Sebastian Gemkow
Zunächst möchte ich vorausschicken, dass wir ein extrem großes Interesse daran haben, möglichst vielen Studentinnen und Studenten, die hierherkommen, eine Perspektive zu verschaffen, sie hier zu halten, ihnen ein Stück weit – möglicherweise auch nur vorübergehend – Heimat zu bieten, aber natürlich auch von ihrer Expertise zu profitieren. Das heißt, unser Interesse ist es, möglichst viel und breit zu helfen, weshalb wir uns sehr intensiv in den Gremien, in denen wir dabei sind – zum Beispiel in einem Ad-hoc-Ausschuss der KMK, in dem unser Haus vertreten ist –, darum bemühen, diese Themen zu platzieren und die Entwicklung auch dort voranzutreiben; die – das muss man auch dazusagen – hauptsächlich vom Bundesinnenministerium betrieben werden, allerdings auch im engen Austausch zum Beispiel mit der Hochschulrektorenkonferenz und diesen Ausschüssen, über die ich gesprochen habe. Ich würde, weil sich die Gelegenheit bietet, gern mal einen generellen Überblick über die verschiedenen Konstellationen geben, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen können, sodass Geflüchtete aus unsicheren Drittstaaten, die sich zuvor in der Ukraine aufgehalten haben, einen Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen nationalen Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes haben. Sie sind damit aufenthaltsrechtlich ukrainischen Staatsangehörigen gleichgestellt und haben damit einen gleichberechtigten Zugang zur sächsischen Hochschullandschaft. Drittstaatenangehörige, bei denen eine Rückkehrmöglichkeit in das sichere Herkunftsland angenommen wird, fallen nicht unter diesen § 24, aber bei ihnen kommt ein Aufenthaltstitel nach § 16 b des Aufenthaltsgesetzes in Betracht. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 b des Aufenthaltsgesetzes, nämlich unter dem Schlagwort „Aufenthalt für den Zweck des Studiums“, ist die Aufnahme eines Studiums in Sachsen, in Deutschland prinzipiell möglich. Durch die von Ihnen schon angesprochene sogenannte Ukraine-Aufenthaltsübergangsverordnung sind Ausländer, die kriegsbedingt aus der Ukraine flüchten mussten, vorübergehend von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Diese Regelung – das hatten Sie gesagt – gilt rückwirkend ab dem 24.02.2022 und ist derzeit bis zum 31.08.2022 befristet. Diese Regelung gilt auch für aus der Ukraine geflohene Ausländer aus Drittstaaten. Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt der Betroffenen zu erleichtern sowie den Geflüchteten die Möglichkeit und die erforderliche Zeit für die Einholung eines solchen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zu geben. Damit haben geflüchtete Studenten aus Drittstaaten durchaus die Möglichkeit, bis 31.08.2022 einen Aufenthaltsstatus, etwa nach § 16 b des Aufenthaltsgesetzes, zu bekommen. Ich meine, das ist eine gute Möglichkeit. Wir sind, wie gesagt, im Gespräch, möglicherweise andere Tatbestände bzw. Regelungen zu schaffen. Aber mit Sicherheit wird man beobachten müssen, ob diese Frist ausreicht, um diesen Zweck zu erreichen. Ich kann Ihnen versichern, dass es unser aller Ringen und Streben ist, dass wir hier möglichst viel Perspektive schaffen. Ich glaube, dass das am Ende auch zum gegenseitigen Vorteil, aber natürlich auch eine humanitäre Pflicht ist, diesen Menschen zu helfen. Ich würde bei der Gelegenheit auch noch an das Thema Studienfinanzierung andocken, weil sich das auch auf die verschiedenen Sachverhalte unterschiedlich auswirkt. Es ist so, dass Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz, also diejenigen Personen, die aus unsicheren Drittstaaten kommen, in den ersten 18 Monaten einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Herr Gemkow, Sie müssten – Ihre Redezeit!
