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Valentin Lippmann

GRÜNE 09.11.2022 Sitzungen 7/59

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Als der Sächsische Landtag im April 2022 erstmals in der Geschichte das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage feststellte, war dies zweifelsohne ein historischer Beschluss. (Georg-Ludwig von Breitenbuch, CDU: 2020!) – Entschuldigung, 2020. – In Anbetracht der Auswirkung der Pandemie als eine so noch nie dagewesene Krisensituation war der Schritt damals unausweichlich und richtig, um die Handlungsfähigkeit des Freistaates zu sichern. In Anbetracht der Krise, die sich seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine entwickelt hat und mittlerweile konkret in Sachsen zu spüren ist – an der Supermarktkasse, bei den Nebenkostenabrechnungen und bei den Produktionskosten – ist klar: Wie 2020 muss der Staat auch helfen. Und ebenso klar ist: Die Auswirkungen werden auch vor dem Freistaat keinen Halt machen. Somit scheint es zunächst logisch, den Schritt der Feststellung einer Notlage erneut zu gehen, wie DIE LINKE es mit diesem Antrag begehrt. Doch anders als 2020 bleibt bei allen Sympathien, die man für diesen Antrag der LINKEN aus politischen Gründen auch haben mag, dieser Weg diesmal nach Artikel 95 Abs. 5 der Sächsischen Verfassung vom Verfassungswesen verschlossen. Dazu muss man noch einmal die Verfassungsregelungen sehr eingehend betrachten. Hierbei möchte ich vorausschicken, dass sich unseres Erachtens in den letzten zwei Jahren, auch mit Blick auf die kommenden Monate, verdeutlicht hat, dass die spezifisch sächsische Kombination aus einer engen Notlagendefinition restriktiver Tilgungsfrist und kleinkarierter Konjunkturkomponente schlicht den Praxistest nicht bestanden hat und alles andere als verfassungsmedaillenwürdig scheint. Aber die Verfassungslage folgt nicht den Wunschvorstellungen der Politik, sondern dem Verfassungstext selbst, und nach diesem braucht es für die Feststellung einer Notlage eben eine außergewöhnliche Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt. Werte Kolleginnen und Kollegen! Diese außergewöhnliche Notlage unterscheidet sich bereits im Wortlaut sowohl von der Normalsituation als auch von einer gewöhnlichen Notsituation, so schwierig man sich diese auch vorstellen mag. Die Abgrenzung erfolgte bewusst, um unter anderem deutlich zu machen, dass es sich nicht um bloße konjunkturelle Notlagen handelt. Blickt man in die Begründung der Änderung, waren vor allem Naturkatastrophen oder eben ein Bankencrash, den man vor Augen hatte, also starke Schockmomente mit unmittelbaren Folgen, die entsprechenden Ereignisse, an die man anknüpfen wollte. Anders als bei Corona müssen einem hier die ersten Zweifel kommen. Eingedenk der Tatsache, dass der russische Überfall auf die Ukraine nunmehr über ein halbes Jahr zurückliegt und die Konsequenzen zumindest schon damals zumindest teilweise absehbar waren, ist angesichts der nun explodierenden Preise und einer drohenden Rezession nicht mehr von einem plötzlichen Schadenseintritt auszugehen. Die aktuelle Preiskrise dürfte nicht oder zumindest nicht mehr dem Anwendungsbereich des Art. 95 Abs. 5 unterfallen, denn Wortlaut und Telos der Norm indizieren eine notwendigerweise auch zeitliche Nähe zwischen dem exogenen Grund für die Notsituation und deren Eintreten. Schließlich soll das außerordentliche Ermächtigen zur Kreditaufnahme die staatliche Handlungsfähigkeit gerade in einer unmittelbaren Krisensituation garantieren, wenn diese überraschend entsteht. Dieses überraschende Moment kann aber nun ein halbes Jahr nach Beginn des Angriffskrieges nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden. Werte Kolleginnen und Kollegen! Dieser Befund wird auch durch eine kritische Beleuchtung der weiteren Tatbestandsmerkmale – Entzug der staatlichen Kontrolle und erhebliche Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage – noch viel mehr verdichtet. Nähern wir uns zunächst dem Punkt der erheblichen Beeinträchtigung der Finanzlage. Hier muss man konstatieren: Der Preisanstieg beeinträchtigt auf der Einnahmenseite die Finanzlage bisher kaum. Anders als bei Corona sind genau aufgrund der Inflation keine erheblichen Steuereinbrüche zu erwarten. Vielmehr steigen diese trotz Rückgang der Wirtschaftsleistung. Gleichwohl sinkt natürlich die Kaufkraft des Geldes, was aber alleine nicht geeignet sein dürfte, die erhebliche Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage zu besorgen. Natürlich kann nun eingewandt werden, dass die Ausgaben zur Abfederung der Krise den Staat so übermäßig belasten, dass er dafür so viel Geld in so erheblichem Umfang zur Verfügung stellen muss. Aber genau an diesem Punkt muss man sich der Frage nähern, ob es die aktuelle Krise – drittens – überhaupt der staatlichen Kontrolle entzieht. Spätestens hier ist man mit der wohlwollendsten Auslegung am Ende der Verfassung angelangt. Denn noch einmal zum Verständnis: Die Krise ist hier verfassungsrechtlich nicht der grausame und völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, sondern seine marktwirtschaftlichen Auswirkungen in Deutschland, und diese entziehen sich eben nicht der staatlichen Kontrolle. Anders als bei einer exponentiellen Verbreitung eines Virus ist es möglich, exponentielle Preisanstiege staatlich zu regulieren. Dass auch der Antrag der LINKEN am morgigen Tage dies begehrt, zeigt, dass es hier offensichtlich ein Vorstellungshorizont der Antragsteller ist. Egal, ob man das nun richtig findet, DIE LINKE bricht hier ihre eigene Argumentation und bemerkt diese Inkonsistenz nicht einmal. Werte Kolleginnen und Kollegen! Bei allem Verständnis für den Antrag scheitert er an den Maßgaben der Verfassung, die auf eine solche spezifische Situation schlicht nicht ausgerichtet ist. Das zeigt uns: Nicht die den Verfassungstext überdehnende Feststellung der Notlage ist angezeigt, sondern die Reparatur einer gerade einmal neun Jahre alten Verfassungsregelung wäre das, was wir angehen müssen. Während uns also derzeit die Verfassung enge Grenzen für die Aufnahme neuer Kredite vorgibt, heißt das aber keineswegs, dass wir die Menschen, kleinen und mittleren Unternehmen oder die Kommunen im Freistaat Sachsen in irgendeiner Weise im Stich lassen werden. Deswegen haben wir uns in unseren Haushaltsverhandlungen innerhalb der Koalition auf ein sächsisches Hilfspaket geeinigt mit insgesamt 2,4 Milliarden Euro Umfang, das die Betroffenen in den kommenden Zeiten unterstützen soll. Das ist richtig, das ist wichtig und das ist gut. Es zeigt: Der Staat muss helfen und der Staat kann helfen, auch ohne die Verfassung zu überdehnen. Die weiteren Diskussionen zur Verfassung sind indes notwendig, um zukünftig diese Probleme nicht erneut zu haben. Vielen Dank. Der Antrag ist daher abzulehnen. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Valentin Lippmann für die BÜNDNISGRÜNEN. Für die SPD-Fraktion jetzt bitte Dirk Panter.

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