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Prof. Dr. Roland Wöller

19.11.2021 Sitzungen 7/39

Zu Frage 1: Nach § 24 Abs. 1 SächsLKrO legt der Kreistag die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 SächsLKrO erledigt der Landrat Weisungsaufgaben in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Weisungsaufgaben sind gemäß § 2 Abs. 3 SächsLKrO Pflichtaufgaben, die dem Landkreis zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden. Die jeweiligen Fachgesetze, die die Landkreise zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, bestimmen, ob diese Pflichtaufgaben den Landkreisen weisungsfrei oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Als Beispiele für die fachgesetzliche Übertragung von Pflichtaufgaben nach Weisung seien genannt: § 5 Abs. 1 Satz 2 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, § 1 Abs. 2 Sächsisches Polizeibehördengesetz, § 2 Abs. 3 Sächsisches Ausländerzuständigkeitsgesetz. Eine vollständige Auflistung aller Fachgesetze, die den Landkreisen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen, ist dem Staatsministerium des Innern nicht möglich. Zu Frage 2: Nach § 49 Abs. 2 SächsLKrO erledigt der Landrat in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben. Unter Geschäften der laufenden Verwaltung werden solche Angelegenheiten des weisungsfreien Wirkungskreises verstanden, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde oder des Landkreises von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind (vgl. Vinke in Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, § 53 Rdnr. 28). Voraussetzung für die Annahme eines Geschäfts der laufenden Verwaltung ist zunächst, dass diese Geschäfte mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren. Selten vorkommende, einmalige oder außergewöhnliche Geschäfte erfüllen das Kriterium der Häufigkeit nicht (vgl. a. a. O. Rdnr. 29). Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Geschäftes der laufenden Verwaltung ist die geringe sachliche Bedeutung des konkreten Geschäftes für die Gemeinde oder den Landkreis. Welche Angelegenheiten von geringer Bedeutung sind, lässt sich nicht abstrakt-generell für alle Gemeinden oder Landkreise beantworten. Für die Beantwortung dieser Frage bedarf es immer einer Betrachtung der Verhältnisse der Gemeinde bzw. des Landkreises. Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, ob die politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und vor allem finanziellen Auswirkungen unter Berücksichtigung von Größe, Struktur und Leistungsfähigkeit der Gemeinde oder des Landkreises erheblich sind (vgl. a. a. O. Rdnr. 30). Vor dem Hintergrund obiger Darlegungen ist eine Aussage dahingehend, für welche konkreten Geschäfte der laufenden Verwaltung der Landrat im Einzelnen zuständig ist, nicht möglich. Bei der Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung ist der Landrat und die Landkreisverwaltung an die Gesetze gebunden, die für den Bereich gelten, zu dem diese Geschäfte jeweils gehören. Ebenso wenig wie die Geschäfte der laufenden Verwaltung abschließend aufgeführt werden können, gilt dies auch für die im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Rechtsnormen.

Protokoll ↗