Valentin Lippmann
Oh Gott!) Bei alldem drängt sich der ungute Verdacht auf, dass die Landeswahlleiterin weniger nach eigenem Ermessen, sondern eher im Auftrag der ihr vorgesetzten Behörde gehandelt hat. Was war der Hintergrund dieser Schmierenkomödie? – Die AfD als einzige Oppositionspartei im Lande sollte klein gehalten werden, so klein wie möglich. Da man unsere 27 % nicht einfach vom Tisch wischen konnte, war jedes noch so fragwürdige Mittel recht. Dagegen hat man mit einer Terrororganisation wie der Antifa weniger Probleme. Schließlich wird sie vom System mit Steuerzahlergeldern unterstützt. (Gelächter bei den LINKEN – Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) So viel zu dem Rechtsstaatsverständnis der Parteien, die sich selbst gebetsmühlenartig das Prädikat „demokratisch“ verleihen. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Aber die ANTIFA hat nie für den Landtag kandidiert! – Gegenruf des Abg. André Barth, DIE LINKE) Nun ja. Manches muss man ständig wiederholen, damit man es selbst glaubt. Da nach dem bisher geltenden Recht für Parteien keine Möglichkeit besteht, gegen eine teilweise oder gänzliche Zurückweisung ihrer Landesliste durch den Landesauswahlausschuss vor der Wahl rechtlich vorzugehen, muss dringend eine Korrektur erfolgen. Dieses derzeit gravierende Demokratiedefizit muss behoben werden, was mit unserem Gesetzentwurf geschehen soll. Eine Maßnahme, die nur konsequent ist, weil es sie auf Bundesebene bereits gibt. Das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundeswahlausschuss wurde geschaffen, weil die OSZE – ich wiederhole: die OSZE – den Mangel einer Beschwerdemöglichkeit im Zulassungsverfahren gerügt hatte. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Aber nur für die Parteizulassung!) Auf Landesebene beschränkt sich der Rechtsschutz bisher darauf, nach der Wahl im Rahmen der Wahlprüfung Fehlentscheidungen des Landeswahlausschusses in einem aufwendigen Verfahren zur Korrektur zu bringen, das heißt zu einem Zeitpunkt, an dem es eigentlich bereits zu spät ist. Die Rechtsprechung zugunsten der benachteiligten Partei wäre dann in vielen Fällen eine rein theoretische. Sie bliebe ohne Konsequenzen – Fall Samtleben –, (Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) was wohl im Sinne der Kartellparteien wäre. (Zuruf von den LINKEN: Oh! – Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Um Chancengleichheit herzustellen und zu sichern, darf der Wahlausschuss keinerlei Möglichkeit besitzen, eine Partei von der Wahl auszuschließen, (Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) ohne dass die betroffene zeitnah juristisch dagegen vorgehen kann. Jegliche denkbare Manipulation und selbst unwissentliche Falschbehandlung sollen durch unser Gesetz verhindert werden. Derzeit bejaht unser Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde von Verfassungs wegen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich solchen, in denen die Entscheidung eines Wahlorgans auf einem besonders qualifizierten Rechtsverstoß beruht, der Neuwahlen erforderlich machen würde. Was aber passiert, wenn solch grob rechtswidrige Verfahrensfehler, wie sie der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Fall der AfD vorgelegen haben, nicht gegeben sind? – In Fällen mittlerer Rechtswidrigkeit unterhalb grober Verstöße steht eine Partei vor der Wahl bisher im Grunde rechtsschutzlos da. Diese Lücke gilt es zu schließen, um den rechtsstaatlichen Anforderungen nach den Prinzipien eines effektiven Rechtsschutzes gerecht zu werden. Entsprechend dem Demokratieprinzip muss das Ergebnis von Wahlen den unverfälschten Wählerwillen abbilden. Doch auch das hat bei der rechtswidrigen AfD-Listenstreichung niemanden interessiert. Ganz nach dem Motto: Demokratie ist nur das, was uns nutzt. (Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE –
