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Petra Köpping

22.09.2022 Sitzungen 7/57

Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die mündliche Anfrage wie folgt: Neubeschäftigte müssen ab dem 1. Oktober 2022 einen Nachweis in der oben beschriebenen Form erbringen. Bestandsbeschäftige sind ausweislich des § 20 a Abs. 4 Satz 1 IfSG verpflichtet, für den Fall des Ablaufs der Gültigkeit des bisherigen Nachweises der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens innerhalb eines Monats einen neuen Nachweis vorzulegen. Demnach sind die Mitarbeitenden verpflichtet, den Nachweis eines vollständigen Immunschutzes zu erbringen. Eine Pflicht der Organisationen und Einrichtungen, auf die Mitarbeiter zuzugehen und sich entsprechende Informationen einzuholen, ist nicht im § 20 a IfSG verankert. Mit Ablauf des 30. September 2022 laufen Impfnachweise von Personen, die nur zwei Impfungen in Anspruch genommen haben (oder in den Fällen des § 22 a Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes [IfSG] nur eine), aus. Neben dem Nachweis über einen vollständigen Impfschutz gelten ein Genesenennachweis nach §22 a Abs. 2 IfSG, ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Schwangerschaft im erstem Trimenon oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation gegen Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Mit diesem Vorgehen folgt der Freistaat Sachsen den Einschätzungen des Bundesministeriums für Gesundheit.

Protokoll ↗