landtag.sachsen.de ↗

Jan Hippold

CDU 09.11.2022 Sitzungen 7/59

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die AfD kritisiert die Nichtzugänglichkeit von durch die Regierung beauftragten und geförderten Studien. An dieser Stelle muss man klar sagen: Auch wenn im Transparenzgesetz viele Dinge geregelt sind – nicht jede Studie ist davon umfasst. Um aber konkrete Ausführungen machen zu können, wie die Auswirkungen einer solchen pauschalen Veröffentlichung von staatlich beauftragten und geförderten Gutachten aussehen würden, würde ich uns einfach noch einmal den Rechtsrahmen vor Augen halten. Die Veröffentlichung solcher Gutachten und Expertisen kann je nach deren Ort und Inhalt Grundrechte, sonstige Rechte und rechtliche Belange berühren, die einer Veröffentlichung grundsätzlich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegenstehen. Das reicht vom Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dem Schutz personenbezogener Daten bis hin zum Urheberrecht. Sollen also Expertisen und Gutachten der Willensbildung der Regierung zur Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen, so gefährdet eine Veröffentlichung vor Abschluss des entsprechenden Entscheidungsfindungsprozesses möglicherweise die unbeeinflusste Entscheidungsfindung. Diese Vorgehensweise mit datenschutzrechtlicher Relevanz kann auch betriebswirtschaftliche Entscheidungsprozesse negativ beeinflussen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es zum Beispiel um Entwicklungsprojekte geht, die mit einer Public-Private-Partnership-Finanzierung umgesetzt werden sollen. Die Veröffentlichung solcher Studien kann gegebenenfalls zu einer negativen Beeinflussung der Projektumsetzung führen, da Investoren um datenschutzrechtliche Geheimhaltung gebeten haben. Dies gilt auch, wenn Studien für Entscheidungsprozesse der Staatsregierung durch Fördermittel finanziert werden und dann durch Dritte, also Fördermittelempfänger, beauftragt werden. In diesem Fall besteht eben kein verbrieftes Recht seitens der Staatsregierung, eine Veröffentlichung der Studien vorzunehmen. Die Bundesregierung hat am 18. Juli 2018 zu diesem Zweck eine Datenethikkommission eingesetzt, die allgemeine Anforderungen an einen Umgang mit Daten empfohlen hat. Zu den objektiven Anforderungen an jede verantwortungsvolle Nutzung von Daten gehören nach Auffassung der Datenethikkommission die folgenden datenethischen Grundsätze: erstens vorausschauende Verantwortung, zweitens Achtung der Rechte beteiligter Personen, drittens Wohlfahrt durch Nutzen und Teilen von Daten, viertens zweckadäquate Datenqualität und fünftens risikoadäquate Informationssicherheit. Trotz des berechtigten Fokus auf Datenschutz natürlicher Personen darf natürlich der Schutz betroffener Unternehmen oder juristischer Personen nicht in den Hintergrund treten. Durch die umfassende Verknüpfbarkeit von Einzeldaten kann ein lückenloses Bild interner Betriebsabläufe entstehen und in die Hände von Konkurrenten und Verhandlungspartnern sowie Übernahmeinteressenten gelangen. Dies stellt aufgrund umfangreicher Datenflüsse in Drittstaaten eine Gefährdung der digitalen Souveränität Deutschlands und Europas dar. Viele Handlungsempfehlungen sind daher sinngemäß auch auf juristische Personen zu übertragen. Die Datenethikkommission fordert die Bundesregierung auf, Schritte zu unternehmen, um den datenbezogenen Schutz von Unternehmen zu verbessern. Meine sehr geehrten Damen und Herren, eine erhebliche Anzahl an Sachverhalten und rechtlichen Rahmenbedingungen sind nach unserer Überzeugung im Antrag nicht allumfassend rechtlich korrekt benannt worden. Daher ist der Antrag – wie wir es schon im Ausschuss gemacht haben – abzulehnen. Herzlichen Dank. (Beifall bei der CDU) Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Es geht weiter mit der Linksfraktion. Herr Abg. Brünler, bitte.

Alle Reden von Jan Hippold Protokoll ↗