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Dr. Volker Dringenberg

AfD 15.12.2022 Sitzungen 7/62

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Mit dem vorliegenden Artikelgesetz sollen mehrere Gesetze geändert werden. Soweit das vom Kollegen Modschiedler bereits angesprochene Teilzeitreferendariat ermöglicht wird oder Umsatzsteuer auf Verwahrleistungen nach dem Hinterlegungsgesetz erhoben werden soll, haben wir keine durchgreifenden Bedenken. Das gilt auch für weitere redaktionelle Änderungen. Soweit das Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts erheblich geändert wird, erlaube ich mir einige kritische Anmerkungen: Am 1. Januar 2023 knüpfen die landesgesetzlichen Regelungen im Wesentlichen an. Relevant ist vor allem, dass nach dem Willen des Bundesgesetzgebers anerkannte Betreuungsvereine für sogenannte Querschnittaufgaben künftig einen Anspruch auf eine – ich zitiere – „bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln“ haben. Sie haben es mit „Vergütungsmodell“ umschrieben. Das bedeutet realerweise: Statt Förderung nach Kassenlage gibt es künftig einen gesetzlichen Anspruch auf staatliche Leistungen. Das kann durchaus sinnvoll sein, nämlich dann, wenn dem Staat damit Aufgaben abgenommen werden, die Private besser und kostengünstiger erledigen können. Es ist sicher auch keine Lösung – wie in Deutschland oftmals der Fall –, wenn Ehrenamtlichen und Vereinen immer mehr Aufgaben übertragen werden, um die Staatskasse zu entlasten. Ob es allerdings sinnvoll ist, vermehrt gesetzliche Pauschalleistungen auszureichen, erachten wir als diskutabel. Diesbezüglich möchte ich kurz das Beispiel der Grundvergütung nach dem Betreuungsausführungsgesetz anführen. Diese wird gewährt, wenn der Betreuungsverein die allgemeinen Vergütungsvoraussetzungen nach § 5 mitbringt, und diese Voraussetzungen sind äußerst niedrigschwellig. Die vorgesehene Grundvergütung hingegen wurde im Laufe des Gesetzgebungsprozesses – Sie haben es erwähnt – immer höher. Sie war im Referentenentwurf mit 6 000 Euro vorgegeben, im Gesetzentwurf dann mit 10 000 Euro und nach dem mehrheitlichen Beschluss im Verfassungs- und Rechtsausschuss waren es dann 16 000 Euro per annum. Die Summe der Grund- und Leistungsvergütung bleibt insgesamt zwar gedeckelt auf 44 000 Euro. Das bedeutet aber konsekutiv eine massive Verschiebung weg von der Leistung hin zur Grundvergütung. Diese Tendenz, immer häufiger einen weitergehenden voraussetzungslosen Anspruch auf gesetzliche Leistungen und damit eine Art Vollkaskomentalität zu begründen, missfällt uns. Um es noch einmal zu unterstreichen: Auch wir als AFD sehen durchaus die wertvolle Arbeit der Betreuungsvereine und schätzen, dass mit dieser Arbeit insbesondere die Kommunen entlastet werden. Die Weichen hierfür wurden aus unserer Sicht bereits in Berlin falsch gestellt, und das wollten wir hier noch einmal zu Protokoll geben. Aus diesem Grund werden wir uns im Rahmen der Schlussabstimmung enthalten. Vielen Dank. (Beifall bei der AfD) Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Die Fraktion DIE LINKE, Herr Abg. Gebhardt, bitte.

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