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Petra Köpping

19.11.2021 Sitzungen 7/39

Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die mündliche Anfrage – zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2 – wie folgt: Die Meldepflicht nach § 11 a Abs. 3 Sächsische CoronaSchutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) zielt auf eine verbindliche Rückmeldung der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen zum Stand der Grundimmunisierung sowie der Auffrischungsimpfungen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie bei Beschäftigten. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KVS) benötigt die Informationen zu den Bewohnerinnen und Bewohnern wöchentlich, um den Fortschritt bei den Auffrischungsimpfungen nachverfolgen und ihre koordinierende Unterstützung zielgenau auf die Einrichtungen ausrichten zu können, in denen die Angebote zur Auffrischungsimpfung der Bewohnerinnen und Bewohner derzeit nur verhalten genutzt bzw. unterbreitet werden. Die Weitergabe der Sachstände an das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) sowie die Meldung der Impfquoten der Beschäftigten direkt an das SMS dient der Einschätzung des Schutzniveaus in den stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie der Steuerung von gegebenenfalls weiteren regulierenden Maßnahmen der Staatsregierung zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und auch der Beschäftigten, insbesondere zur Beschleunigung der Auffrischungsimpfungen für die vulnerable Zielgruppe der Pflegebedürftigen. Da die Regelungen in § 11 a SächsCoronaSchVO kurzfristig in die Neufassung der Verordnung vom 05.11.2021 aufgenommen wurden, konnten die Abstimmungen zum Meldeverfahren und zu den Formblättern erst in der 45. Kalenderwoche erfolgen. Die Einrichtungen wurden gebeten, übergangsweise zunächst die bereits bestehende wöchentliche Meldung zum Stand der Auffrischungsimpfungen an die KVS vorzunehmen. Diese sieht nur eine Übermittlung von Daten zur Impfung bei den Bewohnerinnen und Bewohnern vor. Weiterhin ist eine Mitteilung nur dann vorgesehen, wenn Auffrischungsimpfungen in der Meldewoche vorgenommen wurden. Somit kann bei einem ausbleibenden Rücklauf nicht generell auf ein Meldeversäumnis geschlossen werden. Eine Aussage zur Zahl der Einrichtungen, die der Meldepflicht nicht nachgekommen sind, ist daher nicht möglich. Auch ergeben die vorliegenden Daten noch kein umfassendes Bild zu den erfolgten Auffrischungsimpfungen. Ebenso stellen die wenigen im SMS eingegangenen Rückmeldungen zu Impfquoten der Beschäftigten keine hinreichende Grundlage für eine Auswertung dar.

Protokoll ↗