ausdrücklich im Gesetz zu adressieren und ihnen – soweit es uns möglich ist – zu begegnen, was sich auch im Änderungsantrag der Koalition niedergeschlagen hat. Werte Kolleginnen und Kollegen! Es ist ausdrückliches Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs, bereits das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern. Um das zu gewährleisten, sollen die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden, unter anderem durch Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren. Hier bleibt der Gesetzentwurf nicht beim bloßen Wunschvorhaben stehen. Durch die normierte Verpflichtung der Erlaubnisinhaber, Informationen zur Sperrung in anonymisierter Form für Forschung zur Verfügung zu stellen, wird ferner dem Ziel auch in konkreter Regelung Rechnung getragen. Das ermöglicht einen Erkenntnisgewinn im Hinblick auf Ursachen und Auswirkungen von Glücksspielsucht und kann eine empirische Grundlage für die zukünftige Suchtbekämpfung darstellen. Daneben sind zukünftig Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere Anbieter, unabhängige Hilfeangebote in Spielhallen und Wettvermittlungsstellen gut und vor allem sicht- und lesbar anzubringen. Das bedeutet einen niedrigschwelligen Zugang zu Informationen für Betroffene und ist ein weiterer Baustein im Instrumentenkoffer im Umgang mit Glücksspielsucht. Neben der Änderung abgabenrechtlicher Vorschriften befindet sich als relevante Neuerung in diesem Gesetzentwurf noch die umfassende Berichtspflicht der Staatsregierung. Diese soll ab dem 31. Dezember 2024 dem Landtag regelmäßig alle zwei Jahre einen Informationsbericht zur Entwicklung der Glücksspielsucht vorlegen. Dies ist eine Ergänzung zur Evaluierung aus § 32 Glücksspielstaatsvertrag. Gegenstand des Berichts sind die Situation und Entwicklung der Glücksspielsucht, die Maßnahmen der Staatsregierung und andere relevante Akteure bei deren Bekämpfung sowie Aktivitäten und maßgebliche aktuelle Erkenntnisse der sächsischen Suchtforschung. Es ist gut, dass wir jetzt diesen Weg gehen, um auch zukünftig mehr über die Lage des Glücksspiels und vor allem die Entwicklung der Sucht und ihrer Bekämpfung im Freistaat Sachsen zu erfahren. Es handelt sich somit um eine Ergänzung zu den bestehenden Regelungen, die sicherlich wie immer nicht der Weisheit letzter Schluss sind. Auch hier gilt: Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist vor dem Glücksspielstaatsvertrag, und nach dem Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz ist vor dem nächsten Glücksspielstaatsvertragausführungsgesetz. Insoweit kann ich die Hoffnung der Frau Kollegin Köditz nicht ganz nachvollziehen, dass das auf absehbarer Zeit das Letzte ist. Ich glaube, der Nächste ist schon in Planung. (Zuruf der Abg. Kerstin Köditz, DIE LINKE) Aber dennoch: Wir werden uns zu dieser Materie sicherlich bald wieder sprechen. Nun muss ich noch zwei Punkte zu dem bisher Gesagten erwidern. Also zum einen: Ja, beim Glücksspielstaatsvertrag war das Verfahren zu kurz, beim Ausführungsgesetz zu lang. Sicherlich kann man darüber streiten, warum das so lange gelegen hat. Am Ende tut es aber der inhaltlichen Debatte auch keinen Abbruch, wenn man am Ende auch mit sehr vernünftigen Ergebnissen aus dem innerkoalitionären Aushandlungsprozess rausgegangen ist. Das kann immer schneller gehen, aber am Ende lässt sich das Ergebnis meines Erachtens sehen, weil es doch an einigen Stellen einen kleineren Paradigmenwechsel andeutet. Zu der Debatte um den § 19 a möchte ich nur kurz etwas ausführen. Ich bin grundsätzlich der Auffassung, dass man der Datenschutzbeauftragten oder dem Datenschutzbeauftragten grundsätzlich bei solchen Überlegungen auch folgen sollte. Allerdings glaube ich nach wie vor – das habe ich beim letzten Mal schon ausgeführt –, dass der verdeckte Ermittler, der hier nach § 19 a Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz eingesetzt wird, nicht der verdeckte Ermittler im Sinne des Polizeirechtes ist. Natürlich ergeben sich hier, weil wir im erweiterten Eingriffsrecht und im Verwaltungsrecht sind, gewisse Analogien und Parallelitäten. Allerdings halte ich es für zu kurz gegriffen zu sagen: nur, weil die Regelung im Polizeivollzugsdienstgesetz möglicherweise verfassungswidrig ist – nach meiner Auffassung ist sie verfassungswidrig, sonst hätten wir den Normenkontrollantrag dagegen nicht erhoben –, sind entsprechende Regelungen des quasi verdeckten Ermittlers im Glücksspielrecht ebenfalls verfassungswidrig. Hier bezieht sich das Verdeckte nicht primär auf die verdeckte Datenerhebung, sondern vor allem auf die Identitätsverschleierung, damit derjenige, der im online-Glücksspielbereich tätig wird, nicht die Angabe glücksspielaufsicht@landratsamt-erzgebirge verwenden muss, was dann ziemlich untauglich wäre, um verdeckt in irgendeiner Weise Glücksspielvergehen aufzuklären. (Sebastian Wippel, AfD: Das ist nur eine Möglichkeit! Es gibt noch viel mehr!) Von daher gehe ich nicht davon aus, dass diese Verfassungswidrigkeit am Ende unmittelbare Auswirkungen hat. Dass es möglicherweise bei der entsprechenden Ausgestaltung Folgen hat, will ich nicht anheimstellen. Deshalb ist klar: Das wird man auch im Lichte der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen – der nun leider den mündlichen Verhandlungstermin Anfang März aufgehoben und verschoben hat, sodass ich auch nicht mit einer so schnellen Entscheidung rechne – neu betrachten müssen. Aber vor diesem Hintergrund habe ich hier kein Problem, dem heute auch so zuzustimmen. Aber auch noch mal in Richtung der AfD. Mich wundert plötzlich, dass die AfD große Kritik einerseits am polizeilichen Eingriffsrecht gefunden hat. Damals hatten Sie kein Problem mit der Regelung im Polizeivollzugsdienstgesetz. (Sebastian Wippel, AfD: Das waren ganz andere Voraussetzungen! Ansatzlösung!) Das ist eine interessante Entwicklung. Das nehme ich positiv zur Kenntnis. Mittlerweile sind auch Sie der Überzeugung, dass wir Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger stärken wollen. Ich erwarte dann also die freudige Zustimmung der AfD-Kolleginnen und -Kollegen zum Cannabiskontrollgesetz im Deutschen Bundestag. Herzlichen Dank. Ich bitte um Zustimmung. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Valentin Lippmann für die BÜNDNISGRÜNEN. – Für die SPD-Fraktion erteile ich Albrecht Pallas das Wort. Bitte schön.

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