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Valentin Lippmann

GRÜNE 09.11.2022 Sitzungen 7/59

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Es gibt politische Forderungen, die klingen so schön und bringen so viele Segnungen, dass es fast schon eine Sünde ist, die vermeintlich gute Idee auf den Boden der Realität zurückbringen zu müssen. Natürlich klingt es wundervoll, den Menschen in Sachsen mehr freie Tage versprechen zu wollen, fast so gut wie die Forderung der Piratenpartei vor vielen Jahren, die einen Wombat für jeden Haushalt versprach, ein überdies sehr knuffiger Vorschlag. Aber während die sympathische Sache mit dem Wombat wohl an tierschutzrechtlichen Fragen scheitern dürfte, stehen dem sympathischen Vorschlag der LINKEN systematische Probleme gegenüber und ihm steht, Herr Kollege Gebhardt, das Grundgesetz im Weg. Zunächst liegt dem Gesetzentwurf eine falsche Annahme zugrunde, nämlich, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der datumsfeste gesetzliche Feiertag primär als zusätzlicher arbeitsfreier Tag zur Verfügung stünde. Tatsächlich dienen Feiertage der Arbeitsruhe und – ganz aus der Tiefe schöpfend – der seelischen Erhebung. Allerdings ist diese Arbeitsruhe nicht um ihrer selbst willen verfassungsrechtlich normiert; sie dient vielmehr dazu, den Feiertag begehen bzw. feiern zu können. Der Feiertag ist also nicht konstitutiv für die Arbeitsruhe, die Arbeitsruhe ist konstitutiv für den Feiertag. Das zeigen auch die datumsfesten Feiertage, die sich alle entweder auf historische Ereignisse oder tradierte Setzungen beziehen. Zudem hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, neue Feiertage zu normieren, damit werden wir von den LINKEN regelmäßig entsprechend aufgefordert, wenn diese für große Teile der Bevölkerung, ggf. auch nur in bestimmten Regionen, wichtig sind. Daran zeigt sich, dass der Bezug auf den Tag bzw. das Ereignis eine Einheit bildet. Eine Nachholung ist daher mit dem Sinn des Feiertages eigentlich nicht vereinbar. Aber, werte Kolleginnen und Kollegen, ich gestehe durchaus zu, dass mit Blick auf die gewandelte Arbeitswelt und die zunehmende Bedeutung von Freizeit an sich auch die Bedeutung von Feiertagen hin zu urlaubsähnlichen Tagen verschoben sein kann. Insoweit wäre der Gesetzentwurf dann systematisch durchaus schlüssig, aber er bleibt nach unserer Auffassung verfassungswidrig. Wenn man der Logik der Entleerung des Feiertages hin zum bloßen Urlaubsanspruch folgt, müsste schon das Gesetz nicht mehr „Ersatz-Feiertagesgesetz“, sondern „Feiertagsersatzurlaubsgesetz“ heißen. Und dann winkt von Ferne her das Grundgesetz als Partycrasher. Wir befinden uns mal wieder in einem der Lieblingsgebiete des Verfassungsrechts, in den Tiefen der Bund-Länder-Kompetenzverteilung. Urlaubsansprüche sind Teil des Arbeitsschutzes und somit gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Herr Kollege Gebhardt, das können Sie für Schwachsinn halten, aber ein Blick ins Grundgesetz könnte die Rechtsfindung erleichtern. Der Bund hat mit dem Bundesurlaubsgesetz von seinen Gesetzgebungskompetenzen bereits Gebrauch gemacht. Eine bundeseinheitliche Regelung ist ja auch sinnvoll. Sie sorgt dafür, dass der gesetzlich zugesicherte Anspruch auf Erholung nicht von Bundesland zu Bundesland immer mehr divergiert, wie mit Ihrem Gesetzesvorschlag. Gegenstände, bei denen der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat, können durch die Länder nicht mehr durch eigene Gesetze geregelt werden. Da das Urlaubsrecht durch den Bund geregelt wird, sind somit Ländergesetze, die den Urlaubsanspruch ausweiten – und nichts anderes tun Sie hier –, unzulässig und wären verfassungswidrig. Dass das Bundesverfassungsgericht hierbei relativ wenig Spaß versteht, relativ penibel agiert und Ihre Scheinargumentation, das sei ja gar kein Urlaub, nicht ziehen wird, zeigt sich daran, dass das Bundesverfassungsgericht bei den Entscheidungen zu Länderkompetenzen sehr eng auf den Kompetenzrahmen des Grundgesetzes achtet, zuletzt bei der Entscheidung zum Mietendeckel in Berlin oder bei der Entscheidung zum Bremischen Hafengesetz, wo genau solche Volten vermeintlicher Länderkompetenzzuständigkeiten den jeweiligen Ländern um die Ohren geflogen sind. So traurig das also ist, weil ich dem Ansinnen durchaus positiv gegenüberstehe, wir können das als Land nicht regeln, es müsste der Bund tun. Genau dort muss es auch weiter diskutiert werden. Ich glaube, da gibt es auch gelegentlich entsprechende Initiativen. Die Zuweisung eines Wombats indes wäre aber wohl verfassungsrechtlich unbedenklich im Bund-Länder-Kompetenzgefüge, würde aber aus bündnisgrüner Sicht aus Tierschutzgründen nicht vertretbar sein. Aber das ist ein anderes Thema. Kurzum, manche schönen und sympathischen Forderungen, die erhoben werden, scheitern an der rechtlichen Realität, so auch diese. Wir werden den Gesetzentwurf entsprechend ablehnen müssen. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN –

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