Wolfram Günther
Ziele des Gesetzentwurfes: Der Gesetzentwurf auf Landesebene dient der Eins-zu-eins-Umsetzung der RL der EU zur Förderung zur Nutzung EE; sogenannte Erneuerbare-Energien-Richtlinie – Renewable Energy Directive, kurz: RED-II-RL. Wir kommen zu Artikel 2 – Änderung der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung. Wer möchte diesem Artikel zustimmen? – Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen sehe ich keine. Bei einigen Gegenstimmen, aber einer Mehrheit an Dafür-Stimmen ist dem Artikel 2 zugestimmt worden. Wir kommen zu Artikel 3 – Änderung des Sächsischen Wassergesetzes. Wer stimmt diesem Artikel zu? Ich bitte um das Handzeichen. – Die Gegenstimmen? –Stimmenthaltungen? – Sehe ich keine. Die Dafür-Stimmen waren in der Mehrheit. Somit ist diesem Artikel zugestimmt worden. Artikel 4 – Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung. Wer möchte diesem Artikel zustimmen? Den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Sehe ich keine. Die DafürStimmen waren in der Mehrheit, somit ist diesem Artikel zugestimmt worden. Artikel 5 – Inkrafttreten. Wer stimmt diesem Artikel zu? Den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Sehe ich keine. Bei einigen Gegenstimmen, aber einer Mehrheit an Dafür-Stimmen ist auch diesem Artikel 5 zugestimmt worden. Ich stelle nun den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie EU 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der in der zweiten Beratung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Die Gegenstimmen? – Die Stimmenthaltungen? – Bei einigen Gegenstimmen, einigen Stimmenthaltungen, aber einer großen Anzahl an Für-Stimmen ist der Entwurf als Gesetz beschlossen worden. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mir liegt ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Dem wird entsprochen, wenn der Landtag gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 unserer Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Wenn es keinen Widerspruch gibt, würden wir dem so entsprechen. – Widerspruch sehe ich nicht. Damit ist dieser Tagesordnungspunkt beendet. zu Protokoll Die RED-II RL sieht ein verbindliches Gesamtziel von mindestens 32 % EE im Bruttoendverbrauch der Union bis zum Jahr 2030 vor, welches die Mitgliedstaaten durch Festlegung und Gewährleistung ihrer nationalen Beiträge erreichen müssen. Zur Zielerreichung sieht die RED-II-RL unter anderem bestimmte Vorgaben für das Verwaltungsverfahren bei der Zulassung von Anlagen und Kraftwerken zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen vor. Damit wird angestrebt, ein effizienteres und für die Antragstellenden weniger kompliziertes Zulassungsverfahren zu schaffen und dadurch Projekte im Bereich der EE zu fördern. Inhalte des Gesetzentwurfes: Der Gesetzentwurf komplettiert Gesetz des Bundes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), insbesondere durch verfahrensrechtliche Vorschriften. Der Großteil der Umsetzungsverpflichtungen unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, welcher im vergangenen Jahr die entsprechenden Bundesgesetze (BlmSchG, WHG, WaStrG) angepasst hat. Der Bund gibt vor, dass die Verfahrensabwicklung in Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren für EE-Anlagen über eine einheitliche Stelle als Ansprechpartner erfolgen kann, die Beratung und Unterstützung leistet. Das Bundesrecht gibt weiterhin vor, dass für jedes Verfahren ein im Internet zu veröffentlichendes Verfahrenshandbuch geschaffen werden soll; das schafft Transparenz. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz, die Sächsische ImmissionsschutzZuständigkeitsverordnung, das Sächsische Wassergesetz und die Wasserzuständigkeitsordnung in einzelnen Punkten novelliert. Was bedeutet dies im Detail? Wir weisen mit dem Landesgesetz die Zuständigkeit für die einheitliche Stelle im Immissionsschutz- und Wasserbereich den bereits für die Verfahrensführung zuständigen Stellen (meistens die Landkreise/kreisfreien Städte als untere Immissionsschutz- oder Wasserbehörden) zu. Diese haben bereits die Zuständigkeit für Genehmigungsverfahren inne, welche die erforderlichen Tagesordnungspunkt Zweite Beratung Sächsisches Gesetz zur Drucksache 7/8828, CDU, BÜNDNIS 90/DIE Drucksache 7/8970, Beschlussempfehlung Bevor ich den Fraktionen das Wort erteile, frage ich den Berichterstatter, Herrn Mayer, ob er das Wort wünscht. – Das ist nicht der Fall. Dann wird den Fraktionen das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Die Reihenfolge in der ersten Runde lautet CDU, BÜNDNISGRÜNE, SPD, AfD, DIE LINKE, fraktionslose MdL und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich erteile das Wort zuerst der Fraktion der CDU; Herr Kollege Löffler, bitte schön.
