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Jörg Kühne

AfD 19.11.2021 Sitzungen 7/39

Entschädigungszahlungen nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (Frage Nr. 6) § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt den Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen wird bzw. sich aufgrund einer Rechtsverordnung selbst absondert. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält keine Entschädigung, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, das Tätigkeitsverbot oder die Absonderung hätte vermeiden können. Frage an die Staatsregierung: Wie und auf welchen Personenkreis wird die Ausschlussregelung in Bezug auf eine Schutzimpfung gegen Covid-19 in Sachsen angewendet?

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