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Wolfram Günther

22.12.2021 Sitzungen 7/42

Zu Frage 1: Einleitend wird darauf hingewiesen, dass weder der Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS) noch das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) für die Erfassung von Infektionszahlen zuständig ist. Darüber hinaus haben lediglich Bedienstete des SBS selbst im Falle einer Corona-Infektion einen entsprechenden Nachweis bei der Personal verwaltenden Stelle vorzulegen. Informationen über Dritte liegen dagegen nicht vor. Ferner ist zu betonen, dass die Zahl der positiv getesteten bzw. in Quarantäne befindlichen Bediensteten seit dem Anlaufen der vierten Welle dramatisch gestiegen ist und der SBS damit alle für die Bürgerinnen und Bürger zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, um dem Risiko weiterer Infektionen vorzubeugen. Oberstes Ziel ist dabei, die Arbeitsfähigkeit des SBS insgesamt aufrechtzuerhalten. Dies gilt erst recht im Hinblick auf zahlreiche personelle Unterstützungen, die der SBS an die Gesundheitsämter sowie die Landesdirektion Sachsen gestellt hat und die damit zusätzlich zu den coronabedingten Ausfällen in der Dienststelle fehlen. Die eigentliche Fragestellung kann jedoch weder durch SBS noch durch das SMEKUL beantwortet werden. Denn es liegen keinerlei Erkenntnisse in Bezug auf die vorgelegten Infektionsnachweise vor, aus denen sich ableiten ließe, wo die Bediensteten sich konkret infiziert haben. Da noch nicht einmal eine ungefähre Zeitangabe zu der erfolgten Ansteckung möglich ist, kann erst recht nicht der Schluss gezogen werden, wo sich die Infektion örtlich ereignet hat. Eine solche Aussage ist dem Freistaat Sachsen als Arbeitgeber bzw. Dienstherr schlichtweg nicht möglich. Zu Frage 2: Die Weihnachtsbaumverkaufstermine von Sachsenforst werden als Handel im Sinne von § 8 der aktuell geltenden Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) angesehen. Nach Auffassung von Sachsenforst gilt der entsprechende Paragraf auch für Handelsgeschäfte im Freien. Es gilt danach § 8 Abs. 1 der SächsCoronaNotVO. Entsprechend werden daher Impfoder Genesenennachweise durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Sachsenforst kontrolliert. Der Wortlaut der Verordnung spricht zwar von einem „Zugang“ zu einem „Geschäft“. Nach Maßgabe der Begründung sowie des Zwecks der Norm gilt dies aber auch für Handelsgeschäfte im Freien. Ist daher der Weihnachtsbaumverkauf als Handel erlaubt, gilt die sogenannten 2G-Regelung. Es besteht eine Kontrollpflicht. Beim Zutritt zum Verkaufsgelände und dem dortigen Verweilen sind die weiteren Anforderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung zu beachten, insbesondere § 4 (Hygienekonzept und Mindestabstand). Die Vorgabe zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes folgt dabei auch § 5 Abs. 1 der SächsCoronaNotVO, wonach „Eine Mund-Nasen-Bedeckung … getragen werden (soll), wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird …“, da eine Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern auf den Verkaufsflächen nicht permanent überwachbar ist. Auf eigene Erkenntnisse aus der Aerosolforschung kommt es bei der Umsetzung von Regelungen der SächsCoronaNotVO insoweit nicht an. Inwieweit solche Erkenntnisse bei der Festsetzung der Hygienemaßnahmen dem zuständigen SMS vorlagen, ist nicht bekannt.

Protokoll ↗