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Wolfram Günther

21.12.2021 Sitzungen 7/41

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte einmal grundsätzlich etwas voranstellen: Wenn man als Industrieland ein Energieversorgungssystem hat, welches auf endlichen Ressourcen aufbaut, also auf Ressourcen, die endlich sind und verfeuert werden, die also gar nicht für die Ewigkeit funktionieren können, und es ein neues System gibt, welches sich regeneriert und endlos ist, dann ist völlig klar, welches die nachhaltigere Lösung von beiden ist. (Zurufe von der AfD) Wenn man außerdem noch weiß, dass dieses endliche System mit Nebenwirkungen verbunden ist, die für uns nicht steuerbar sind, unsere Lebensgrundlagen unmittelbar angreifen und das bereits erleben, dann ist die Antwort eigentlich relativ klar. Man hat ein anderes System: Es ist regenerativ. Die Grenzkosten gehen gegen null. Es gibt keine Nebenwirkungen, die unsere Lebensgrundlagen angreifen. Das sage ich einmal, um den Wald vor lauter Bäumen noch zu sehen. Ansonsten basiert diese Debatte wieder auf dem Prinzip „Und täglich grüßt das Murmeltier“. Es gibt ein reales Problem, das heißt menschengemachter Klimawandel. Deswegen gibt es auch die Energiewende. Wir machen sie nicht um ihrer selbst willen. (Jan-Oliver Zwerg, AfD: Um Geld zu verdienen! Das finde ich gut!) Wir treiben sie voran, um erstens ein nachhaltiges System zu bekommen, und zweitens brauchen wir die Energiewende, um unsere Klimaschutzziele zu erreichen. Stattdessen wird eine Angstdebatte begonnen. Unter dem Thema Versorgungssicherheit werden Ängste der Bevölkerung geschürt. Das ist ein Problem, das so nicht vorhanden ist. Das ist aber das Übliche. Wir sind uns wohl alle einig, dass die Versorgungssicherheit elementar für das Funktionieren unserer lebensnotwendigen Funktionen ist. Das steht völlig außer Frage. Es steht ebenfalls völlig außer Frage, dass die Versorgung mit elektrischem Strom eine zentrale Bedeutung hat. Ihr Debattenbeitrag hilft überhaupt nicht, wie ich es gerade schon ausgeführt habe. Für die Versorgungssicherheit gilt Folgendes: Sie unterliegt einem strengen und staatlich austarierten Monitoring. Das gilt für die Versorgungssicherheit im engeren Sinne: Es geht um die marktliche Seite, die Bedarfsdeckung. Sind überhaupt ausreichend verfügbare Versorgungsressourcen abgesichert? Es geht auch im weiteren Sinne um die Einbeziehung des Netzes, also einer kontinuierlichen Überprüfung des Umfangs der vorzuhaltenden Netzreserve. Es gibt Instrumente, die nicht neu sind. Es reicht schon ein Blick in das Gesetz. So gilt etwa für die Netze der § 12 a ff. des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung müssen alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen erarbeiten, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplanes ist. Der Zeithorizont des Plans liegt bei zehn bis 20 Jahren. Des Weiteren müssen jährlich Bedarfsanalysen zur Netzreserve nach Netzreserveverordnung mit einem Zeithorizont von fünf Jahren erbracht werden. Neu ist, dass seit dem Jahr 2021 auch eine Analyse der Angemessenheit der Übertragungskapazitäten nach § 51 Energiewirtschaftsgesetz mit einem zweijährigen Berichtsturnus erfolgen muss. Selbst mit Blick auf die Cybersecurity muss etwas getan werden. Wegen der Betroffenheit aufgrund kritischer Infrastruktur sind die Netzbetreiber für die Cybersecurity und IT-Sicherheit in ihren KRITIS-Anlagen verantwortlich. Sie müssen in den KRITIS-Anlagen wirksame Cybersecuritymaßnahmen nach dem IT-Sicherheitsgesetz umsetzen. Das ist für die Netze alles schon geregelt. Für die Strommärkte regelt das auf europäischer Ebene Artikel 23 