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Petra Köpping

24.03.2022 Sitzungen 7/47

Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Fragen 1 und 2 der mündliche Anfrage wie folgt: Von einer Beantwortung der mündlichen Anfrage wird abgesehen. Die Informationen liegen der Staatsregierung nicht vor. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, sodass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Recherchekapazitäten sind gegenwärtig nicht vorhanden. Die notwendigen Daten, insbesondere zu Frage 2 – wer altersmäßig überhaupt darunterfallen würde, wer eine Ausbildung macht, einer Beschäftigung nachgeht oder gesundheitlich dazu in der Lage wäre –, können nur durch die Auswertung der Akten von 1 600 Personen erlangt werden. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den Rücktransport wird von einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten pro Akte ausgegangen. Ausgehend von einer 40-Stunden-Woche würde ein Mitarbeiter zehn Wochen benötigen, um die Frage zu beantworten. Andere Aufgaben, insbesondere zur Bewältigung der Coronakrise und der Folgen des Ukraine-Kriegs, könnten währenddessen nicht wahrgenommen werden. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Verwaltung andererseits zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Beantwortung der Fragen auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Behörden nicht zu leisten ist.

Protokoll ↗