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Svend-Gunnar Kirmes

CDU 22.12.2021 Sitzungen 7/42

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe noch nicht die Kochschürze um. Ich spreche noch als Obmann für meine Fraktion zu dem Zwischenbericht. Der Zwischenbericht zeigt uns auf, welche Grundlagen für die AfD-Liste dem Landeswahlausschuss zur Entscheidung vorgelegen hatten. Was musste der Landeswahlausschuss überhaupt prüfen? Der Landeswahlausschuss musste, wenn überhaupt Listenbewerber der AfD zulassungsfähig sein sollten, entscheiden, ob es eine einheitliche Versammlung zur Listenaufstellung gegeben hat. Dabei spielt es eine Rolle, ob das eine Versammlung im Sinne eines Zahlwortes oder als unbestimmter Begriff zu bewerten ist und – wie Herr Rohwer gerade ausgeführt hat – dass es in der zweiten Versammlung einen Wechsel des Wahlverfahrens gegeben hat. Dem Landeswahlausschuss, so haben es uns die Zeugen bestätigt, lag ein ganzer Stapel von Unterlagen der AfD vor, deren Umfang deutlich – ich betone: deutlich – über denen anderer Parteien lag. Darauf fußend hat für den Landeswahlausschuss Dr. Wolf einen einführenden Sachvortrag gehalten, der alles Für und Wider bezüglich der AfDListen dargestellt hat. Nur der Vertreter der AfD, Herr Dr. Scheffler, Volljurist und Richter von Beruf, fand diesen verwirrend. Es gab, wie gerade dargestellt, ausdrücklich kein Votum der Landeswahlleitung, wie das bei den anderen Listen eigentlich geschehen ist. Wenn die Landeswahlleitung, wie von der AfD behauptet, tendenziös eine Benachteiligung dieser Liste vorgesehen hätte, hätte sie nach dem Vortrag von Dr. Wolf ein Votum zur Ablehnung geben können. Aber das Gegenteil war der Fall. Es fand eine umfangreiche, stundenlange Diskussion statt, in der auch Vertreter der AfD, die eigentlich nur als Öffentlichkeit dort anwesend waren, mitgehört worden sind. Durch den Landeswahlausschuss wurden die Ergebnisse der Diskussion betrachtet, und es wurden Fragen entwickelt, mit denen abgestuft festgestellt werden sollte, welche Versammlung, ob eine Versammlung als einheitlich anzusehen ist und wie diese zu bewerten sind, um überhaupt zu dem Ergebnis zu kommen, gewisse Bewerber dieser Listen zuzulassen. Schlussendlich hat der Landeswahlausschuss befunden, dass die erste Aufstellungsversammlung vom Februar maßgeblich ist, dass also die Listenplätze 1 bis 18 zugelassen sind. Um zu verstehen, warum es eines solchen Einführungsvortrages und einer so langen Diskussion bedurfte, muss man sich mit der Einreichung der Landeslisten der AfD beschäftigen. Auch dazu haben die Zeugen umfangreich Stellung genommen. Ich kann aber auch hier in diesem Falle auf die Lektüre der Seiten 17 bis 31 des Berichts der Fraktion DIE LINKE hinweisen. Dort wird minutiös das Vorprüfungsverfahren durch die Landeswahlleitung abgehandelt. Es wird dort auch der Zeuge Dr. Wolf zitiert. In seiner Vernehmung führt er aus, dass bis zum 18. Juni 2019 – also man höre: ganze neun Tage vor dem Einreichungsschluss! – durch die AfD nichts passiert war. Das war der erste Termin, an dem die AfD zur Landeswahlliste Kontakt mit uns aufgenommen hat. Hier wurden zwei Landeslisten eingereicht, was klar gegen das Landeswahlrecht verstößt. Daraufhin wurde der AfD ein förmliches Mängelschreiben zugeleitet. Eine erneute Einreichung der nun als einheitlich bezeichneten Liste konnte aber die wesentlichen Mängel nicht beseitigen, was dem Vertreter der AfD, Herrn Dr. Keiler, so auch mitgeteilt wurde. Dieser meinte aber, dass es in Ordnung sei und bereits Entsprechendes so entschieden worden wäre. Gleiches wiederholte er bei einer weiteren Einreichung, die reichlich eine Stunde vor dem absoluten Einreichungsendtermin stattgefunden hat. Es ist also festzustellen: Die AfD hat nicht auf die Hinweise der Landeswahlleitung zur Nachbesserung ihrer Einreichungsunterlagen hingewirkt. Sie hat in eigener – ich sage – Selbstherrlichkeit faktisch alles in den Wind geschlagen, was zu einer einheitlichen Landeswahlliste gereicht hätte. Gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses – das haben wir eben gehört – ist die AfD vor den Verfassungsgerichtshof gezogen. Dieser hat mit Urteil vom 16. August 2019 entschieden, dass beide Versammlungen als eine (fortgesetzte) Versammlung anzusehen seien. Es sei eine großzügige Auslegung im Sinne der Parteienautonomie angezeigt. Wegen des Wechsels des Wahlverfahrens liegt aber ein Verstoß gegen den Wahlgleichheitsgrundsatz vor, sodass die Streichung der Plätze ab 31 keinen Rechtsvorstoß darstellte. Das Verfassungsgericht hatte sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, für den es bisher kein vergleichbares Urteil gegeben hatte. Unter Ziffer II