Petra Köpping
Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die mündliche Anfrage wie folgt: § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt Erwerbstätigen (Arbeitnehmenden und Selbstständigen) einen Anspruch auf Entschädigung, die aufgrund einer Absonderung/Quarantäne nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält keine Entschädigung, „wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde…, eine Absonderung hätte vermeiden können“. Bei § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG handelt es sich um geltendes Recht. Als solches ist die Regelung zu vollziehen. Der Vollzug wurde im Zusammenhang mit der Schutzimpfung gegen die Covid-19-Krankheit lediglich deshalb bis zum 31. Oktober 2021 ausgesetzt, weil eine flächendeckende und ausreichende Verfügbarkeit an Impfstoffen zunächst nicht gegeben war. Nachdem ein Impfstoffmangel nicht mehr vorliegt, ist § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG nunmehr zu vollziehen. Die Gesundheitsministerkonferenz der Länder hatte daher am 22. September 2021 beschlossen, dass die Länder spätestens ab dem 1. November 2021 denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Abs. 1 IfSG mehr gewähren, die als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus Risikogebieten bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung keinen vollständigen Impfschutz vorweisen, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Abs. 3 IfSG vorliegt. Für den Vollzug dieses Beschlusses im Freistaat Sachsen durch die zuständige Landesdirektion Sachsen bedeutet dies konkret: Der Stichtag (1. November 2021) bedeutet, dass erst für Anträge zu Absonderungsmaßnahmen, die zum Stichtag oder später beginnen, die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG geprüft wird. Absonderungen, die vor dem Stichtag beginnen, aber über ihn hinaus andauern, werden von der Stichtagsregelung noch nicht erfasst. Der Beschluss nennt als vom Wegfall der Entschädigung betroffene Personen Kontaktpersonen und Reiserückkehrer. Vom Beschluss nicht umfasst sind Infizierte. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann nicht angenommen werden, dass eine Schutzimpfung die Infektion und die damit einhergehende Absonderung auf jeden Fall verhindert hätte. Dies spiegelt sich auch in den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den darauf basierenden Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte für die Absonderung von infizierten Personen wider. Danach müssen sich sowohl geimpfte als auch ungeimpfte Infizierte absondern. Somit ist der Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG für diese Personengruppe derzeit grundsätzlich nicht eröffnet. Das bedeutet, die Betroffenen erhalten im Falle ihrer Absonderung zurzeit weiterhin Entschädigung. Anderes gilt jedoch für Infizierte, für die aufgrund einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Diese erhalten generell keine Entschädigung, denn im Falle der Arbeitsunfähigkeit haben die Betroffenen wegen der damit verbundenen Entgeltfortzahlung keinen Verdienstausfall, was aber Voraussetzung für eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG ist. Über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit entscheidet im jeweiligen Einzelfall die/der behandelnde Ärztin/Arzt. Die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wird weiterhin ungeimpften Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag. In der Praxis wird diese Regelung insbesondere für ausländische Arbeitnehmende wichtig, die in die Bundesrepublik zur Arbeitsaufnahme einreisen und für die Impfempfehlungen im Geltungsbereich des IfSG bisher nicht galten. Die Gruppe der Genesenen verliert den Anspruch auf Entschädigung, wie alle anderen auch, nur, wenn sie eine Absonderung durch eine für sie empfohlene Schutzimpfung hätte vermeiden können. Nach den derzeitigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission wird eine Impfung für Genesene spätestens sechs Monate nach der Infektion empfohlen. Wird eine Impfung nach diesem Zeitraum nicht (wiederum innerhalb von acht Wochen) vorgenommen, ist der Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG grundsätzlich eröffnet. Die Entschädigung wird auch weiterhin für Personen gezahlt, die ungeimpft sind, für die jedoch eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der Covid-19-Schutzimpfung vorliegt und diese durch ärztliches Attest bestätigt wird. Das Attest ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Die Diagnose bzw. die medizinische Ursache müssen auf dem Attest nicht enthalten sein. Der Vollzug des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG setzt ein Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impf- bzw. Genesenenstatus und nach einer etwaigen medizinischen Kontraindikation voraus. Daher kann der Arbeitgeber von den Betroffenen Angaben zu einem etwaigen Genesenenstatus sowie darüber verlangen, ob sie zum Zeitpunkt der Absonderung vollständig geimpft (Impfnachweis) waren.
