Hartmut Vorjohann
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Es ist schon fast alles gesagt worden – eines allerdings noch nicht. Herr Barth, sind Sie wieder da? (Beifall der Abg. Albrecht Pallas, SPD, und Dr. Rolf Weigand, AfD – Zurufe) Herr Barth, ich freue mich, dass Sie wieder da sind. Ich wollte gerade mit der Erkenntnis ansetzen, dass Ihre juristischen Kenntnisse genauso schlecht wie Ihre mathematischen Kenntnisse sind. (Beifall bei der CDU, den GRÜNEN und der SPD) Ich glaube, dass man ungefähr in der 8. Klasse lernt, dass die Parabel eine u-förmige Gestalt hat. Das ist der Graph über einer quadratischen Funktion. Die quadratische Funktion in der einfachsten Form ist x2. Wenn Sie dies als Zukunftsszenario für die CDU prognostizieren, dann wird mir nicht angst und bang um dieses Land. Umgekehrt heißt es übrigens asymptotisch, was Sie wahrscheinlich meinten. Das wird das Spiegelbild der Entwicklung für Sie sein. Jetzt komme ich aber tatsächlich noch einmal zur Sache zurück. Der vorgelegte Gesetzesentwurf ist aus mehreren Gründen untauglich. Zum einen widerspricht er dem geltenden Verfassungsrecht. Nach Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes ist aktuell nur die Festlegung eines einheitlichen Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer für alle Rechtsvorgänge durch die Bundesländer möglich. Wir haben es heute schon mehrfach gehört. Die geplante Absenkung des Steuersatzes als Ausnahmetatbestand, nämlich zum erstmaligen Erwerb zu Wohnzwecken, ist daher nicht möglich. Der Freistaat Sachsen kann gerade keinen separaten Steuersatz einführen. Vielleicht kommt das noch, darauf wurde schon hingewiesen. Das liegt am Bundesgesetzgeber. Dieser Gesetzentwurf hätte damit eine offensichtlich verfassungswidrige Regelung zur Folge. Außerdem hat der Bund umfassend von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es den Ländern verwehrt ist, weitere Vergünstigungstatbestände wie eben einen erstmaligen Erwerb zu Wohnzwecken einzuführen. Unter dem Blickwinkel des Artikels 72 Grundgesetz fehlt es den Ländern ebenfalls an der Gesetzgebungskompetenz, sodass eine entsprechende Regelung – und ich wiederhole – verfassungswidrig wäre. Diese Auffassung wird von allen Bundesländern und vom Bundesfinanzministerium ebenfalls geteilt. Des Weiteren ist völlig unklar, wer von den begünstigten Erwerben profitieren soll. Der Entwurf enthält keine Beschränkungen auf einen bestimmten Erwerberkreis, beispielsweise natürliche Personen, die eine Immobilie nur für eigene Wohnzwecke erwerben, zum Beispiel eben der klassische Häuslebauer. Deswegen würde auch der Erwerb durch große Immobilienunternehmen unter den vorgeschlagenen Gesetzentwurf fallen, wenn erstmalig zu Wohnzwecken Wohnungen oder Gebäude erworben werden. Die Wohneigentumsquote würde damit sicherlich nicht erhöht werden. Gerade das – so kann man es bei Ihnen nachlesen – soll aber Sinn und Zweck des Gesetzes sein. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie Sie sehen, ist der vorgelegte Gesetzentwurf handwerklich schlecht gemacht und außerdem verfassungswidrig. Daher kann man dem Entwurf nach Ansicht der Staatsregierung nicht zustimmen. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Herr Staatsminister Vorjohann. Herr Barth, möchten Sie nun das Schlusswort halten? (Zurufe der Abg. André Barth, AfD, und Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Bitte schön, Herr Barth, Sie haben das Wort.
