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Hartmut Vorjohann

09.02.2022 Sitzungen 7/44

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der von den Regierungsfraktionen eingebrachte Gesetzentwurf dient der Übertragung der Tarifeinigung vom 29. November – wir haben es gehört –, einer Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder. Damit wird in einem ersten Schritt ein Teil dieser Tarifeinigung zeitgleich und systemgerecht auf die Landesbediensteten übertragen, und dafür, dass das so schnell funktioniert, bedanke ich mich bei Ihnen sehr herzlich. Die Tarifeinigung beinhaltet unter anderem eine einmalige Corona-Sonderzahlung und die lineare Anpassung zum 1. Dezember 2022. Für diese lineare Anpassung erfolgt noch in diesem Jahr im Rahmen eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens eine entsprechende Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll zunächst die Corona-Sonderzahlung übertragen werden – wir haben es gehört –, weil die Steuerfreiheit nur dann gegeben ist, wenn die Auszahlung bis zum 31. März erfolgt. Ebenso wie die Tarifbeschäftigten sollen also auch die aktiven Beamten und Richter diese Zahlung erhalten. Sie dient der Abmilderung der zusätzlichen Belastung aufgrund der Coronakrise; denn im Verlauf der Corona-Pandemie hat sich auch der öffentliche Dienst mit unvorhergesehenen, tiefgreifenden und langanhaltenden Veränderungen auseinandersetzen müssen. Die Bediensteten haben diese Herausforderungen bewältigt. Die Funktionsfähigkeit der Staatsverwaltung war während der Corona-Pandemie jederzeit gewährleistet. Meine Damen und Herren, wie für Tarifbeschäftigte beträgt die Corona-Sonderzahlung für Beamte und Richter einmalig 1 300 Euro und für die Anwärter 650 Euro. Sie bleibt in den Grenzen des § 3 Nr. 11 a des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei, wenn sie bis spätestens 31. März ausgezahlt wird. Falls der Dienstherr weitere vergleichbare steuerfreie Leistungen gewährt hat, kann es zu einer teilweisen oder vollen Steuerpflichtigkeit kommen. Mit dem Gesetzentwurf erfolgt zugleich eine Ergänzung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes. Damit wird gewährleistet, dass die steuerfreie Leistung nicht durch eine Kürzung der Versorgungsbezüge wieder entfällt. Ansonsten wäre das Ziel der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise gefährdet. Ich glaube, das hat heute noch keine Rolle gespielt, ich will es aber noch einmal sagen. Diese Regelung ist notwendig für Versorgungsempfänger, die zugleich erwerbstätig sind, insbesondere erwerbstätige Witwen oder Witwer, sowie für Personen, die nach dem Stichtag, aber vor der Auszahlung in den Ruhestand treten. Weil der Gesetzentwurf der Übertragung der Tarifeinigung dient, ist grundsätzlich jener Personenkreis anspruchsberechtigt, für den auch das Sächsische Besoldungsgesetz gilt, vor allem also die Landesbeamten, aber nicht nur sie, sondern auch die Kommunalbeamten. Auf ausdrücklichen Wunsch der kommunalen Ebene sollen aber auch ehrenamtliche Bürgermeister berücksichtigt werden. Das haben wir heute schon gehört. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat deshalb dem Gesetzentwurf in der Fassung eines Änderungsantrages zugestimmt. Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein Gemeinderat oder Stadtrat die Gewährung einer Corona-Sonderzahlung an ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister beschließen kann. Dadurch unterstützen wir das im Rahmen der Anhörung vorgebrachte Anliegen der kommunalen Seite. Zu den Kosten: Die auf der Landesebene anfallenden Ausgaben in Höhe von 49,28 Millionen Euro im Jahre 2022 können durch die im aktuellen Doppelhaushalt veranschlagten Ausgabenmittel gedeckt werden. Die Staatsregierung befürwortet das Vorhaben und empfiehlt Ihnen, Tagesordnungspunkt Versorgung nicht gefährden – Drucksache 7/8963, Hierzu können die Fraktionen wie folgt Stellung nehmen: die AfD, die CDU, DIE LINKE, die BÜNDNISGRÜNEN, die SPD und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich erteile jetzt als Erstem – für die Fraktion der AfD als Antragstellerin – Herrn Dr. Weigand das Wort.

Protokoll ↗