EUStrommarktverordnung. Danach ist eine jährliche Untersuchung der Ressourcenangemessenheit für bekannte Risiken durch den Verband europäischer Übertragungsnetzbetreiber vorgesehen. Genauso ist das auf nationaler Ebene. Die Bundesnetzagentur muss dies in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium – jetzt das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz – nach § 51 Energiewirtschaftsgesetz auf der Basis der Vorgaben von Artikel 23 und 24 Strommarktverordnung fortlaufend überwachen sowie mindestens alle zwei Jahre in Kombination mit dem Bericht zur Angemessenheit der Übertragungskapazitäten darüber berichten. Dabei ist explizit eine gesetzliche Prüfung unter Berücksichtigung kritischer historischer Wetter- und Lastjahre, ungeplanter Kraftwerksausfälle sowie zeitlicher und technischer Restriktionen beim Kraftwerkszubau vorgesehen. Außerdem werden Untersuchungen zur Kapazitätsreserve nach § 13 e Energiewirtschaftsgesetz für Extremereignisse mit schwer bestimmbaren Eintrittswahrscheinlichkeiten als Grundlage erstellt. Erst in diesem Jahr hat das BMWI ein Gutachten zur Angemessenheit der Ressourcen an den europäischen Strommärkten beauftragt. Dieses bestätigt das gewohnt hohe Versorgungssicherheitsniveau für Deutschland. Enthalten darin ist der Untersuchungszeitraum bis zum Jahr 2030 sowie alle bekannten Szenarien, die wir mit der Energiewende verbinden. Das gilt ausdrücklich auch für die zusätzlich untersuchte Sensibilität, einen schnelleren marktgetriebenen Kohleausstieg im Zuge ambitionierter EU-Klimaschutzziele mit verstärkter Sektorenkopplung durchzuführen. Das ist alles eingeflossen. Das haben die zuständigen Fachleute ermittelt. Sie müssen den Teufel hier nicht an die Wand malen. Es gibt es ein paar Fakten, die dem entgegenstehen. Man kann es nur wiederholen: Es gibt keinerlei Hinweise auf Einschränkungen oder Relativierungen des hohen Niveaus der Stromversorgungssicherheit in Deutschland. Das ist die Botschaft für alle Menschen, die in diesem Land arbeiten und wirtschaften, auch wenn Sie so gern etwas anderes behaupten. Real hingegen sind die Folgen des Klimawandels, die Sie nicht so richtig wahrhaben möchten. Das haben wir in diesem Jahr auch erst wieder erleben dürfen: in RheinlandPfalz und Nordrhein-Westfalen. Im Zuge des Kohleausstiegs hat das Thema der Aufrechterhaltung der jederzeitigen Versorgungssicherheit und Systemstabilität stets eine entscheidende Rolle gespielt. Das tut es auch weiterhin. Deswegen sind neben turnusgemäßen Überprüfungen auch zusätzliche Systemrelevanzprüfungen bei den einzelnen Kraftwerksstilllegungen vorgesehen. Dafür ist die Bundesnetzagentur zuständig. Konkret für den Freistaat Sachsen haben wir uns im Koalitionsvertrag dafür ausgesprochen, dass zum Ausgleich von Versorgungsschwankungen neben Speichern flexible, in Wärmenetze eingebundene Gaskraftwerke eine wichtige Systemkomponente und Brücke darstellen. Das wurde hier auch schon einmal für den Übergang angesprochen. Im Übrigen brauchen wir auch neue Gaskraftwerke, die künftig alle einmal wasserstofffähig sind, für grünen Wasserstoff. – Das also einmal ganz umrissartig. Für die tägliche Versorgung gilt: Die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die damit verbundene Notfallplanung obliegen in unserem Energiesystem eigenverantwortlich und weisungsungebunden den Unternehmen der Energieversorgung. Dafür verfügen diese Unternehmen auch über eigene Krisenstäbe und unternehmensinterne Notfall- bzw. Krisenmanagementsysteme und -pläne. Diese liegen alle vor und werden auch vorgelegt. Zweiter Vizepräsident André Wendt: Herr Staatsminister, gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Protokoll ↗