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Dr. Rolf Weigand

AfD 19.11.2021 Sitzungen 7/39

Zuständigkeit und Weisungsaufgaben von sächsischen Landräten (Frage Nr. 5) Die Sächsische Landkreisordnung bezieht sich insbesondere unter § 24 Abs. 1 und § 49 auf die Zuständigkeiten des Landrates und dessen Leitungskompetenzen der Kreistagsverwaltung. Fragen an die Staatsregierung: 1. Für welche Angelegenheiten und Weisungsaufgaben sind Landräte in Sachsen kraft Gesetzes bzw. entsprechender Rechtsverordnung allein zuständig und können nicht durch Kreistagsbeschluss beeinflusst werden? (Bitte detailliert unter Nennung des jeweiligen Gesetzes/der jeweiligen Rechtsverordnung mit Angabe zu den entsprechenden Paragrafen und Absätzen aufschlüsseln.) 2. Für welche Geschäfte der laufenden Verwaltung sind sächsische Landräte allein zuständig und an welche Rechtsvorschriften ist der Landrat und das Landratsamt als Verwaltung gebunden? (Bitte detailliert unter Nennung des jeweiligen Gesetzes/der jeweiligen Rechtsverordnung mit Angabe zu den entsprechenden Paragrafen und Absätzen aufschlüsseln.)

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