Rico Anton
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute das Dritte Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Mit diesem Gesetzesvorhaben werden wesentliche Ziele aus dem Koalitionsvertrag zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung umgesetzt. Wichtige Punkte sind die Erweiterung der Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung, die Stärkung der Rechte der Kreis-, Stadt- und Gemeinderäte, die Hauptamtlichkeit von Bürgermeistern auch in Gemeinden unter 5 000 Einwohnern Bei Smartcity in Hoyerswerda – zu anderen Projekten müssten Sie mir es noch einmal konkret sagen – haben wir nachgeschärft. In weiteren Erläuterungsrunden werden die Projekte – speziell die Landesprojekte, aber auch die kommunalen Projekte – den Mitgliedern in den entscheidenden Ausschüssen erläutert. Auch das ist gelaufen. Wir haben bis jetzt nur zwei Tagungen dieser Begleitausschüsse gehabt und noch einen weiten Weg vor uns. An dieser Stelle möchte ich, da ich es vorhin vergessen habe, etwas zu dem „gebundenen Geld“ – oder wie Sie es ausgedrückt haben – in der ersten Förderperiode etwas sagen. Nein, das stimmt nicht. Diesbezüglich sind wir mit dem Bund im Gespräch. Das Projekt muss in der Hauptsache bis zum Jahr 2026 umgesetzt sein. (Zuruf des Abg. Marco Böhme, DIE LINKE) Das ist natürlich anspruchsvoll. Wir sind dazu mit dem Bund in der Diskussion, ob man das aufgrund der Lage in der Bauwirtschaft nicht auflockern könnte. – Danke. (Vereinzelt Beifall bei der CDU) Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Ich sehe jetzt keinen Redebedarf mehr. Dann kann ich diesen Tagesordnungspunkt schließen. Ich rufe auf des Entwurfs des Kommunalrechts der Staatsregierung des Ausschusses für Inneres und Sport sowie die Einführung eines Ehrensolds für ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister. Lassen Sie mich auf einige bedeutsame Punkte des Gesetzentwurfs etwas vertiefter eingehen: Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche Änderungen im Bereich der Bürgerbeteiligung – von der ausdrücklichen Eröffnung der Möglichkeit zur Einführung von Bürgerbeteiligungssatzungen bis hin zur Absenkung der Einleitungsquoren für Bürgerbegehren. Es geht in der Praxis um viele kleine und größere Themen, bei welchen sich die Bürger neben dem gewählten Rat an kommunalen Entscheidungsprozessen beteiligen können. Letztlich kann dies von der Gestaltung eines Spielplatzes bis hin zur Frage der Privatisierung eines kommunalen Unternehmens reichen. Doch keine dieser Fragen ist von solcher Tragweite wie die des Fortbestandes einer Gemeinde als eigenständige kommunale Gebietskörperschaft. Wenn wir über Bürgerbeteiligung reden und es ernst meinen, muss diese Frage zwingend in den Händen aller Wahlberechtigten einer Gemeinde liegen. Hierbei bringt der Gesetzentwurf einen Fortschritt: Bei der freiwilligen Eingemeindung ist die Durchführung eines Bürgerentscheids künftig obligatorisch. An diesem Punkt spiegelt sich eine zentrale Aussage aus dem Koalitionsvertrag wider: Es gibt keine neuerliche Gemeindegebietsreform und keinerlei Zwang oder Druck zu Gemeindefusionen. (Beifall bei der CDU – Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) Die bestehenden Gebietsstrukturen haben sich bewährt; wie sich auch die kommunale Zusammenarbeit in den Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden im Grundsatz bewährt hat. Wenn wir an den bestehenden Strukturen festhalten wollen und es unser erklärtes Ziel ist, dass auch kleine Gemeinden eine Zukunft haben sollen, ist es die logische Konsequenz, die Hauptamtlichkeit der Bürgermeister in Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern zum Regelfall zu machen. Damit löst die CDU ein zentrales Wahlversprechen ein, für das sich der Sächsische Städte- und Gemeindetag ebenso starkgemacht hat. (Beifall bei der CDU) Ich bin durchaus dankbar, dass sich auch die Koalitionspartner hinter diesem Thema versammelt haben; nicht nur, weil es von der CDU in den Koalitionsvertrag hineinverhandelt wurde, sondern – ich glaube, das kann ich sagen – auch aus der Überzeugung heraus, dass es richtig ist. Das Amt des Bürgermeisters erfordert einen hohen Zeitaufwand, der in den letzten Jahren fortlaufend gestiegen ist. Es lohnt sich, darauf zu achten, welche Aufgaben ein ehrenamtlicher Bürgermeister hat. In Gemeinden mit eigener Verwaltung sind es dieselben Aufgaben wie die eines hauptamtlichen Bürgermeisters einer größeren Gemeinde. In Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden entfällt die Leitung der Gemeindeverwaltung, wobei eine „Restverwaltung“ in Form