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Valentin Lippmann

GRÜNE 15.12.2022 Sitzungen 7/62

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Frau Sächsische Datenschutzbeauftragte! Auch das Jahr 2021 war entscheidend geprägt durch die Corona-Pandemie. Staat und Gesellschaft standen vor der Herausforderung, im Spannungsfeld von Gesundheitsschutz und Sicherung anderer Grundrechte einen verhältnismäßigen Umgang zu finden. Dabei spielte auch der Datenschutz eine herausgehobene Rolle. Der Bericht beschreibt, dass mitunter der Eindruck entstanden ist, dass die Suche nach datenschutzkonformen Lösungen in der Pandemie teilweise als Feigenblatt genutzt wurde, um tatsächlich dem politischen Druck nach Öffnungen stattzugeben. An dieser Stelle muss ich sagen, der Bericht hat Recht, denn die eine oder andere Erfahrung mit Debatten zur Corona-Schutzverordnung hier in den zuständigen Ausschüssen, insbesondere zu sogenannten Modellprojekten, war eher die Erkenntnis, dass der Datenschutzbeauftragte etwas absegnen sollte, was man unbedingt wollte, ohne dass es eine solide Auseinandersetzung mit den datenschutzrechtlichen Folgen gab. Das war beispielsweise im März 2021 so. Es war, so resümiert der Bericht, selten der Datenschutz, der der Eindämmung der Pandemie entgegengestanden hat. Vielmehr wurde dieses Grundrecht teilweise gern hochgehalten, um die erheblichen Probleme bei der Bekämpfung der Pandemie zu überdecken und mit dem Finger auf den Datenschutz zu zeigen. Diese Einschätzung zeigt erneut die Bedeutung einer unabhängigen Behörde. Der kritische Blick auf staatliches Handeln, insbesondere im Bereich Datenschutz, ist elementar für die Bewahrung und den fortwährenden Schutz eines so fundamentalen Grundrechts. Wir danken Herrn Schurig und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die unermüdliche Arbeit in dieser herausfordernden Zeit des Jahres 2021 und die Erkenntnisse, die in diesem Bericht zusammengeflossen sind. Wir danken natürlich der neuen Datenschutzbeauftragten Frau Dr. Hundert zunächst für die Erstellung des vorliegenden Berichts und vor allem für die politischen Schlussfolgerungen, die auch im Ausschuss diskutiert wurden, und auch für ihren Redebeitrag, zeigt der Bericht doch, dass es weiterhin merkliche Defizite im Bereich des Datenschutzes gibt. Das gilt im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen, also mit Blick auf den Anwendungsbereich bei staatlichen Institutionen, insbesondere bei sensiblen bzw. besonderen personenbezogenen Daten. Ich möchte deswegen auf drei Fälle aus dem Bericht eingehen, die den Handlungs- und Fortbildungsbedarf in diesem Bereich eindrücklich illustrieren. Dies betrifft zunächst den Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundlagen zur Datenerhebung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes. Die Befugnisse zur Datenübermittlung sind gewöhnlich in den Spezialgesetzen normiert. Dies geht zum Schutz häufig besonders sensibler Daten bzw. der Grundrechtsträgerinnen und Grundrechtsträger vor. Wenn sich eine besondere Befugnis im Gesetz nicht findet, dann muss man davon ausgehen, dass der Gesetzgeber eine Datenübermittlung im einschlägigen Fall schlicht nicht für zulässig erachtet hat, die Befugnisse also grundsätzlich als abschließend betrachtet hat. Der Rückgriff auf die sehr allgemein gehaltenen Regeln des § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie auf die §§ 3 ff. Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz kann indes nur in herausragenden Ausnahmefällen rechtmäßig sein. Diese recht allgemeinen Ausführungen werden an einem Beispiel aus dem Bericht illustriert. Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte wenden sich nach Angaben eines Rettungszweckverbandes häufig an eben diesen, um im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Auskunft über das am Einsatz beteiligte medizinische Personal zu erlangen. Dieses soll dann gegebenenfalls als Zeugin bzw. Zeuge vernommen werden. In § 72 Sächsisches BRKG, wo die Vorschrift über den Datenschutz geregelt ist, findet sich jedoch keinerlei Rechtsgrundlage zur Übermittlung der Daten zu eben jenem Zweck. In der Stellungnahme der Staatsregierung zu diesem Bericht stützt diese das Auskunftsverlangen daher auf § 2 Abs. 1 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz. Dass diese Argumentation nicht zu tragen vermag, zeigt schon ein Blick in den § 72 Abs. 1 Sächsisches BRKG, wonach personenbezogene Daten durch die zuständigen Aufgabenträger nur im Sinne von ausschließlich zu den enumerativ aufgezählten Zwecken oder anderen durch besondere Vorschriften nach diesem Gesetz vorgesehenen Zwecken verarbeitet werden dürfen. Der Wortlaut der Lex specialis schließt demnach bereits den Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften aus. Das muss für die Zukunft eindeutig berücksichtigt werden. Werte Kolleginnen und Kollegen, im öffentlichen Bereich zeigt sich überdies ein erhebliches anderes Problem, zu dem ich als Zweites kommen möchte. Die durch die Datenschutzbeauftragte registrierten unerlaubten Abfragen bzw. Verarbeitungen personenbezogener Daten in diesem Bereich traten zu 75 % bei Bediensteten der sächsischen Polizei auf. Schon im Bericht mahnt der ehemalige Sächsische Datenschutzbeauftragte, dass selbst bloße Unkorrektheiten im Umgang mit personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Behörden empfindlich schädigen kann. Diesen Befund möchte ich ausdrücklich unterstützen. Das gilt umso mehr für die Polizei. Daran ändert sich auch nichts, dass die Abfragen überwiegend privat motiviert waren. Die Bürgerinnen und Bürger müssen jederzeit darauf vertrauen können, dass Sicherheitsbehörden keinesfalls ohne entsprechende Befugnisse in irgendeiner Weise auf persönliche Daten zurückgreifen. Als Reaktion darauf wurden die Bediensteten nach Auskunft der Staatsregierung im Juli 2020 durch einen Beitrag im Intranet der Polizei erneut sensibilisiert. Ein solches Vorgehen kann jedoch nicht genügen. Ich begrüße daher ausdrücklich die Absicht der Staatsregierung, deshalb verstärkt anlassunabhängige Kontrollen durch den gemeinsamen Datenschutzbeauftragten der sächsischen Polizei durchzuführen zu lassen. In solchen Fällen schafft tatsächlich nur die Angst vor dem Erwischtwerden die notwendige Sicherheit für die Daten der Bürgerinnen und Bürger. Herr Teichmann, ich finde interessant, dass Sie das unterstützen. Ich bin gespannt, wann der erste Aufschrei aus der AfD kommt, wenn es dann einmal so ist und wieder behauptet wird, das Innenministerium würde sich gegen die Polizei stellen. Ich finde den Kurs des Innenministeriums hier richtig. Eines muss ganz klar sein: Datenschutz ist keine Nebensache. Unsere Verfassung normiert dieses Recht als Grundrecht ausdrücklich in Artikel 33. Auf Bundesebene ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seit nunmehr knapp 40 Jahren ein Abwehrrecht gegen den übergriffigen Staat. Mit jeder technologischen Erneuerung muss die Sicherung dieses Grundrechts wieder gestärkt werden. Dies zeigt eindrücklich der letzte Fall, den ich aus diesem Bericht besonders hervorheben möchte. Es geht um die Nutzung eines Programms zur Gesichtserkennung zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Polizeidirektion Dresden. Die automatisierte Gesichtserkennung generiert Daten zur eindeutigen Identifizierung natürlicher Personen. Damit handelt es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 46 Nr. 14 c Bundesdatenschutzgesetz. Diese dürfen gemäß § 48 Abs. 1 nur dann verarbeitet werden, wenn es zur Aufgabenerfüllung unbedingt notwendig ist. Hier attestiert der