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Dr. Rolf Weigand

AfD 05.05.2022 Sitzungen 7/50

Ausbildungsabbruch aufgrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Frage Nr. 2) terium davon, dass es in Bezug auf die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht eine Sonderregelung für Auszubildende geben soll. In einer späteren Aussage des SMK verwies man auf die Regelungen des § 20 a IfSG, die ebenso für Auszubildende gelten. Dem Fragesteller ist bekannt, dass bei der Ausbildung zum Sozialassistenten am BSZ Bautzen die Durchführung der Pflichtpraktika in Einrichtungen, die den Regelungen des § 20a IfSG unterliegen, ohne entsprechende Nachweise nicht möglich ist und die Ausbildung somit nicht weitergeführt werden kann. Die erfolgreiche Ausbildung zum Sozialassistenten berechtigt aber auch zum Tätigwerden in nicht von § 20 a IfSG betroffenen Einrichtungen. Fragen an die Staatsregierung: 1. Wie viele derartige Fälle, in denen eine Ausbildung insbesondere zum Sozialassistenten nicht weitergeführt werden kann, sind der Staatsregierung bekannt und inwieweit sieht die Staatsregierung aufgrund möglicher Ausbildungsabbrüche oder geringerer Bewerberzahlen für eine Ausbildung zum Sozialassistenten die Anzahl der benötigten zukünftigen Erzieher-Absolventen, deren Voraussetzung ein Abschluss „Sozialassistent“ ist, als gefährdet an? 2. Planen die Staatsregierung oder die Gesundheitsämter für Auszubildende, die mehrwöchige Praktika in Einrichtungen, die den Regelungen des § 20 a IfSG unterliegen, absolvieren müssen und nicht zum Bestandspersonal von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gezählt werden, zukünftig eine Sonderregelung, um Ausbildungsabbrüche zu verhindern? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? (Bitte gegebenenfalls nach den einzelnen Ausbildungsberufen aufschlüsseln.)

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