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Rico Gebhardt

Die Linke 22.12.2021 Sitzungen 7/42

Umfang der Kreditaufnahmen des Staatsministeriums der Finanzen auf der Grundlage des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes (Frage Nr. 2) Vorbemerkung: Mit dem Inkrafttreten des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes ist der Fondsverwalter, das Staatsministerium der Finanzen, per Gesetz ermächtigt worden, mit Einwilligung des Haushalts-und Finanzausschusses (HFA) aus dem Fondsvermögen Ausgaben zur Beseitigung der Folgen und zur Vorbeugung weiterer Schäden der Coronavirus-Pandemie zu leisten und zur Deckung dieser Ausgaben mit Einwilligung des HFA Kredite im Umfang von bis zu 6 Milliarden Euro aufzunehmen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Für welche konkreten Maßnahmen hat das Staatsministerium der Finanzen seit dem Inkrafttreten des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes bis zum Stichtag am 15. Dezember 2021 in welcher Höhe unter Inanspruchnahme der vom Haushalts- und Finanzausschuss dazu bewilligten Kreditermächtigung auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 SächsCorBG tatsächlich Kreditaufnahmen getätigt bzw. konkrete Kredite aufgenommen? 2. In welcher Weise, zu welchen Konditionen (insbesondere Kreditzinsen, Tilgungsleistungen/-fristen und gegebenenfalls Kreditgebühren) und mit welchen Bestimmungen zur Rückführung der Kredite sind in Umsetzung der Kreditaufnahmen nach der Fragestellung 1 bei welchen Kreditinstituten, anderen Stellen oder zulasten welcher Kostenstellen oder Vermögen des Freistaates Sachsen tatsächlich Kredite aufgenommen bzw. Kreditverträge geschlossen worden?

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