des Urteils geht der Verfassungsgerichtshof quasi mit dem juristischen Skalpell in die Auslegung der Wahlgesetze. Er braucht elf Seiten – ich betone: elf Seiten –, um die Grundsätze von Listenaufstellungen zu formulieren, die bisher nirgends so getroffen und ausgeurteilt worden sind. Die im Urteil genannte Formulierung „klar rechtswidrig“ hat nichts, aber auch gar nichts mit einer Offensichtlichkeit im allgemeinen Sprachkreis zu tun, wie das die AfD gern darstellen mag. Es ist die notwendige juristische Einordnung, um überhaupt mit den Mitteln des Verfassungsgerichts eine Abänderung einer Entscheidung eines Landeswahlausschusses, die sonst nur im Wahlprüfungsverfahren erfolgen kann, zu ermöglichen. Meint die Einsetzungsminderheit, dass die erstmalige juristische Auslegung, wie sie vom Verfassungsgericht getroffen worden ist, von den Mitgliedern des Landeswahlausschusses hätte getroffen werden können? Ich betone nochmals: Es gab bis dahin keine solche Entscheidung, die die Landeswahlleitung trotz ihrer Bemühungen um Einholung weiterer juristischer Meinungen hätte beachten können oder sogar müssen. Zum abweichenden Bericht der AfD hat Herr Rohwer schon vorgetragen. Der abweichende Bericht zeigt vor allem, was man dem Parlament mit dem Zwischenbericht an Informationen vorenthalten will, weil man nur den formalen Ablauf in einem solchen Bericht dargestellt wissen will. Zur organschaftlichen Stellung eines Untersuchungsausschusses führt Butz Peters in seiner Kommentierung aus: Herr des Untersuchungsausschussverfahrens ist und bleibt das Parlament, welches sich des Untersuchungsausschusses zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgabe bedient. (Beifall bei der CDU) Damit ist es aber gerade Aufgabe eines Untersuchungsausschusses, dem Parlament alle Informationen in ihrer Gesamtheit, auch über das Entstehen der zur untersuchenden Vorgänge, zu geben. Wenn das Hohe Haus auf mögliche Erkenntnisse zu Einflussnahmen auf den Landeswahlausschuss kommen soll, müssen auch im Stadium eines Zwischenberichts die Aussagen der Zeugen im sachlichen Zusammenhang mit der Bewertung der zugrundeliegenden Fakten, zum Beispiel des Aufstellungsverfahrens, der rechtlichen Grundlagen oder der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, dargestellt werden. Letztlich bezieht sich die AfD auch selbst immer auf dieses Verfassungsgerichtsurteil, wenn sie von der klaren Rechtswidrigkeit spricht. Dem Parlament nützt es kaum etwas, wenn man in einem Zwischenbericht nur das Verfahren in einem engst ausgelegten Sinne einer Mindermeinung in der Kommentierung referiert. Aber auf gerade eventuell noch begründbare Spitzfindigkeiten und rechtliche Mindermeinungen im Kommentar hat sich die AfD in ihrem Agieren im Untersuchungsausschuss spezialisiert. Zielgerichtete Aufklärung – Herr Rohwer hat es eben auch schon gesagt – sieht anders aus. Der AfD-Bericht hat sich, wie wir gerade gehört haben, dagegen gewehrt, dass in den Zwischenbericht keine Bewertungen aufgenommen werden dürfen. Selbst aber strotzt deren abweichender Bericht von Bewertungen, Vorhaltungen, Vermutungen und Unterstellungen. Ein Beispiel: Es verdichten sich Indizien, die darauf hindeuten, dass Frau Schreck und Herr Dr. Wolf durch eine manipulativ gestaltete Verhandlungsführung den Landeswahlausschuss zu einer Entscheidung führen wollten, welche die AfD stark benachteilige. – Es gibt keinen Beleg dafür und keine Hinweise auf solche Indizien, nur eigene Interpretationen. Ist es nicht eher Indiz für eine wohlwollende Einschätzung durch den Landeswahlausschuss, dass man nicht mit aller Konsequenz von zwei Listen ausgegangen ist, was insgesamt zur Ablehnung der Landeslisten der AfD hätte führen können? Meine Damen und Herren, die Plattheit der Argumentation der AfD findet auf Seite 14 des AfD-Berichts – bisher gewonnene Erkenntnisse – seinen Höhepunkt. Ich darf wieder zitieren: „,Wissen ist Macht‘ lautet ein geflügeltes Wort. ,Nichts wissen macht nichts‘ hat daraus die jetzt amtierende 68er-Generation gemacht. Die Vorgänge um die Sitzung des Landeswahlausschusses vom 5. Juli 2019 herum sind dafür ein instruktives Beispiel.“ Ich erspare mir weitere Zitate aus diesem Bericht, die sich sämtlichst in Vermutungen, Unterstellungen und solchen Plattheiten ergeben. Meine Damen und Herren, ich kann es mir ersparen, mein Fazit als Obmann für unsere Fraktion hier zum Besten zu geben. Herr Rohwer hat das Fazit aus seiner Sicht sehr gut zusammengefasst. Ich mache mir diese Ausführungen ausdrücklich zu eigen. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Kollege Kirmes für die CDU-Fraktion. Für die AfD-Fraktion Herr Mayer, bitte.

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