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Petra Köpping

05.05.2022 Sitzungen 7/50

Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die mündliche Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, sodass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die zur Beantwortung notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Eine elektronische Recherche ist nicht möglich. Daten können nur durch die händische Auswertung von 4 255 Schüler- und Schülerinnenakten direkt bei den 71 ausbildenden sächsischen Berufsfachschulen (BFS) für Sozialwesen durch die Schulaufsichtsbehörde an den fünf regionalen Standorten (LaSuB) erlangt werden. Da Schülerinnen und Schüler gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Schulordnung Berufsfachschule aber auch ohne Angabe von Gründen das Schulverhältnis und damit die Ausbildung in der BFS für Sozialwesen beenden können, wäre eine vollständige Erfassung der Daten bei einer Abfrage an den BFS nicht gegeben. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den Rücktransport ist mit einer Bearbeitungszeit von nicht unter 15 Minuten pro Akte zu rechnen, womit sich ein Gesamtaufwand von circa 1 060 Stunden ergeben würde. Auch eine teilweise Beantwortung der Frage kommt nicht in Betracht, weil die im Satzteil 2 angefragte Bewertung auf einer Datenerhebung beruhen würde. Zu Frage 2: Die durch die bundesrechtliche Regelung des § 20 a IfSG eingeführte sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht erfasst auch Auszubildende. In den „Ermessensleitenden Vollzugshinweisen für Landkreise und Kreisfreie Städte – Versorgungssicherheit hat oberste Priorität“ hat das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt konkret für die Auszubildenden folgende Vorgabe für die Rechtsanwendung veröffentlicht (https://www.coronavirus.sachsen.de/einrichtungsbezogene-impfpflicht.html – zuletzt aufgerufen am 03.05.2022): „Auszubildende, die ihr Praktikum erst ab dem 16. März 2022 in einer Einrichtung bzw. einem Unternehmen beginnen, den Vertrag jedoch bereits zuvor unterschrieben haben, werden von den Rechtsfolgen wie Bestandspersonal behandelt (also nach § 20 a Abs. 2 IfSG). Das bedeutet, dass bei einer Nichtvorlage des Nachweises kein Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot kraft Gesetzes (§ 20 a Abs. 3 IfSG) gilt, sondern, dass erst das Gesundheitsamt nach § 20 a Abs. 5 IfSG tätig werden muss.“

Protokoll ↗