Armin Schuster
Zu Frage 1: Die Belegung von Turnhallen und anderen öffentlichen Einrichtungen gilt es zu vermeiden. Die Nutzung von Turn-/Sporthallen zur hoheitlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern kommt als provisorische Maßnahme, die sowohl in die berechtigten Interessen der bisherigen Nutzer eingreift als auch regelmäßig den Unterbringungsstandards nicht genügen wird, nur vorübergehend und nur nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen (auch wirtschaftlichen) Interessen und Rechtspflichten in Betracht. Es handelt sich dabei um eine komplexe Einzelfallprüfung, bei der die einzelnen Interessen nicht nur qualitativ, sondern auch nach ihrer Intensität bzw. Dauer gewichtet werden. Voraussetzung ist dabei immer, dass keine andere weniger belastende Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Die Aufnahme und Unterbringung ihnen zugeteilter Asylbewerberinnen und Asylbewerber ist, ebenso wie die Erbringung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz diesen gegenüber, nach § 2 Abs. 3 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG) eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte nach Weisung. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Sächsische Landkreisordnung werden vom Landrat solche Weisungsaufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. In diesem Rahmen ist seine Betätigung allenfalls dem unbeschränkten Weisungsrecht der Aufsichtsbehörde hinsichtlich Gesetz- und Zweckmäßigkeit unterworfen und einer direkten Beschlussfassung des Kreistages damit nicht zugänglich. Hiernach unzulässige Beschlüsse des Kreistages oder etwaige Festlegungen des Landrats, keine Asylbewerberinnen und Asylbewerber mehr aufzunehmen, entfalten gegenüber der gesetzlichen Verpflichtung des Landratsamtes nach § 6 Abs. 3 Satz 3 SächsFlüAG als untere Unterbringungsbehörde die ihm von der Landesdirektion Sachsen zugeteilten Ausländer zu übernehmen, keine Wirkung. Die Nutzungsrechte an einer Turn-/Sporthalle können vom Landkreis, soweit er nicht ihr Inhaber ist, entweder auf privatrechtlicher Basis, also im Vertragswege, erlangt werden, oder als eine für die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung notwendige Maßnahme als Kreispolizeibehörde nach §§ 12 und 17 Sächsisches Polizeibehördengesetz in Anspruch genommen werden. Auch hier handelt es sich um eine Pflichtaufgabe nach Weisung, die einer Beschlussfassung des Kreistages nicht zugänglich ist. Anzumerken bleibt, dass selbstverständlich dem Landrat oder der Aufsichtsbehörde an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Kommunalpolitik gelegen ist. Die Vorortkenntnisse der kommunalpolitischen Akteure vermögen oftmals, Entscheidungen über das Ob und Wie der Unterbringung zum Beispiel innerhalb des Kreisgebietes zu verbessern, Alternativen aufzuzeigen oder unbeabsichtigte vermeidbare Härten zu vermeiden. Ebenso sind sie Multiplikatoren für Informationen hinsichtlich Gleichmäßigkeit der Verteilung im Landes- und Kreisgebiet sowie der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, die es zum Beispiel auch dem Freistaat Sachsen nicht ermöglichen, aus seiner Sicht überfordernde Zuzüge zu stoppen. Ein Aufnahmestopp einzelner Glieder des Staatsaufbaus bedingt immer eine nachfolgend stärkere Belastung der anderen Körperschaften über ein Gleichmaß hinaus und ist daher unsolidarisch und unvertretbar. Zu Frage 2: Angaben aus der Polizeilichen Kriminalstatistik des Freistaates Sachsen stehen im Sachzusammenhang nicht zur Verfügung. Zur Beantwortung der Anfrage wurde im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen mit Datenbestand vom 9. November 2022 für den Tatzeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2022 nach Sexualstraftaten im Landkreis Mittelsachsen recherchiert. Bei den Daten handelt es sich zum Teil um Informationen aus noch laufenden Ermittlungsverfahren. Alle nachfolgenden Angaben haben daher vorläufigen Charakter. Sie können sich aufgrund von Nachmeldungen und neuen Ermittlungsergebnissen noch verändern. Ein Vergleich mit Antworten der Staatsregierung auf gleichlautende Kleine Anfragen ist aus diesen Gründen nicht möglich. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum 186 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Landkreis Mittelsachsen registriert. Die Übersicht über die registrierten Straftaten mit der monatlichen Verteilung ist der Anlage zu entnehmen. Bisher wurden 128 Tatverdächtige ermittelt, welche zum Teil mehrfach handelten. Diese verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Staatsangehörigkeiten: Afghanistan 5; Bangladesch 1; Deutschland 112; Irak 2; Iran, Islamische Republik 1; Libyen 1; Pakistan 1; Rumänien 1; Syrien, Arabische Republik 2; Tschechien 1; Vietnam 1. Nach Tatgemeinden ergibt sich folgende Darstellung: Augustusburg 2, Bobritzsch-Hilbersdorf 3, Brand-Erbisdorf 5, Burgstädt 7, Claußnitz 1, Döbeln 22, Dorfchemnitz 1, Eppendorf 2, Flöha 11, Frankenberg/Sa. 10, Freiberg 26, Geringswalde 2, Großhartmannsdorf 1, Großschirma 1, Großweitzschen 2, Hainichen 8, Hartha 2, Hartmannsdorf 2, Leisnig 15, Leubsdorf 2, Lichtenau 1, Lichtenberg/Erzgeb. 1, Lunzenau 4, Mittweida 9, Neuhausen/Erzgeb. 1, Niederwiesa 5, Oberschöna 2, Oederan 2, Ostrau 2, Penig 4, Rechenberg-Bienenmühle 1, Rochlitz 6, Roßwein 5, Striegistal 2, Taura 1, Waldheim 9, Wechselburg 4, Zettlitz 1, Zschaitz-Ottewig 1.
