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Jan Löffler

CDU 09.02.2022 Sitzungen 7/44

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In einer Situation, die fachrechtlichen Genehmigungen bereits jetzt weitestgehend konzentrieren. So ist einerseits für die Antragstellenden die schnellste Antragsbearbeitung gewährleistet, da kein Dritter in dem Verfahren dazwischengeschaltet wird und andererseits wird die in der Sache ohnehin befasste Behörde als sachkundiger Partner, welche die Antragstellenden im Verfahren am besten begleiten kann, bestimmt. Die bereits im Bundesrecht aufgrund der Forderungen der RED-II-Richtlinie vorgesehene Erstellung von Verfahrenshandbücher wird durch das SMEKUL selbst vorgenommen. Damit werden landeseinheitliche Verfahrenshandbücher zur oberflächennahen Geothermie, zu Wasserkraftanlagen und immissionsschutzrechtlichen Anlagen für alle Antragsteller durch den Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellt. Da der Bund entgegen der Forderung aller Bundesländer im Bundesrat die RED-II-Richtlinie im Wasserhaushaltsgesetz im Hinblick auf wasserrechtliche Genehmigungen für Wasserkraftanlagen nicht vollständig umgesetzt hat, musste auch diesbezüglich das Sächsische Wassergesetz noch angepasst werden. Dies ist durch einen Verweis auf die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen erfolgt. Umsetzungsfrist der RED-II RL war bereits der 30. Juni 2021 (Bundesgesetz erst im August 2021 in Kraft getreten). Mit dem vorliegenden Gesetz werden nunmehr schnellstmöglich die noch notwendigen landesrechtlichen Regelungen zu einer vollständigen Umsetzung von EU-Recht vollzogen. Eine Alternative zu dem Gesetzentwurf gibt es daher nicht. Zweiter Vizepräsident André Wendt: Meine Damen und Herren! Wir kommen zu des Entwurfs Corona-Sonderzahlung Gesetzentwurf der Fraktionen GRÜNEN und SPD des Haushalts- und Finanzausschusses gleichzeitig von höherer Inflation und wirtschaftlichen Risiken geprägt ist, in der die öffentlichen Haushalte angespannt sind, viele Länder und Kommunen coronabedingt Kredite zu schultern haben und viele Mitarbeiter in den öffentlichen Verwaltungen unter einer besonderen Anspannung standen und besondere Leistungen gebracht haben, haben sich die Tarifparteien im November des vergangenen Jahres zu einem Tarifergebnis zusammengefunden, mit dem alle Seiten gut leben können. Es würdigt das tägliche Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den öffentlichen Verwaltungen, aber es nimmt auch Rücksicht auf haushalterische Zwänge, die wir hier insbesondere in den bevorstehenden Haushaltsberatungen zu spüren bekommen werden. Erlauben Sie mir an dieser Stelle, auch Herrn Staatsminister Vorjohann, der in Potsdam für die Arbeitgeberseite mit am Verhandlungstisch gesessen hat, für das Ergebnis zu danken. Das Ergebnis kann sich sehen lassen. (Beifall des Abg. Georg-Ludwig von Breitenbuch, CDU) Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir als Koalition haben uns darauf verständigt, die Tarifvereinbarung eins zu eins auf die sächsischen Beamtinnen und Beamten zu übertragen. Dieses Ziel wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zumindest für die einmalige Corona-Sonderzahlung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter, deren Dienstherr der Freistaat Sachsen ist, umgesetzt. Den Beamtinnen und Beamten soll entsprechend den Tarifbeschäftigen bis zum 31. März 2022 zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung aufgrund der Coronakrise eine einmalige Sonderzahlung als zusätzliche Unterstützung zu den Bezügen im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG gewährt werden. Diese Leistungen betragen 1 300 Euro und für Beamte auf Widerruf 650 Euro bei entsprechender Vollzeitbeschäftigung. An dieser Stelle sei auch ein kleiner Dank an die Kolleginnen und Kollegen des Haushalts- und Finanzausschusses gestattet. Uns als Koalition ist bewusst, dass wir Ihnen mit der Zeitschiene – Einbringung des Gesetzesentwurfs am 19.01.2022, Behandlung am 26.01.2022 und Verabschiedung heute, am 9. Februar 2022 – viel abverlangen. Deshalb an dieser Stelle vielen Dank für Ihr Verständnis! Leider musste der Gesetzesentwurf in dieser kurzen Frist behandelt werden. Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten werden immer zu Beginn des jeweiligen Monats ausgezahlt. Die kurzfristige Behandlung war somit notwendig, um sicherzustellen, dass die Sonderzahlungen den Regelungen des § 3 Nr. 11a EStG unterliegen können; denn diese Bundesregelung läuft mit dem 31. März 2022 aus. Wir haben im Haushalts- und Finanzausschuss einen Änderungsantrag eingebracht, der sich aus den Stellungnahmen zum Gesetzentwurf ergeben hat. Damit haben wir den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern auf Beschluss des Gemeinderates in Anerkennung ihrer Leistungen im Rahmen der Bewältigung der Corona-Pandemie eine Sonderzahlung zu gewähren. Denn man muss anerkennen: Die Corona-Pandemie macht nicht vor ehrenamtlichen Bürgermeistern halt. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie deshalb herzlich um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzesentwurf. Vielen lieben Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der CDU und der SPD) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollege Löffler sprach in dieser ersten Rederunde für die CDU-Fraktion. Ich übergebe nun das Wort an die Fraktion BÜNDNISGRÜNE, Herrn Kollegen Lippmann.

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