Bericht zwar, dass dieses Merkmal im geschilderten Fall vorliegt. Trotzdem wird explizit darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt. Der Einsatz von Gesichtserkennungssoftware – dieser Ansicht der Datenschutzbeauftragten möchte ich vollumfänglich beitreten – muss äußerst restriktiv gehandhabt werden und braucht in jedem Fall eine spezifische Rechtsgrundlage, die Einsatz und Verwendung in engen Schranken hält. Auf keinen Fall aber darf es zu einer massenhaften Erhebung und gegebenenfalls sogar Verarbeitung dieser besonderen Kategorie personenbezogener Daten kommen. Der Einsatz von Gesichtserkennungssoftware muss sich im engen rechtlichen Rahmen abspielen. Werte Kolleginnen und Kollegen! In seinem Grundsatzurteil von 1983 betont das Bundesverfassungsgericht, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines der grundlegenden Rechte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist. Eine freie Entfaltung der Persönlichkeit ist dann nicht möglich, wenn sich die Menschen nicht sicher sind, ob – Zitat – „abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden“. In Zeiten, in denen eine vollständige Überwachung technologisch nicht mehr bloß dystopisch, sondern sogar real scheint, sind deswegen ein aufmerksamer Blick und ein klares Benennen von Missständen im Bereich des Datenschutzes unerlässlich, wie es durch die Datenschutzbeauftragte erfolgt. Ihre Unabhängigkeit sichert und fördert ein hohes Niveau beim Datenschutz im Freistaat Sachsen. Er ist unverzichtbar für seine Weiterentwicklung. Ich danke daher nochmals der Sächsischen Datenschutzbeauftragten, liebe Frau Dr. Hundert, und ihrem Team für ihre wichtige Arbeit und für ihre Aufmerksamkeit im Bereich des Datenschutzes. Ich möchte damit schließen, dass ich der Anregung der Kollegin Feiks zur Frage der Behandlung des Datenschutzberichtes durchaus nähertrete und wir gemeinschaftlich in einen Modus kommen müssen, dass wir gerade aufgrund der schnellen Entwicklung schnelle Schlussfolgerungen ziehen. Ich sage aber auch Folgendes: Schlussfolgerungen aus dem vorgelegten Bericht der Datenschutzbeauftragten zu ziehen hindert uns nicht daran, dass wir eine Parlamentsdebatte führen oder eine Ausschussdebatte vonnöten ist. Diese sind öffentlich und können entsprechend auch durch die Fraktionen gewertet werden. Insoweit hätte jeder seit Mai 2022 die notwendigen Erkenntnisse aus dem veröffentlichten Bericht ziehen können, ohne dass es dafür eine weitere parlamentarische Debatte gebraucht hätte. Aber natürlich sind wir als das Kreationsorgan der Datenschutzbeauftragten und das Organ, das den Datenschutz in Sachsen gesetzlich manifestiert hat, das entscheidende Organ, das über die Einhaltung wachen sollte – neben der Datenschutzbeauftragten. In diesem Sinne erscheint es mir durchaus sinnvoll, zukünftig darüber nachzudenken, die Staatsregierung etwas stärker zu animieren, die Reaktion auf den Datenschutzbericht, Herr Staatsminister, etwas schneller zu vollziehen und dann gemeinschaftlich hier im Hohen Hause darüber zu debattieren. Ich denke, das ist möglich; die Vergangenheit hat es auch gezeigt. Ich bin relativ zuversichtlich, weil wir, wie ich glaube, eine Einigkeit darüber haben, dass der Datenschutz im Freistaat Sachsen nicht nur Verfassungsrang hat, sondern auch besonders wichtig für die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen ist. Damit und mit dem erneuten Dank an die Datenschutzbeauftragte möchte ich schließen sowie mit der Hoffnung, dass wir im nächsten Jahr wieder eine ähnlich fundierte Debatte führen. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, den LINKEN, der SPD und der Staatsregierung) Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Die SPD-Fraktion, Herr Abg. Pallas, bitte.

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