des Büros des Bürgermeisters, des Bauhofs oder gegebenenfalls eines Eigenbetriebes in aller Regel noch vorhanden ist. Auch diese Gemeinden sind politisch und rechtlich eigenständige Gebietskörperschaften; das darf an dieser Stelle nicht vergessen werden. Es gibt keine Bürgermeister erster und zweiter Klasse – es gibt nur Bürgermeister. (Beifall bei der CDU und der Staatsregierung) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates; er vertritt die Gemeinde und ist für die sachgerechte Aufgabenerledigung verantwortlich. In der Verwaltungsgemeinschaft bedient er sich dazu der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde, die nach Weisung der Mitgliedsgemeinde deren Beschlüsse vollzieht und Aufgaben erledigt, sofern sie nicht übertragen sind. Zwar ist es ohne Zweifel wirtschaftlicher und effektiver, Aufgaben gemeinsam zu erledigen, doch für den Bürgermeister selbst ist dies mit keinen nennenswerten Erleichterungen verbunden. Statt auf eine eigene Verwaltung zurückgreifen zu können, muss er die Aufgaben mithilfe einer „fremden“ Verwaltung erledigen. Das kann für den Bürgermeister im Zweifel sogar einen Mehraufwand bedeuten. Die der bisherigen Rechtslage zugrundeliegende Annahme, das Bürgermeisteramt könne ohne Abstriche auch nebenberuflich ausgeübt werden, kann nur in Ausnahmefällen verwirklicht werden – immer abhängig davon, wo der Bürgermeister im Hauptberuf tätig ist, ob er bereits im Rentenalter ist oder ob er das Amt mit einer selbstständigen Tätigkeit kombinieren kann. Ein Großteil der Gemeindebürger wird im Moment jedoch von einer Kandidatur für ein solches Amt ausgeschlossen, da sie es sich nicht leisten können, ein solches Amt neben dem Beruf auszuüben. Wer von 08:00 bis 16:00 Uhr arbeiten muss, wird dieses Amt neben dem Beruf nicht stemmen können. Trotzdem ist es notwendig, in bestimmten Fällen von diesem Regelfall abzuweichen. Die Zulassung von Ausnahmen vom Grundsatz der Hauptamtlichkeit begründet sich allerdings nicht durch fiskalische Überlegungen – vielmehr geht es darum, mit dieser Neuregelung in den Status quo einzugreifen; denn mit der Hauptamtlichkeit sind gewisse Einschränkungen verbunden, zum Beispiel im Hinblick auf Regelungen zur Altersgrenze, zur Führung eines Unternehmens oder zur Vereinbarkeit mit anderen Ämtern und Mandaten. Schließlich wollen wir keine engagierten Bürgermeister aus dem Amt drängen. Außerdem stärkt eine solche Regelung die kommunale Selbstverwaltung, welche die kommunale Ebene mit Sicherheit verantwortungsvoll ausfüllen wird. Viele engagierte Menschen haben in den vergangenen mehr als drei Jahrzehnten als ehrenamtliche Bürgermeister Großartiges für ihre Städte und Gemeinden geleistet. Nicht wenige haben dafür auch Nachteile im Hauptberuf in Kauf genommen. Deshalb ist es ein wichtiges Anliegen dieses Gesetzentwurfs, diese Verdienste durch die Einführung eines monatlichen Ehrensolds in Höhe von 200 Euro zu würdigen. Anspruchsberechtigt sind künftig alle ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeister, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens eine volle Amtszeit tätig waren. Ich bin sehr froh, dass wir uns auf diesen Akt der Wertschätzung einigen konnten. (Beifall bei der CDU sowie vereinzelt bei den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD) Es gibt viele Punkte in diesem Gesetzentwurf, zu denen es sich lohnen würde, etwas zu sagen; meine Kollegen aus der Koalition werden auf den einen oder anderen Aspekt sicherlich noch vertieft eingehen. Mit diesem Gesetzentwurf werden nicht nur Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, sondern auch Lösungen für aktuelle Probleme aus der kommunalen Praxis gefunden. So wird die Rechtsnorm für die Durchführung von Videokonferenzen in Notsituationen sachgerecht weiterentwickelt und eine rechtssichere und datenschutzkonforme Regelung für die Übertragung von Ratssitzungen als Livestream implementiert. Desgleichen wurden Anregungen aus der umfangreichen Expertenanhörung aufgegriffen; beispielsweise wird die Handhabung der Regeln zum Qualifikationserfordernis der Fachbediensteten für das Finanzwesen flexibilisiert, ohne dass es dabei zu einer Absenkung des fachlichen Niveaus kommen soll. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Kommunalrecht praxisgerecht weiterentwickelt und die kommunale Selbstverwaltung an vielen Stellen gestärkt. Ich bitte herzlich um Ihre Zustimmung. (Beifall bei der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und der Staatsregierung) Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Für die AfDFraktion spricht Herr Abg. Teichmann.
