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Ines Springer

CDU 04.05.2022 Sitzungen 7/49

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ja, Frau Mertsching hat mit einer Sache recht: (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Oh!) Schottergärten sind eine Katastrophe. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Sehr gut! – Beifall des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) Schottergärten sind schon dem Begriff nach etwas, was nicht zusammenpasst; Schotter und Garten, das klappt nicht. Aber das reiht sich nahtlos in andere Begriffe ein, wie zum Beispiel erneuerbare Energien und Ähnliches. Das klappt auch alles nicht. (Heiterkeit bei der CDU, den LINKEN und den BÜNDNISGRÜNEN) Aber worum geht es eigentlich? Das vorgelegte Zweite Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes beabsichtigt eine Klarstellung zur Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Bauordnung, die Abweichungen vom Versiegelungsverbot auf nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken zulässt. Mit der Einführung eines § 9 a im Naturschutzgesetz soll das Anlegen von sogenannten Schottergärten auf nicht überbauten Flächen verboten werden. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Genau!) Dazu soll geregelt werden, dass es sich bei dieser Art von Gestaltung nicht um eine nach Sächsischer Bauordnung zulässige Verwendung von nicht überbauten Grundstücksflächen handelt. Das Anliegen, eine Verschotterung von Vorgärten zu unterbinden, können die meisten Kollegen verstehen. Dieses Ziel ist mit dem vorliegenden Entwurfstext jedoch nicht zu erreichen. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Was?) Mit dem Wort „grundsätzlich“ – und das steht nun einmal im Gesetzentwurf – ist jede Interpretationsmöglichkeit denkbar. Unsere Ablehnung begründet sich darüber hinaus mit nachfolgenden Punkten: Erstens. Die Kommunen haben es selbst in der Hand, durch Bebauungspläne oder kommunale Gestaltungssatzungen Einfluss zu nehmen. Durch Vorgaben für die Gestaltung von Grundstücksaußenbereichen kann die Anlage von Schottergärten unterbunden werden. Das geschieht bereits in vielfältiger Form, zum Beispiel durch vorgegebene Mindestbepflanzung, Pflanzlisten und vieles andere mehr. Zweitens. Gehen wir einmal davon aus, dass durch die Schotterung eine Versiegelung erfolgt – das ist ja in der Regel durch das Vlies usw. gegeben –, dann ist eine Regelung weder im Landesnaturschutzrecht noch in der Bauordnung erforderlich. Das Baugesetzbuch regelt in § 9 den Inhalt von Bebauungsplänen. Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 a sowie Nr. 16 – hier: städtebauliche Konzepte für den Umgang mit Starkregen – dienen als Grundlage. Ein Versiegelungsverbot ist in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung enthalten, wie Sie natürlich auch schon selbst festgestellt haben. Die Gesetzesregelung bedeutet ein deutliches Mehr an Bürokratie. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Och!) Sie führt zu Prüf- und Genehmigungsverfahren durch die Naturschutzbehörde, zusätzlich zur Prüfung durch die Bauordnungsbehörde. Das Genehmigungsverfahren eines Bauantrages kann damit massiv verlängert werden. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Na ja!) Auch wenn es noch über viele unbestimmte Formulierungen – „Schotterung zur Gestaltung von privaten Gärten“ usw. –, Eingriff ins Privatvermögen einiges zu sagen gäbe, möchte ich es damit bewenden lassen. Die CDU-Fraktion wird dem Votum des Ausschusses für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft folgen und den vorliegenden Gesetzentwurf der LINKEN ablehnen. Ich danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der CDU und der SPD –

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